Rechtsprechung / OVG NRW / 2003

OVG NRW Beschluss vom 07.08.2003 – 18 B 1446/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0807.18B1446.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.000,- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Gewährung von Abschiebungsschutz für ihren Vater im Wege der Feststellung der Nichtdurchführbarkeit seiner Abschiebung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_2

Soweit die Antragsteller die Befangenheit des Einzelrichters rügen, der in erster Instanz über ihren Antrag entschieden hat, weil dieser bereits als Einzelrichter über die Klage des Vaters gegen seine Ausweisung und damit über denselben Sachverhalt entschieden habe, führt dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_3

Dabei kann es offen bleiben, ob weiterhin der bisherigen nahezu einhelligen Rechtsprechung zu folgen ist, dass nach Beendigung einer Instanz - wie hier - ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden kann, sofern - wie hier - nicht mehr nachträglich über besondere Anträge zu entscheiden ist,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_4

so BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - VIII CB 129 und 130/67 -, MDR 1970, 442 = Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 und vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 sowie Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 4 CB 23/89 -, NVwZ 1990, 460,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_5

oder ob diese Rechtsprechung nach dem - zu einem Sonderfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtbekanntgabe der Selbstablehnung eines Richters ergangenen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993

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- 1 BvR 878/90 -, BVerfGE 89, 28 ff -

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generell zu überdenken ist.

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Dies offenlassend und zum Meinungsstand: BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. 1997, 1235.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_6

Der Entscheidung des erstinstanzlichen Einzelrichters über die Klage des Vaters der Antragsteller gegen seine Ausweisung ist eine Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nicht zu entnehmen. Das deutsche Verfahrensrecht wird nämlich von der Auffassung getragen, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt.

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BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 -, Buchholz 303 § 42 Nr. 2.

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Dafür ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_7

Soweit mit der Beschwerdebegründung der verwaltungsgerichtliche Beschluss selbst angegriffen wird, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der - von der die Antragsteller vertretenden Rechtsanwältin formulierte - Antrag auf Feststellung der Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung des Vaters wegen der mit einer solchen Feststellung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig sei.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_8

Die Beschwerdebegründung richtet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung des - vom Verwaltungsgericht so verstandenen - Abschiebungsschutzantrages im Wege der Verweisung auf das im Klageverfahren des Vaters der Antragsteller gegen seine Ausweisung (24 K 4125/01) ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2002, soweit darin etwaige Hindernisse für eine Abschiebung des Vaters im Hinblick auf seine Ehefrau und die Antragsteller aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geprüft und verneint worden sind. Diese Verweisung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller musste das Verwaltungsgericht sich mit der "weiteren rechtlichen Position der Kinder" nicht in besonderer Weise auseinandersetzen. Zwar können diese durch die Ausweisung ihres Vaters in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt sein.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94-, InfAuslR 1997, 16.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_9

Dies führt aber nicht dazu, dass die Ausweisungsverfügung aus der Sicht der Kinder als Antragsteller eine andere rechtliche Bewertung erfahren kann. Wenn sich die nach ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Ausweisung eines Ausländers als rechtmäßig erweist, dann ist es bereits vom Ansatz her ausgeschlossen, dass aus der Sicht eines seiner Familienangehörigen eine andere Beurteilung möglich ist.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2003 - 18 B 2336/02 -.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_10

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Vaters der Antragsteller hat der erkennende Senat in seinem den Antrag des Vaters auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2002 ablehnenden unanfechtbaren Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 - bereits ausgeführt, dass der Fall des Vaters der Antragsteller auch mit Blick auf seine Beziehungen zu ihnen als seinen Kindern bei der gebotenen Gesamtschau keine Besonderheiten aufweist, die ein Absehen vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei schwerwiegender Straffälligkeit, die hier gegeben ist, der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht, hat der Senat unter eingehender Würdigung der besonderen Umstände des Falles entschieden, dass es den Familienangehörigen zuzumuten ist, entweder eine Trennung hinzunehmen oder dem ausgewiesenen Ausländer in die Türkei zu folgen und das Familienleben dort fortzusetzen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_11

Das nicht von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, sondern von deren Vater verfasste und zudem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Gericht eingegangene Schreiben kann für die Entscheidung über die Beschwerde keine Berücksichtigung finden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-08-07/18-b-1446-03#rd_12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass Schutz vor Abschiebung nur für eine Person - den Vater der Antragsteller - begehrt wird und wegen der wirtschaftlichen Identität des Streitgegenstandes nicht auf die Anzahl der Antragsteller abzustellen ist.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 - 18 E 791/03 - m.w.N.

22

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.