Rechtsprechung / OLG Köln / 2013

OLG Köln Urteil vom 29.05.2013 – 6 U 220/12

ECLI:DE:OLGK:2013:0529.6U220.12.00

Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenFachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz findenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. 11. 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 429/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_2

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_4

Die Klägerin, ein österreichisches Unternehmen, nimmt die Beklagten auf Unterlassung bestimmter von ihr als wettbewerbswidrig erachteter Aussagen sowie auf Unterlassung der Bezeichnung „Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T“ im geschäftlichen Verkehr in Anspruch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_5

Die Beklagte zu 1) war Betreiberin der Internetseite „www.C.de“. Auf dieser Internetseite wird das „Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T IMS“ vorgestellt, welches verschiedene Dienstleistungen wie unter anderem „Ausbildungsprogramme und Trainings für Selbstanwender und Fachtherapeuten“ anbietet. Ferner sind über die Internetseite Informationen über die „Original Bach-Blütentherapie“ erhältlich, insbesondere über die Anwendungsgebiete, das „Bach-Blüten-System“ sowie über das Produkt „Rescue“. Unter dem Stichwort „Bezugsquellen“ heißt es:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_6

„Seine letzten Lebensjahre verbrachte C in ,Mount Vernon‘, einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als „C2“ bekannt geworden. Dort werden auch heute noch von den Kustoden des Werkes des C die sog. ,Mothertinctures‘ (die Urtinkturen der Bach-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet ...

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_7

Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Herstellers O & Co in London. Die Original Bach-Blütenkonzentrate erkennen Sie am Original-Schriftzug BachTM.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_8

Bezugsquellen in Deutschland

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_9

Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_10

Der Bezug der Original Bach-Blütenkonzentrate über das Institut für Bach-Blütentherapie, I, ist nicht möglich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_11

Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon.“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_12

(Anlage A 1, Bl. 468 - 469 d. A.)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_13

Das Wort „Amazon“ ist mit einem Link auf eine Seite von Amazon unterlegt, auf der ausschließlich Produkte einer Firma O GmbH angeboten werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_14

Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) engagiert sich seit rund dreißig Jahren für die Verbreitung der Bach-Blüten-Lehre nach dem englischen Arzt Dr. C. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 2) eine Reihe von Büchern veröffentlicht, Seminare und Vorträge gehalten und ist in Talkshows aufgetreten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_15

Bach-Blüten-Produkte werden von verschiedenen Herstellern angeboten. Marktführerin ist die Bach Flower Remedies Ltd., deren deutsche Vertriebsgesellschaft die O GmbH ist. Die Bach Flower Remedies Ltd. und die O GmbH nehmen für sich in Anspruch, „Original-Bach-Blüten-Produkte“ zu vertreiben. Das Landgericht hat im Tatbestand ferner ausgeführt, die Bach Flower Remedies Ltd. sei Betreiberin des englischen Bach-Centres, dessen langjährige Repräsentantin in den deutschsprachigen Ländern die Beklagte zu 2) sei. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt, zu dessen Begründung sie ausgeführt haben, die Beklagte zu 2) sei lediglich in der Vergangenheit Repräsentantin des Bach-Centres gewesen; die Bach Flower Remedies Ltd. sei auch nicht Betreiberin des Bach-Centres. Das Landgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_16

Die O GmbH vertrieb ihre Bach-Blüten-Präparate ursprünglich als Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG. Nunmehr vertreibt sie ihre Produkte - wie andere Anbieter auch - als Lebensmittel, und zwar die meisten ihre Produkte als alkoholische Flüssigkeiten mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_17

Die Klägerin hat behauptet, auch sie vertreibe Bach-Blüten-Produkte - in Kapselform - in Deutschland. Ihre Produkte seien über den Online-Versandhandel und über jede Apotheke erhältlich.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_18

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Antrag zu I. aufgeführten Aussagen der Beklagten seien wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 5, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 11, 12 LFGB, Art. 4 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a und b HCVO. Die Beklagten förderten den Wettbewerb der O GmbH, indem sie auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Bezugsquellen“ auf die O GmbH verwiesen und einen Link auf eine Angebotsseite der Firma Amazon gesetzt hätten, auf der ausschließlich Produkte der O GmbH angeboten werden. Die Beklagten würden für Spirituosen mit Hinweisen auf eine gesundheitsfördernde, jedenfalls aber gesundheitlich unbedenkliche Wirkung werben. Sie würden den von ihr beworbenen Bach-Blüten-Präparaten damit Wirkungen beilegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Die Werbung sei auch unter dem Aspekt krankheitsbezogener Werbung für Lebensmittel unzulässig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_19

Darüber hinaus hat die Klägerin die Bezeichnung „Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T“ als irreführend gerügt. Es werde so der Eindruck erweckt, hinter der Internetseite stehe ein medizinisches Universitätsinstitut; jedenfalls könne der Eindruck entstehen, die Produkte der O GmbH würden von einer neutralen Stelle empfohlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_20

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten eine Reihe von - einzeln wiedergegebenen - Äußerungen zu untersagen, wenn dies wie auf der in den Anlagen A 1 (Bl. 458 ff. d. A.) und A 2 (Bl. 470 - 476) wiedergegebenen Internetseiten geschehe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_21

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_22

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verfolge mit der Klage ausschließlich den Zweck, eine Konkurrentin, nämlich die O GmbH, vom Markt zu drängen. Dies zeige sich durch eine Reihe von Gerichtsverfahren, die die Klägerin beziehungsweise mit ihr durch ein Firmennetz verbundene Unternehmen eingeleitet hätten. Ziel sei es allein, Druck auf die O GmbH auszuüben, Widersprüche gegen Markeneintragungen zugunsten mit der Klägerin verbundener Unternehmen zurückzunehmen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_23

