Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 492 Beweisaufnahme

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-2 (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-3 (3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

§ 491 § 493