§ 487 Inhalt des Antrages
Stand: 10.06.2019
Der Antrag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Gegners;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3.
die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4.
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 487 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2013 – 1 W 42/12Zitiert von 2
- BGH, 02.10.2018 – X ZR 62/16Patentverletzungsstreit: Rechtliches Interesse an einer negativen Feststellungsklage bei Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens durch den Gegner - SchneckenköderZitiert von 8
- BGH, 10.11.2015 – VI ZB 11/15Selbständiges Beweisverfahren: Substantiierung der im Einleitungsantrag zu bezeichnenden BeweistatsachenZitiert von 20
- LG Krefeld, 19.02.2024 – 3 OH 3/23
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2004 – 8 S 2185/03Zitiert von 1
- BFH, 07.10.2025 – VIII B 90/24 · Selbständiges BeweissicherungsverfahrenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 5 W 5/25
- OLG Brandenburg, 03.07.2025 – 10 W 14/25
- OLG Düsseldorf, 27.03.2025 – 8 W 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 487 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.