Die Beklagten haben behauptet, nach ihren Recherchen gehe die Klägerin unter der von ihr angegebenen Adresse in Wien keiner Geschäftstätigkeit nach. Unter einer weiteren, von der Klägerin angegebenen Adresse im deutschen N befinde sich auch keinerlei Hinweis auf den dort angeblich vorhandenen Auslieferungsbetrieb. Seitens der Beklagten veranlasste Testkäufe seien von der Klägerin stets als solche entdeckt, jedenfalls nicht abgewickelt worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_24

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht passivlegitimiert. Die Aussagen auf der von der Beklagten zu 1) betriebenen Webseite wiesen keinen objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren auf, sondern dienten allein der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Bach-Blüten-Lehre. Insoweit könnten sie sich auf die Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit und auf die Freiheit der Wissenschaft berufen. Darüber hinaus sei der Anwendungsbereich des LFGB und der HCVO nicht eröffnet. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht um gesundheitsbezogenen Angaben. Zielrichtung der Bach-Blüten-Wirkung seien die Gefühle und Stimmungslagen der Menschen, nicht aber deren Krankheiten. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der HCVO liege ebenfalls nicht vor. Bach-Blüten-Produkte seien keine Getränke und enthielten im gebrauchsfertigen - verdünnten - Zustand deutlich weniger als 1,2 % Volumenalkohol.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_25

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen als unzulässig abgewiesen, da sie rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 Abs. 4 UWG sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, es spreche zwar einiges dafür, dass die Klägerin Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel und Bach-Blüten-Präparate nach Deutschland eingeführt habe. Hierunter befinde sich aber nur ein verschwindend geringer Anteil an Bach-Blüten-Präparaten. Auch wenn diese zusammen mit Nahrungsergänzungsmitteln einen einheitlichen Bedarfsmarkt bilden würden, so würden doch Bach-Blüten-Produkte fast ausschließlich von Anhängern der Bach-Blüten-Lehre genutzt. Es sei deshalb nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass Verbraucher Bach-Blüten-Produkte durch Nahrungsergänzungsmittel substituieren würden oder umgekehrt. Das geringe Interesse der Klägerin am Vertrieb der Bach-Blüten-Produkte werde auch dadurch bestätigt, dass sie auf Testkäufe und Bestellungen nicht reagiert habe. Dann aber stehe der von der Klägerin betriebene Aufwand für das vorliegende Verfahren in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu der geringen Bedeutung, die die beanstandeten Äußerungen für die Klägerin haben könnten. Schließlich sei auch der Vortrag der Klägerin zu ihrem Unternehmen und dem Firmennetzwerk, zu dem sie gehöre, nicht nachvollziehbar.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der Entscheidung des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_27

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere trägt sie vor, allein aus dem Umstand, dass sie mit Bach-Blüten-Präparaten nur geringe Umsätze erziele, könne nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Klage geschlossen werden. Auch Unternehmen, die auf dem betreffenden Markt erst tätig werden wollten, seien durch das Wettbewerbsrecht geschützt. Ferner seien ihre geringen Umsätze auch auf die Aktivitäten der O GmbH und deren „zentralen Werbeträger“, die Beklagten, zurückzuführen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_28

Die Klägerin beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_29

in Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_30

Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_31

verurteilt, es zu unterlassen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_32

I.              im geschäftlichen Verkehr für als „Bach-Blüten“

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_33

bezeichnete Tropfen wie folgt zu werben:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_34

1.              „C entdeckte und entwickelte ein natürliches, für jedermann einfach anwendbares Verfahren zur Förderung der seelischen Gesundheit und damit zur Vorbeugung von körperlichen Erkrankungen.“,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_35

2.              „In der Original Bach-Blütentherapie unterscheidet man grundsätzlich drei Anwendungsgebiete:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_36

a.              Seelische Gesundheitsvorsorge

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_37

Wunsch nach               Bewusstseinsentwicklung, Charakterstärkung, Harmonisierung disharmonischer seelischer Verhaltensmuster, z. B. Eifersucht, Ängstlichkeit, Resignation.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_38

b.              Akutbehandlung psychischer Stress- Situationen und Lebenskrisen

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_39

Z. B. Beziehungskonflikte, Erziehungs- und Schulprobleme, Arbeitsplatzverlust, Midlifecrisis, ggf. ergänzend zu psychotherapeutischen Maßnahmen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_40

c.              Begleitbehandlung akuter und chronischer Krankheiten (ergänzend zur spezifischen Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker). Besonders bewährt bei Beschwerden mit psychovegetativer Symptomatik: z.B. Schlafstörungen, Neurodermitis, Psoriasis sowie bei (kindlichen) Entwicklungsstörungen, zur Geburtsvorsorge und zur seelischen Nachsorgebehandlung von leichten und schwerwiegenden Operationen wie Krebs, Herzinfarkt.“,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_41

3.              „1 Aprimony

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_42

Die Ehrlichkeitsblüte

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_43

Von der Scheinharmonie ... zum inneren Frieden“,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_44

4.              „2 Aspen

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_46

Von dunkler Vorahnung ...

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_47

zu bewusster Sensibilität“,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_48

5.              „3 Beech

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_50

Vom Besserwissen ...

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_51

zum besseren Verstehen“,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_52

6.              „4 Centaury

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_53

Die Blüte des Dienens

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_54

Vom passiven Dienen ...

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_55

zum aktiven Dienen“,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_56

7.              „5 Cerato

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_57

Die Intuitionsblüte

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_58

Von Urteilsschwäche ...

