Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 54

Stand: 10.06.2019

Bund558 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/54#abs-3 (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

§ 53 § 55