Rechtsprechung / OLG Köln / 2002

OLG Köln Beschluss vom 04.02.2002 – 17 W 24/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0204.17W24.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_2

I. Die Beschwerde ist statthaft. § 490 ZPO regelt zwar nicht die Statthaftigkeit des Rechtsmittels betreffend den den Antrag nach § 485 Abs. 2 ZPO abweisenden Beschluss ausdrücklich, indes entspricht es herrschender Meinung, dass gegen den ablehnenden Beschluss die einfache Beschwerde statthaft ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 490 Rz. 4; Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl. 2000, Rz. 2266). Das gilt gleichermaßen, wenn der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens lediglich teilweise abgewiesen worden ist, wie das in concreto in Bezug auf die Antragsgegner zu 1) und 2) geschehen ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_3

Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_4

2. Die Beschwerde ist im erkannten Umfange begründet. Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 3.1.2002 ist verfahrensfehlerhaft ergangen, so dass das Verfahren analog

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_5

§ 539 ZPO a.F. an das Landgericht zurückzuverweisen ist (zur analogen Anwendung des § 539 ZPO a.F. in diesen Fällen vgl. MünchKomm-Braun, ZPO, § 571 Rz.5 m.w.N.; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 571 Rz. 6 m.w.N.; vgl. auch Zöller/Gummer,aaO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_7

Durch den Formularbeschluss vom 3.1.2002, der keine Begründung enthält, hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das ist verfahrensfehlerhaft. Das LG Stuttgart (Beschl. v. 9.7.1991 - 2 T 511/91, RPfleger 1992, 56) ist der Auffassung, Nichtabhilfebeschlüsse seien grundsätzlich zu begründen. Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Schrifttum (so MünchKomm-Braun, aaO § 571 Rz. 8) wird die zutreffende Ansicht vertreten, die Frage, ob der Nichtabhilfebeschluss zu begründen ist, könne nicht generell beantwortet werden; vielmehr hänge dies von den Umständen des Einzelfalles ab. Vielfach werde sich die Begründung aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergeben, so dass eine nochmalige Begründung entbehrlich sei. War der angefochtene Beschluss indessen unbegründet oder wird er mit anderer Begründung aufrechterhalten, so seien die Gründe offen zu legen. Ebenso sei der Nichtabhilfebeschluss zu begründen, wenn die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweisesmittel (vgl. § 570 ZPO a.F.) gestützt ist

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_8

(so Braun, aaO.; Zöller/Gummer, aaO § 571 Rz. 8) oder mit der Beschwerde neue Argumente vorgebracht worden sind (Musielak/

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_9

Ball, aaO § 571 Rz. 1). Nach diesen Grundsätzen ist der Nichtabhilfebeschluss vom 3.1.2002 fehlerhaft ergangen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_10

Das Landgericht hätte im Nichtabhilfebeschluss seine Auffassung, in Bezug auf die Antragsgegner zu 1) und 2) schließe die im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag vereinbarte Schlichtungsklausel die Statthaftigkeit des selbständigen Beweisverfahrens derzeit aus, schon deshalb näher begründen müssen, weil der mit der Beschwerde angefochtene ablehnende Beschluss vom 4.12.2001 dazu lediglich einen Satz aufweist, der aus

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_11

einer These ohne jegliche nähere Begründung besteht. Weder wird im angefochtenen Beschluss auf die Wirksamkeit der Schlichtungsklausel (Inhalt ausreichend bestimmt? Wer ist die "kirchliche Aufsichtsbehörde", vor der das Schlichtungsverfahren stattfinden soll? Nach welchen Regeln soll das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden?) näher eingegangen noch ist die sich aufdrängende Frage beantwortet worden, inwieweit das selbständige Beweisverfahren, das gerade - wie das Schlichtungsverfahren - unter anderem die gütliche Beilegung des Streites der Parteien und damit die Vermeidung von Prozessen bezweckt (vgl. MünchKomm-Schreiber, ZPO, 2. Aufl., § 485 Rz. 1), zum Begriff "ordentlicher Rechtsweg" im Sinne der Schlichtungsklauseln gehört, der nach den hier vereinbarten Schlichtungsklauseln wegen "etwaige(r) Streitigkeiten" erst beschritten werden darf, "wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat".