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_59

zu innerer Gewissheit“,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_60

8.              „6 Cherry Plum

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_61

Die Gelassenheitsblüte

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_62

vom inneren Druck ...

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_64

9.              „7 Chestnut Bud

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_68

10.               „8 Chicory

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_69

Die Beziehungsblüte

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_70

Von der fordernden Liebe ...

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_71

zur gelassenen Liebe“,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_72

11.               „9 Clematis

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_73

Die Realitätsblüte

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_74

Von der Realitätsflucht ...

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_75

zur Realitätsgestaltung“,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_76

12.               „10 Crab Apple

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_77

Die Reinigungsblüte

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_78

Vom Ordnungsdrang ...

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_79

zur inneren Ordnung“,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_80

13.               „11 Elm

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_81

Die Verantwortungsblüte

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_82

Vom Selbstwerteinbruch ...

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_83

zur inneren Zuversicht“,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_84

14.               „12 Gentian

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_88

15.               „13 Gorse

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_91

zum Weitermachen“,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_92

16.               „14 Heather

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_93

Die Identitätsblüte

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_94

Vom bedürftigen Kleinkind ...

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_95

zum verständnisvollen Erwachsenen“,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_96

17.               „15 Holly

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_97

Die Herzöffnungsblüte

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_98

Von der Hartherzigkeit ...

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_99

zur Großherzigkeit“,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_100

18.               „16 Honeysuckle

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_101

Die Vergangenheitsblüte

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_104

19.               „17 Hornbeam

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_105

Die Spannkraftblüte

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_106

Von seelischer Schlaffheit ... zu geistiger Frische“,

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_107

20.              „18 Impatiens

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_109

Von der Ungeduld ...

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_111

21.              „19 Larch

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_112

Die Selbstvertrauensblüte

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_113

Von der Selbstentwertung ...

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_114

zur Selbstentfaltung“,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_115

22.              „20 Mimulus

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_116

Die Tapferkeitsblüte

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_117

Von der Angst vor der Welt ...

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_118

zum Vertrauen in die Welt“,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_119

23.               „21 Mustard

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_121

Vom Seelenschmerz ...

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_122

zur Seelengröße“,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_123

24.               „22 Oak

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_125

Vom Pflichtkämpfer ...

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_126

zum entspannten Sieger“,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_127

25.               „23 Olive

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_128

Die Regenerationsblüte

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_129

Von der Erschöpfung ...

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_131

26.               „24 Pine

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_132

Die Selbstakzeptanzblüte

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_133

Von der Selbstverdammung ...

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_134

zum Selbstrespekt“,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_135

27.               „25 Red Chestnut

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_136

Die Abnabelungsblüte

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_137

Von der Symbiose ...

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_138

zur Eigenständigkeit“,

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_139

28.               „26 Rock Rose

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_140

Die Eskalationsblüte

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_143

29.               „27 Rock Water

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_144

Die Flexibilitätsblüte

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_145

Vom Disziplin-Dogma ...

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_147

30.               „28 Scleranthus

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_149

Von der inneren Zerrissenheit ...

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_150

zum inneren Gleichgewicht“,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_151

31.               „29 Star of Bethlehem

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_154

zur Reorientierung“,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_155

32.               „30 Sweet Chestnut

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_156

Die Erlösungsblüte

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_159

33.               „31 Vervain

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_160

Die Begeisterungsblüte

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_161

Vom Weltverbesserer ...

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_162

zum Fackelträger“,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_163

34.              „32 Vine

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_164

Die Autoritätsblüte

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_166

und sich führen lassen“,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_167

35.               „33 Walnut

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_168

Die Verwirklichungsblüte

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_169

Von Beeinflussbarkeit ...

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_170

zu innerer Festigkeit“,

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_171

36.               „34 Water Violet

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_172

Die Kommunikationsblüte

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_173

Von der Isolation ...

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_175

37.               „35 White Chestnut

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_177

Vom Mentalkarussell ...

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_178

zur inneren Ruhe“,

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_179

38.               „36 Wild Oat

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_183

39.               „37 Wild Rose

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_184

Die Blüte der Lebenslust

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_185

Von der Lethargie ...

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_186

zur Lebensfreude“,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_187

40.               „38 Willow

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_188

Die Schicksalsblüte

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_189

Vom Schicksalsgroll ... zur Selbstverantwortung“,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_190

41.               „RescueTM

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_191

Hilfe in seelischen Notfallsituationen

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_192

Seelische Negativhaltung

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_193

Man ist durch Schreck oder schockierende Erlebnisse aus dem Gleichgewicht gekommen; man ist in innerer Spannung, weil Aufregendes bevorsteht.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_194

Positive Entwicklungsmöglichkeiten

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_195

Reorientierung, wieder zu sich kommen RescueTM bewirkt eine emotionale Stabilisierung, eine seelisch-körperliche Entspannung und schafft daher die besten Voraussetzungen für eine eventuell nötig werdende körperliche Behandlung. RescueTM ersetzt jedoch keine medizinische Notfallbehandlung.

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_196

Von allen Bach-Blüten-Essenzen ist diese Kombination die bekannteste und am weitesten verbreitet.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_197

Mit ihr rettete Bach 1930 einem Fischer das Leben. Seither hat RescueTM unzähligen Menschen auf der Welt in Not- oder Stresssituationen Entspannung und Zuversicht gebracht.

