Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 20 Nachforderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/20#abs-1 (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/20#abs-2 (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/20#abs-3 (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Wird zitiert von 2.115 Entscheidungen zu § 20 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 17.06.2019 – L 1 SF 434/19 EZitiert von 1
- OVG NRW, 06.12.2011 – 15 A 1544/11Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 11.01.2012 – III-1 Ws 362/12
- OLG Braunschweig, 07.08.2024 – 1 Ws 210/23
- OLG Hamm, 30.10.2020 – 25 W 233/20
- LSG Bayern, 29.08.2022 – L 12 SF 298/18 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 10.02.2025 – 11 WF 1133/24
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2024 – 4 UF 195/24
- LG München II, 12.11.2024 – 16 HK O 13692/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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