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_12

Nach Ansicht des Senates ist das selbständige Beweisverfahren aus diesen Gründen schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens statthaft. Eine sachgerechte Schlichtung kann hier, falls sie überhaupt wirksam vereinbart worden ist, vernünftigerweise nur stattfinden, wenn die Fragen, ob die gerügten Baumängel überhaupt vorhanden sind, bejahendenfalls ob die

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_13

Antragsgegner - wenn ja in welchem Umfange - die Mängel am Bauwerk zu verantworten haben, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Betracht kommen und was das alles voraussichtlich kosten soll, zuvor durch einen neutralen Sachverständigen geklärt werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_14

Unabhängig davon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom 11.12.2001 nicht nur neue rechtliche Aspekte,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_15

sondern auch weitere Tatsachen zur Frage der "definitiven" Verweigerung der Antragsgegner zu 1) und 2) zu einer "gütlichen Beilegung der Angelegenheit" vorgetragen, so dass es schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten erschien, dass das Landgericht seine thesenhafte Begründung im angefochtenen Beschluss spätestens in seiner Nichthilfeentscheidung näher begründete und in diesem Zusammenhang auf die neuen Argumente und Tatsachen einging, die mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht worden sind.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_16

Eine nähere Befassung des Erstrichters mit den neuen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Tatsachen und Argumenten im Nichtabhilfebeschluss ist auch deshalb geboten, weil der

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_17

Beschwerdeführer in Kenntnis der Stellungnahme zu seinen neuen Tatsachen und/oder Argumenten überlegen kann, ob er aus

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_18

Kostenersparnisgründen die Beschwerde vor deren Bescheidung durch das Beschwerdegericht zurückziehen soll. Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Beschwerdegericht verursacht nämlich besondere Kosten (vgl. GKG-KV Nr. 1953), die der

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_19

Beschwerdeführer einsparen kann, wenn er die Beschwerde rechtzeitig zurücknimmt. Die Nichtabhilfeentscheidung verfolgt auch den Zweck, dem Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit der Kostenersparnis zu eröffnen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_20

3. Der Senat sieht davon ab, gemäß § 540 ZPO a.F. (analog) selbst zu entscheiden, weil das Landgericht weitere - allerdings die angefochtene Entscheidung nicht tragende - Fehler begangen hat, die zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung und gegebenenfalls Umstellung des Antrages nötigen, was zweckmäßigerweise vor der erneuten Nichtabhilfeentscheidung erfolgen sollte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_21

a) Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich gerügt, dass eine Reihe der insgesamt 18 Fragen, über die der Sachverständige Beweis erheben soll, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet und insoweit der Antrag des Antragstellers unzulässig sei. Auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners zu 2) in dessen Anwaltsschriftsatz vom 25.5.2001 (GA 120 f.) und des Antragsgegners zu 1) in dessen Anwaltsschriftsatz vom 21.6.2001 (GA 130) ist das Landgericht in dem gegen die

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_22

Antragsgegnerin zu 3) erlassenen Beschluss fehlerhaft nicht eingegangen. In der Tat sind die von dem Antragsteller formulierten "Fragen" überwiegend als Ausforschungsbeweis unzulässig, so dass dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_23

insoweit seinen Antrag nachzubessern.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_24