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_198

RescueTM wirkt bei jedem Persönlichkeitstyp. Denn mit dieser Blütenzusammenstellung erfasste C ein übergeordnetes archetypisches menschliches Reaktionsmuster. Etwas, was jeder Mensch durchmacht, wenn ihn ein Ereignis so überfordert, dass seine Seele-Geist-Körper-Integration gefährdet wird.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_199

Auch hier war Bach seiner Zeit voraus und nahm die Ergebnisse der heutigen Stressforschung vorweg. Als Reaktion in einer Ausnahmesituation erkannte er das Zusammenspiel der folgenden fünf Verhaltensmuster:

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_200

Star of Bethlehem: Schreck und Betäubung - Totstellreflex.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_201

Rock Rose: Terror und Panikgefühle, nervliche Überreaktion

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_202

Impatiens: mentaler Stress und Spannung, überschießende Handlungsimpulse

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_203

Cherry Plum: Angst, die Kontrolle zu verlieren

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_204

Clematis: die Tendenz „abzutreten“, das Gefühl, „weit weg zu sein“

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_205

RescueTM sorgt innerhalb kurzer Zeit für eine Aktivierung der seelischen Selbstheilungsmechanismen. Es bewirkt eine emotionale Stabilisierung, eine seelisch-körperliche Entspannung und schafft daher die besten Voraussetzungen für eine eventuell nötig werdende körperliche Behandlung.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_206

Die Worte Notfall oder Schock sind in diesem Zusammenhang umfassender zu verstehen als die gleichlautenden medizinischen Begriffe. Im Vordergrund steht hier die seelische Notfall- Situation. „Shocking“ ist im Englischen alles, was unser energetisches System erschüttert. Es gibt Menschen, die bereits durch ein lautes Türknallen oder das Lesen eines unfreundlichen Briefes aus dem Gleichgewicht geraten. Andere sind „erst“ nach einem Sturz im Treppenhaus oder einem Autounfall erschüttert.“,

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_207

42. „Wann verwendet man die RescueTM-Tropfen/- Spray?

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_208

Wenn man seelisch durcheinander ist, z. B.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_209

•              nach einem Familienkrach

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_210

•              vor einer persönlichen Auseinandersetzung

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_211

•              nach Erhalt eines enttäuschenden Briefes

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_212

•              nach einer Operation

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_213

Wenn einem etwas Unangenehmes bevorsteht, z. B.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_214

•              ein Bewerbungsgespräch

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_215

•              ein öffentlicher Auftritt

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_216

•              eine Premiere

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_217

•              eine Gerichtsverhandlung

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_218

•              eine Beerdigung

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_219

•              ein schmerzlicher Abschied

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_220

•              ein operativer Eingriff

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_221

•              ein Arztbesuch

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_222

•              bei Angst vorm Fliegen

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_223

Wenn man einen „Schreck“ bekommen hat, z. B.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_224

•              nach einem Verkehrsunfall

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_225

•              nach einem Unfall im Haushalt, Verletzungen beim Heimwerken

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_226

•              nach Insektenstichen oder Hundebissen

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_227

•              nach Sonnenbrand

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_228

•              nach Sportunfällen

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_229

•              nach Prellungen, Verstauchungen, Schürfungen

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_230

•              nach Verbrennungen

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_231

•              im Erstickungsanfall, allergischen Anfall, nach Herzanfall u. Ä.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_232

Wenn man in einer stressgeladenen Atmosphäre arbeiten muss, z. B.

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_233

•              mit sehr vielen Menschen wie am Check-In-Schalter eines Flughafens

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_234

•              unter hohem Zeitdruck z. B. in einem Rettungsteam

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_235

Mit viel Erfolg wird RescueTM auch zur Behandlung von Tieren und Pflanzen eingesetzt.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_236

Entspannt, können Sie anderen besser helfen

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_237

Bei Unfällen und plötzlichen Krankheiten helfen die RescueTM-Tropfen /-Spray sowohl den „Opfern“ als auch denen, die „nur“ Zuschauer oder Pflegepersonen sind. Es ist für den Kranken unbewusst eine große Beruhigung, wenn er fühlt, dass die Menschen um ihn herum gefasst, vertrauensvoll und frei von übergroßer Angst sind. Sein Heilungsprozess wird dadurch unterstützt.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_239

RescueTM-Tropfen/-Spray und -Creme gehören in die „Autoapotheke“, in den Rucksack bei Wanderungen oder Radausflügen und in die Handtasche, wenn man unterwegs ist. Dann sind sie in plötzlich auftretenden Situationen greifbar, damit man sich und anderen unmittelbar helfen kann.“,

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_240

wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten der Domain www.C.de:

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_241

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung enthalten.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_242

II.              sich im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen als

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_243

„Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T“,

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_244

wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten der Domain www.C.de:

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_245

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung enthalten.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_246

Die Beklagten beantragen,

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_247

die Berufung zurückzuweisen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_248

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_250

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_251

1. Allerdings ist die Klage entgegen der Annahme des Landgerichts zulässig.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_252

a) In erster Instanz haben die Beklagten noch gerügt, die Anträge der Klägerin seien unklar; insbesondere habe sie nicht klargestellt, ob sie die gerügten Verstöße kumulativ oder alternativ geltend machen wolle. Daraufhin hat die Klägerin klargestellt, dass sie alle Verstöße kumulativ verfolge. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrags, der auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, bestehen bei dieser Sachlage nicht. Es handelt sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem die Klägerin den Internetauftritt insgesamt unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet und dies im Antrag zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. 9. 2012 - I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401, 403 - Biomineralwasser).

