Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
Stand: 14.05.2024
Gewerblicher RechtsschutzBund3 Fassungen1.136 Entscheidungen
Wird zitiert von 1.136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 29.08.1997 – 6 U 29/96Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.01.2024 – 6 U 28/23Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 10.02.2016 – 2-06 O 344/15
- OLG Köln, 12.05.1995 – 6 U 25/94
- LG Hamburg, 25.05.2023 – 312 O 108/22
- OLG Düsseldorf, 22.05.2002 – I-20 U 151/01
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13#abs-1 (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13#abs-2 (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13#abs-3 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13#abs-4 (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/13#abs-5 (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.