Nach § 487 Nr. 2 ZPO "muss" der Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens "die Bezeichnung der Tatsachen (enthalten), über die Beweis erhoben werden soll". Diesem zwingenden Antragserfordernis genügt der Antrag des Antragstellers vom 26.4.2001 weitgehend nicht. Zwar können die "Tatsachen" (zu diesem Begriff vgl. Siegburg, aaO. Rz. 2235 ff.; derselbe, BauR 2001, 875, 877) im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO auch in Frageform formuliert werden - das gilt entsprechend für den förmlichen Beweisbeschluss (vgl. § 359 Nr. 1 ZPO) -, indes müssen diese Fragen einen entsprechenden tatsächlichen Kern aufweisen. Das gilt jedenfalls insoweit, als die Beweisfragen darauf abzielen, eine vom Antragsteller behauptete Istbeschaffenheit der Werkleistung festzustellen, die zur Ermittlung eines Mangels im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB a.F. erforderlich ist. Dazu genügt es, wenn der Antragsteller entsprechend der sog. Symptomtheorie lediglich die Tatsachen vorträgt, die die äußere Mangelerscheinung ausmachen, die zur Istbeschaffenheit und damit zum Rechtsbegriff "Mangel" im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB a.F. gehört (vgl. dazu Siegburg, Handbuch aaO. Rz. 2242 m.w.N.).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_25

Die für den Fehlerbegriff und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Sollbeschaffenheit (zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit im Rahmen des Fehlerbegriffs im Einzelnen vgl. Siegburg, Handbuch aaO. Rz. 708 ff.) ist als Rechtsbegriff vom Gericht zu fixieren und darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden. Ist die (ausdrücklich oder stillschweigend/konkludent erklärte) Sollbeschaffenheit der Werkleistung auf der Grundlage der subjektiven Theorie durch Auslegung des Werkvertrages (Bau-/

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_26

Architekten-/Ingenieurvertrag) gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, hat das Gericht im Rahmen des förmlichen Beweisbeschlusses nach §§ 358a, 359 ZPO bzw. in seiner Beweisanordnung gemäß § 490 ZPO das Ergebnis seiner Auslegung dem Sachverständigen gemäß § 404a ZPO durch entsprechende Vorgaben mitzuteilen. Erst wenn die - vom Gericht und nicht vom Sachverständigen vorzunehmende - Auslegung des Vertrages keine bestimmte Beschaffenheitsabrede ergibt, richtet sich die Sollbeschaffenheit nach dem Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik (dazu eingehend Siegburg, Handbuch aaO. Rz. 797 ff.; derselbe, BauR 1987, 367 ff.), den das Gericht im Regelfall nicht selbst kennt, ihn vielmehr durch einen Sachverständigen ermitteln lassen muss. In diesem Sinne ist beispielsweise die Beweisfrage Nr. 3 im Antrag des Antragstellers vom 26.4.2001 nicht zu beanstanden, in der es heißt: Entsprechen die planerischen Vorgaben des Antragsgegners zu 1) hinsichtlich der Konstruktion einer "Weißen Wanne" dem gültigen Stand der

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Sofern in den "Fragen" des Beweisführers, die sich auf die

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_29

Ermittlung von Mängeln im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB a.F.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_30

beziehen, nicht nach dem Vorliegen bestimmter, die Istbeschaffenheit betreffender Tatsachen und auch nicht nach dem

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_31

Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik gefragt wird, handelt es sich durchweg um "Fragen", die auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet und damit unzulässig sind (dazu im Einzelnen Siegburg, Handbuch, aaO. Rz. 2173 ff.; derselbe, BauR 2001, 875 ff.). Das gilt auch für die Beweisanordnung im selbständigen Beweisverfahren. Denn § 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt dem Gericht grundsätzlich zwingend vor, dass "in dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ... die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, ... zu bezeichnen" sind. Nach diesen Grundsätzen sind die Fragen Nrn. 2, 4 - 10, 13 (bzgl. Bodenabsenkung) auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet, während die übrigen Fragen insoweit zu

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_32

ergänzen sind, als der genaue Ort der pauschal angegebenen Mangelerscheinung konkretisiert werden muss.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_33