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_253

b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass die Klage gemäß § 8 Abs. 4 UWG wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_254

Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG hat, wie die Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 UWG, die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber. Dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt aber für den Anspruchsgegner das Risiko, dass ein und derselbe Verstoß zum Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Daher greift § 8 Abs. 4 UWG ein, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten - als das eigentliche Motiv des Verfahrens erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 76/98 - GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_255

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen sowohl die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 76/98 - GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Davon ist auszugehen, wenn der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann. Maßgebend ist dabei die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 - GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; KG, Urteil vom 30. 3. 2009 - 24 U 145/08 - GRUR-RR 2010, 22, 23 - JACKPOT!). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben werde. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber missbilligten Zielen ist demgegenüber nicht zu verlangen (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 67/98 - GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I).

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_256

Da das missbräuchliche Ausnutzen der Antragsberechtigung das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung zur Folge hat, ist das Vorliegen dieses Missbrauchs von Amts wegen zu prüfen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Gläubiger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (Senat, Urteil vom 15.01.1993 - 6 U 147/92 - GRUR 1993, 571 - Missbrauch der Antragsbefugnis; Beschluss vom 9. 4. 1999 - 6 W 88/98 - MMR 2000, 106; KG, Urteil vom 30. 3. 2009 - 24 U 145/08 - GRUR-RR 2010, 22, 23 - JACKPOT!).

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_257

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient - wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte sprechen, auch die Beklagten berufen sich nicht auf eine solche Motivation der Klägerin - stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, Urteil vom 30. 3. 2009 - 24 U 145/08 - GRUR-RR 2010, 22, 23 - JACKPOT!; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. 6. 2010 - 1 U 365/09 - GRUR-RR 2011, 20 - Behinderungsabsicht; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8 Rn. 4.20). Dem Landgericht ist zuzugestehen, dass tatsächlich Zweifel daran bestehen können, ob die Klägerin ernsthaft beabsichtigt, Bach-Blüten-Produkte in Deutschland zu vertreiben. Neben den nur geringen Umsätzen, die die Klägerin mit diesen Produkten vorgetragen hat, fällt hier die Reaktion der Klägerin auf die seitens der Beklagten veranlassten Testbestellungen ins Gewicht. Die Klägerin hat nach wie vor nicht dargelegt, wie sie die verschiedenen Bestellungen als „Testkäufe“ identifiziert hat. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sie die Belieferung der „Testkäufer“ abgelehnt hat. Die Testbestellungen dienten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerade dem Ziel, die mangelnde Lieferbereitschaft der Klägerin zu belegen. Dieses Ziel hätte sie höchst einfach durchkreuzen können, indem sie die bestellten Waren lieferte. Durch ihr Verhalten hat sie im Gegenteil den Verdacht der Beklagten - und damit, nachvollziehbarerweise, auch des erstinstanzlichen Gerichts - weiter erhärtet, sie könne nicht liefern.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_258

Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass - wie noch darzulegen sein wird - Bach-Blüten-Produkte und Nahrungsergänzungsmittel einen einheitlichen Bedarfsmarkt darstellen (unten 2a; vgl. OLG München, Urteil vom 31. 1. 2013 - 6 U 4189/11 - BeckRS 2013, 03108). Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Teil dieses Marktes - die Bach-Blüten-Produkte - nicht oder nur eingeschränkt bedienen kann, folgt daher nicht zwingend, dass sie mit sachfremder Zielsetzung handelt. Aus diesem Grund ist es auch nicht ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Angriff gegen die Beklagten - die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin maßgeblich zur Renaissance der Bach-Blüten-Therapie in Deutschland beigetragen haben - den Beklagten Aussagen verbieten lassen möchte, die den Kern der Bach-Blüten-Lehre darstellen, so dass ein Erfolg der Klage auch negative Auswirkungen auf das eigene Geschäft der Klägerin haben würde. Es wäre nicht unlauter, wenn die Klägerin mit ihrer Klage das Ziel verfolgen würde, den Wettbewerb anderer Nahrungsergänzungsmittel gegenüber Bach-Blüten-Produkten zu fördern.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_259

Rechtsmissbrauch kann ferner vorliegen, wenn ein Mitbewerber seine Klagebefugnis nicht zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen einsetzt, sondern sie in finanzielle Vorteile für sich umzuwandeln versucht, indem er sich die Anspruchsdurchsetzung abkaufen lassen will. Es stellt eine sachfremde Erwägung dar, wenn er seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch als Mittel einsetzt, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen (OLG München, Urteil vom 22. 12. 2011 - 29 U 3463/11 - GRUR-RR 2012, 169, 171 - Branchenbuchformular). Davon abzugrenzen ist allerdings der hier zu beurteilende Fall, dass die Klägerin - nach dem von ihr bestrittenen Vortrag der Beklagten - mit dem vorliegenden Verfahren versucht haben soll, Einfluss auf eine markenrechtliche Auseinandersetzung in Großbritannien zu nehmen. Der Fall ist nicht mit dem vom OLG München entschiedenen vergleichbar, in dem der Anspruchsteller das Ziel verfolgte, gerade aus der Fortsetzung des von ihm beanstandeten Verhaltens durch den Anspruchsgegner finanzielle Vorteile zu ziehen. Im vorliegenden Fall können vielmehr die Vorgehensweise der Klägerin und eine etwaige markenrechtliche Auseinandersetzung in Großbritannien als Teilaspekte einer umfassenden Auseinandersetzung zwischen konkurrierenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen auf dem Markt der Bach-Blüten-Produkte und Nahrungsergänzungsmittel verstanden werden. Eine solche Motivation stellt sich aber nicht als sachfremd dar.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_260

Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die Klägerin eine Vielzahl von Verfahren führe  - es handelt sich nach ihrem eigenen Vortrag um sieben Verfahren vor vier Gerichten -, so führt auch dies nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens. Zwar kann es ein Indiz für sachfremde Absichten des Anspruchstellers sein, wenn derselbe Wettbewerbsverstoß in einer Vielzahl von koordinierten Verfahren verfolgt wird und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - dies die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 76/98 - GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). In solchen Fällen ist der Anspruchsteller vielmehr gehalten, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und das Vorgehen schonender zu gestalten (BGH, Urteil vom 17. 1. 2002 - I ZR 241/99 - GRUR 2002, 357, 359 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8 Rn. 4.16). Im vorliegenden Fall zeichnen sich die von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. 5. 2011 (dort S. 20 ff. = Bl. 502 ff. d. A.) aufgeführten Gerichtsverfahren nicht nur dadurch aus, dass auf Anspruchsteller- und Anspruchsgegnerseite jeweils unterschiedliche Parteien beteiligt sind, sondern auch dadurch, dass sie zumindest teilweise unterschiedliche - behauptete - Wettbewerbsverstöße zum Gegenstand haben. Ebensowenig geht die Klägerin (oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen) allein auf der Einzelhandelsebene unter Aussparung der „Quelle“ der Verstöße vor (vgl. zu einer solchen Konstellation Senat, Beschluss vom 9. 4. 1999 - 6 W 88/98 - MMR 2000, 106, 107). Eines der Verfahren richtet sich gegen die O GmbH selber (OLG München, Urteil vom 31. 1. 2013 - 6 U 4189/11 - BeckRS 2013, 03108), und auch das vorliegenden Verfahren richtet sich - nach dem Vortrag der Klägerin - gegen den „zentralen Marketingkanal“ der O GmbH in Gestalt der Beklagten.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_261

Vor diesem Hintergrund stellt auch der Umstand, dass, wie das Landgericht angenommen hat, die Klägerin Bestandteil eines Firmennetzwerks mit unklaren internen Verhältnissen ist, kein zwingendes Indiz für sachfremde Ziele dar. Zwar kann eine Klage gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sein, wenn mit ihr ausschließlich fremde Interessen verfolgt werden, der Kläger mithin an Stelle eines Dritten vorgeht, der maßgeblichen Einfluss auf das Verfahren ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 294/97 - GRUR 2001, 178 - Arzneimittelversand durch Apotheken). Aber auch eine solche Konstellation lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_262

Für Rechtsmissbrauch könnte weiter sprechen, wenn die Klägerin - wie von den Beklagten behauptet - zahlungsunfähig wäre, da die Beklagten dann selbst im Fall eines Obsiegens die Kosten zu tragen hätten. Insoweit stützen sich die Beklagten allerdings allein darauf, dass die O GmbH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem LG Hamburg als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen wird. Dazu behauptet die Klägerin, sie sei auch nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Unabhängig davon, ob die von der Klägerin zur Begründung vorgetragene Argumentation aus dem internationalen Zivilverfahrensrecht stichhaltig ist, lässt sich aus diesem Vorgang daher nur eine Zahlungsunwilligkeit, nicht aber -unfähigkeit der Klägerseite herleiten.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_263

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der genannten Einzelumstände lassen die von den Beklagten vorgetragenen Umstände letztlich nicht die sichere Feststellung zu, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt (so auch das OLG Frankfurt in einem Verfahren, das eine Klage der Klägerin gegen eine Apotheke wegen des Vertriebs von Produkten der O GmbH betraf, Urteil vom 21. 6. 2012 - 6 U 105/11 - unveröffentlicht, von der Klägerin als Anlage L 17, Bl. 1350 ff. d. A. vorgelegt).

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_264

2. Die Klage ist aber unbegründet. Wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. 4. 2013 ausführlich erörtert hat, stehen der Klägerin die von ihr geltend gemachten wettbewerblichen Unterlassungsansprüche nicht zu, da es sich bei den beanstandeten Äußerungen nicht um geschäftliche Handlungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt. Das landgerichtliche Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen war.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_265

a) Die Parteien stehen unstreitig nicht selber in einem Wettbewerbsverhältnis. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals am Rande und ohne weitere Substantiierung erwähnt, die Beklagten würden mittlerweile selber Bach-Blüten-Produkte vertreiben, ist so dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin stützt sich ausschließlich darauf, dass die Beklagten fremden Wettbewerb, nämlich der O GmbH, durch die beanstandeten Äußerungen gefördert hätten.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_266

Ob zwischen der Klägerin und der O GmbH ein Wettbewerbsverhältnis besteht, braucht nicht abschließend geklärt zu werden, auch wenn - wie bereits das Landgericht angenommen hat - einiges dafür spricht, dass die Klägerin jedenfalls Nahrungsergänzungspräparate nach Deutschland einführt. Hierfür sprechen die umfangreichen, seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie der Umstand, dass Produkte der Klägerin auf einschlägigen Internetseiten wie www.medizinfuchs.de, www.mycare.de oder www.docmorris.de gelistet werden. Zu beachten ist dabei auch, dass die Größe eines Unternehmens im Lauterkeitsrecht keine Rolle spielt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 26).

