§ 485 Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2013 – III ZB 38/13Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der Begutachtung von entgangenem GewinnZitiert von 2
- BGH, 26.01.2022 – VII ZB 19/21VOB-Vertrag: Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens bei Vorliegen einer SchiedsgutachtenabredeZitiert von 1
- OVG NRW, 12.07.2017 – 15 E 70/17Zitiert von 11
- BGH, 21.01.2003 – VI ZB 51/02Zitiert von 11
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 10 W 71/22
- OLG Hamm, 03.05.2013 – 11 W 25/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.01.2026 – 8 W 3/26
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- LG Karlsruhe, 22.01.2026 – 6 OH 11/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 485 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/485#abs-1 (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/485#abs-2 (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/485#abs-3 (3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.