§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 30 W 7/25
- BVerwG, 21.12.2017 – 6 B 31/17Angaben zum Beweisthema; freie Beweiswürdigung; Besetzungsrüge; eingeschlafener RichterZitiert von 1
- OVG NRW, 27.06.2017 – 1 A 2292/16Zitiert von 5
- OLG Köln, 04.02.2002 – 17 W 24/02Zitiert von 3
- BGH, 26.07.1960 – 5 StR 247/60
- BFH, 01.03.2016 – V B 44/15Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter BeweisantragZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- LAG Hessen, 29.09.2025 – 17 SLa 73/25
- OLG Nürnberg, 30.07.2025 – 8 W 1286/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 359 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beweisbeschluss enthält:
1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.