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_267

Das Landgericht zwar im Rahmen seiner Erwägungen zum Rechtsmissbrauch darauf hingewiesen, dass die Gefahr eines Wechsels von Kunden der Klägerin zu „der Beklagten“ (gemeint wohl eher der O GmbH) „denkbar gering“ sei und damit das von ihm angenommene geringe Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit begründet (S. 38 LGU). Tatsächlich dürfte es sich bei Bach-Blüten-Präparaten, Nahrungsergänzungsmitteln und Vitaminprodukten um einen einheitlichen Markt handeln. Aus Sicht des Senats spricht nichts dagegen, dass ein nennenswerter Anteil von Verbrauchern sowohl an Bach-Blüten-Präparaten als auch an anderen, nicht der Schulmedizin zuzuordnenden Produkten wie auch sonstigen Nahrungsergänzungsmitteln interessiert ist. Dementsprechend hat auch das OLG München (Urteil vom 31. 1. 2013 - 6 U 4189/11 - BeckRS 2013, 03108) einen einheitlichen Markt für Nahrungsergänzungsmittel und Bach-Blüten-Produkte angenommen und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der O GmbH angenommen.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_268

b) aa) Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen stellen aber keine geschäftlichen Handlungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. „Geschäftliche Handlung” im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, Urteil vom 19. 5. 2011 - I ZR 147/09 - GRUR 2012, 74, 76 - Coaching-Newsletter m. w. N.).

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_269

An diesem „objektiven Zusammenhang“ fehlt es dann, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Erwägungsgrund 7 S. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. 7. 2009 - 4 U 188/07 - GRUR-RR 2010, 47, 48 - Vergleich). Dies ist beispielsweise bei Handlungen anzunehmen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit oder weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Eine derartige Zielsetzung schließt allerdings nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient. Ist auf Grund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein solches Ziel anzunehmen, so liegt eine geschäftliche Handlung vor. Maßgebliches Indiz ist, ob ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. Lässt sich dies nicht nachweisen, kommt es auf den Inhalt der Äußerung und der Begleitumstände an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. 7. 2009 - 4 U 188/07 - GRUR-RR 2010, 47, 48 - Vergleich; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 6. 2006 - 3 U 12/06 - GRUR-RR 2007, 206 - Emissionsprospekt; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 51, 67).

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_270

bb) Ferner ist bei der Entscheidung, ob die beanstandeten Äußerungen geschäftliche Handlungen darstellen, auch zu berücksichtigen, dass sie jedenfalls in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Zwar können auch Äußerungen, die einen meinungsbildenden Inhalt haben, in den Bereich wettbewerbsrechtlicher Vorschriften fallen. Diese sind dann allerdings im Licht des Art. 5 GG auszulegen. Die Teilhabe an gesellschaftlichen Debatten darf einem Grundrechtsträger nicht deshalb erschwert werden, weil er sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich betätigt und dies nicht verschweigt (BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2007 - 1 BvR 2041/02 - GRUR 2008, 81, 82 - Pharmakartell). Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Neufassung des UWG nicht überholt, auch wenn es nun nicht mehr auf eine Wettbewerbsabsicht ankommt, sondern nur auf einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen (KG, Beschluss vom 18. 8. 2009 - 5 W 95/09 - NJOZ 2009, 4435, 4436 f.). Fehlt es an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Handelnden, ist ein Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens grundsätzlich schon im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu verneinen. Gegen eine geschäftliche Handlung spricht es insbesondere, wenn ein Unternehmen mit einer Äußerung vorrangig einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck verfolgt, mag sie sich auch zugunsten eines fremden Unternehmens auswirken (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 56; LG Hamburg, Urteil vom 1. 9. 2011 - 327 O 607/10 - ZUM 2011, 936, 940).

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_271

Die von den Beklagten ebenfalls herangezogene Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist dagegen nicht einschlägig. „Wissenschaft“ bezeichnet einen nach Inhalt und Form ernsthaften planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, wobei die kritische Auseinandersetzung, die Selbst- und Fremdüberprüfung der gefundenen Ergebnisse, entscheidend für den Wissenschaftscharakter ist (BVerfG, Beschluss vom 11. 1. 1994 - 1 BvR 434/87 - NJW 1994, 1781, 1782; v. Münch/Wendt, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 100; Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Rn. 353). Auch wenn danach „Alternativmethoden“ durchaus unter den Begriff der Wissenschaft fallen können, ist die Bach-Blüten-Methode doch allein durch die „intuitive“ - das heißt der kritischen Überprüfung entzogene - Zuordnung der einzelnen Blüten zu den mit ihnen verbundenen Seelenzuständen gekennzeichnet (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 3. 5. 2010, vorgelegt als Anlage K 2, S. 2 = Bl. 44 d. A.; Stiftung Warentest, Alternative Heilmethoden im Test, vorgelegt als Anlage K 22, S. 2 = Bl. 161 d. A.; http://de.wikipedia.org/wiki/Bach-Bl%C3%BCten sowie die von den Beklagten vorgelegten Ausführungen, Anlage B 1, S. 1 = Bl. 240 d. A.).

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_272

cc) Im vorliegenden Fall ist - anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 30. 11. 2004 - 5 U 55/04 - GRUR-RR 2005, 162) - nicht erkennbar, dass die Beklagten ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb der Produkte der O GmbH haben oder hatten. Selbst wenn die Beklagte zu 2) die Funktion einer „Repräsentantin“ des englischen „Bach-Centres“ innehatte, so ist nicht ersichtlich, inwieweit sie in dieser Funktion am wirtschaftlichen Erfolg der O GmbH partizipierte, selbst wenn zwischen dieser und dem „Bach-Centre“ wirtschaftliche Beziehungen bestehen sollten. Weder ist eine Beteiligung der Beklagten an der O GmbH vorgetragen worden, noch, dass zwischen der O GmbH und den Beklagten unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen.