Für das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist vom Erfordernis des § 487 Nr. 2 ZPO, bestimmte (streitige) Tatsachen vorzutragen bzw. nach dem Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fragen, eine Ausnahme zu

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_34

machen in Bezug auf die Tatsachen, die vornehmlich in Baustreitigkeiten im Sinne von § 485 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO

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vorzutragen wären, nämlich betreffend die Ursachen für die - fehlerhafte - Istbeschaffenheit bzw. den eigentlichen Mangel, die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren voraussichtliche Kosten einschließlich Bauschäden. Diese Ausnahme rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass das selbständige Beweisverfahren, wie bereits oben erwähnt, unter anderem eine außergerichtliche Schlichtung bezweckt und dazu die vorgenannten, dem Antragsteller, meist einem Laien im Baubereich, in der Regel unbekannten Tatsachen durch einen neutralen Sachverständigen ermittelt werden sollten, und zwar auch im Interesse des Antragsgegners. Wegen der Einzelheiten dieser Ausnahmen und deren Rechtfertigung wird verwiesen auf den Aufsatz von Siegburg, BauR 2001, 875, 883 ff. Unter diesem Aspekt betrachtet sind die Beweisfragen Nrn. 16) bis 18) des Antrages vom 26.04.2001 nicht zu beanstanden.

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b) Der Antragsteller hat in seinem vorgenannten Antrag angeregt, als gerichtlichen Sachverständigen Herrn P. zu bestellen. Das Landgericht hat dieser Anregung verfahrensfehlerhaft entsprochen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt nunmehr auch im selbständigen Beweisverfahren dem Gericht

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_37

(§§ 404 Abs. 1, 492 Abs. 1 ZPO). Ob es in diesem Verfahren zweckmäßig erscheint, Anregungen des Antragstellers zur Person des vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen regelmäßig zu entsprechen, erscheint zweifelhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller und/oder sein - in Baustreitigkeiten erfahrener - Anwalt den vorgeschlagenen Sachverständigen bereits aus anderen Verfahren näher kennt und daraus

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_38

gewisse Bedenken gegen die strikte Neutralität des Sachverständigen resultieren könnten. So war es auch in concreto. Im Schriftsatz des Antragsgegners zu 2) vom 25.5.2001 (GA 122 f.) ist ausdrücklich vorgetragen worden, dass der Sachverständige P. in vorliegender Sache bereits für den Antragsteller

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tätig war. Unter diesen Umständen war es verfahrensfehlerhaft, diesen Sachverständigen, wie geschehen, zu beauftragen.

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Im übrigen hat der Antragsgegner zu 2) auf GA 122 vorgetragen, in concreto seien in erheblichem Maße statische Fragen zu

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klären, für die der Sachverständige P. als "allgemein vereidigter Bausachverständiger" nicht ausreichend kompetent sei. Die Beauftragung eines "Allround-Sachverständigen" ("Generalist"), zu denen Herr P. nach den Kenntnissen des Senates zählt, in speziellen Fragen der Baustatik dürfte wohl ermessensfehlerhaft sein (zu dieser Problematik generell vgl.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_42

Siegburg, Handbuch aaO. Rz. 2814 f.). Jedenfalls wird dies

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_43

vom Landgericht zu überprüfen sein.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_44

4. Soweit die Antragsgegner zu 1) und 2) materiellrechtliche Einreden/Einwendungen gegen den von dem Antragsteller vorgebrachten Gewährleistungsanspruch (§ 635 BGB) geltend machen, sind solche im selbständigen Beweisverfahren, in dem eine Schlüssigkeitsprüfung grundsätzlich nicht stattfindet

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_45

(Siegburg, Handbuch aaO. Rz. 2260 m.w.N.), nicht zu berücksichtigen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_46

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht zu überlassen, soweit es der Beschwerde voll abhilft.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-02-04/17-w-24-02#rd_47

6. Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren: 80.000 EUR