Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 54
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 558
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 – 1 M 2/15Zitiert von 14
- BVerwG, 14.04.2021 – 9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20)Richterablehnung: Erfolglosigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach Urteilsverkündung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 07.03.2017 – 6 B 53/16Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters als KreistagsmitgliedZitiert von 21
- BVerwG, 11.12.2012 – 8 B 58/12Vertretungszwang für Richterablehnungsgesuch; zur unzulässigen Umgehung des VertretungszwangsZitiert von 34
- BVerwG, 11.12.2012 – 8 B 64/12Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor dem BundesverwaltungsgerichtZitiert von 4
- BGH, 12.09.2018 – RiZ 2/16Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.07.2026 – 4 VR 1.26Richterausschluss: Kein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung an der Entscheidung über eine frühere Fassung des Bebauungsplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 19.25
- BVerwG, 30.06.2026 – 4 B 15.25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-3 (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.