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_273

Die Beklagten stehen, wie dargelegt, auch nicht selber in Wettbewerb mit der Klägerin. Soweit sie mit dem beanstandeten Internetauftritt eigene geschäftliche Interessen verfolgen, bestehen diese im Angebot von Seminaren oder dem Vertrieb von Büchern zur Bach-Blüten-Therapie, mithin Geschäftsfelder, auf denen die Klägerin nicht tätig ist. Diese Aktivitäten der Beklagten sind sogar im Sinn der Klägerin, für deren - behauptete - Geschäftstätigkeit es nur förderlich sein kann, wenn die Bach-Blüten-Therapie in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Nähme man im Hinblick auf diese wirtschaftlichen Aktivitäten der Beklagten eine geschäftliche Handlung an, so würde es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlen, da insoweit die Leistungen der Beklagten gerade nicht im Wettbewerb zu den Produkten der Klägerin stehen. Weder ersetzen die Leistungen der Beklagten die Produkte der Klägerin, noch ist erkennbar, dass die Beklagten durch die genannten Aktivitäten diese Produkte vom Markt verdrängen wollen. Allein der Umstand, dass die Leistungen der Beklagten voraussetzen, dass ihre Abnehmer überhaupt Bach-Blüten-Produkte erwerben können, begründet kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten gerade am Vertrieb der Produkte der O GmbH.

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_274

dd) Da somit ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Vertrieb der Produkte der O GmbH nicht festgestellt werden kann, ist auf den Inhalt der beanstandeten Äußerungen und die Begleitumstände abzustellen. Vom Inhalt her stellen sich die mit den Anträgen zu I. 1 und 2 beanstandeten Äußerungen als allgemeine Darstellungen der Grundgedanken der Bach-Blüten-Lehre dar. Die Äußerungen Nr. I. 3 bis 40 beinhalten mit der Aufzählung der einzelnen Blüten und der ihnen zugeschriebenen Wirkungen gerade das zentrale Konzept dieser Lehre. Allein die Äußerungen Nr. 41 und 42 zu „Rescue“-Spray oder Tropfen lassen den Bezug auf ein konkretes Produkt erkennen, wobei aber auch hier die Wirkweise dieses Produkts - das in einer von C als besonders wirksam und universell einsetzbaren angesehenen Blütenkombination besteht - im Vordergrund steht.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_275

Der Bezug zu den Produkten, mit denen die Klägerin in Wettbewerb zu behaupten steht, findet sich neben dem Link zu dem Internetangebot unter Amazon.de allein in den Ausführungen auf der Internetseite unter „Bezugsquellen“. Diese Seite öffnet sich, soweit sich dies den von der Klägerin vorgelegten Ausdrucken entnehmen lässt, erst, wenn in dem Menü auf der linken Seite der Hauptseite des Internetauftritts der Beklagten die Überschrift „Bezugsquellen“ angeklickt wird. Dort wird zwar eine „O & Co.“ als Hersteller der „Original“-Bach-Blüten Präparate genannt, und durch den Link auf die Seite von Amazon.de wird auf die Produkte der O GmbH verwiesen. Allerdings wird gleichzeitig allgemein auf Apotheken als Bezugsquellen verwiesen, über die - nach ihrer eigenen Behauptung - auch die Produkte der Klägerin erworben werden können. Die O GmbH wird daher nicht als die einzige Bezugsquelle für Bach-Blüten-Produkte genannt, wenn sie auch als Vertreiber der „Original“-Bach-Blüten-Produkte hervorgehoben wird. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass eine „O & Co.“ im vorliegenden Rechtsstreit keine Erwähnung gefunden hat. Nach den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts ist die Nelson GmbH eine Tochter der Bach Flower Remedies Ltd. Diese beiden Unternehmen werden auf der Internetseite der Beklagten nicht genannt. Schließlich kann auch in dieser Hinsicht den Beklagten ein gewisses Informationsinteresse nicht abgesprochen werden, wenn sie im Rahmen ihrer Information über die Bach-Blütentherapie auch über das „Bach Centre“, die dort hergestellten Tinkturen und deren Vertrieb berichten.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_276

In den beanstandeten Äußerungen und deren näherem Umfeld findet sich auch kein weiterer Hinweis auf diese „Original“-Produkte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass eine Vielzahl von Bach-Blüten-Produkten existiert, wobei die Verbraucher nicht zwischen den „Original“-Produkten und Konkurrenzprodukten differenzieren (OLG München, Urteil vom 31. 1. 2013 - 6 U 4189/11 - BeckRS 2013, 03108). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass allein das Setzen eines Hyperlinks auf die Internetadresse eines Unternehmens im Rahmen einer informierenden Internetseite kein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Betreiber der Internetseite damit den Wettbewerb dieses Unternehmens fördern möchte (BGH, Urteil vom 1. 4. 2004 - I ZR 317/01 - GRUR 2004, 693, 694 - Schöner Wetten). Dementsprechend kann ein solcher Link auch bei der Beurteilung, ob Äußerungen zugunsten fremder Produkte als geschäftliche Handlungen zu werten sind, nicht schwerwiegend ins Gewicht fallen.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_277

ee) Die Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass auf der Internetseite der Beklagten die Information über die „Bach-Blüten-Therapie“ als ein alternatives Konzept zur Förderung seelischer Gesundheit im Vordergrund steht. Der Verweis auf die O GmbH und ihre Produkte tritt demgegenüber in den Hintergrund. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetauftritt der Beklagten vorrangig der Förderung des Absatzes oder Bezuges der Produkte der O GmbH dient, so dass die dort getätigten Äußerungen nicht als geschäftliche Handlungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gewertet werden können.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_278

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_279

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine primär informativen Zwecken dienende Äußerung, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fällt, aber zugleich geeignet ist, fremden Wettbewerb zu fördern, eine geschäftliche Handlung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2013-05-29/6-u-220-12#rd_280

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.