§ 492 Beweisaufnahme
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-2 (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492#abs-3 (3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 492 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.09.2005 – VI ZB 84/04Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens auf Antrag einer Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Saarbrücken, 29.09.2025 – 1 W 10/25
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 – 10 W 22/24
- OLG Saarbrücken, 27.10.2023 – 4 WLw 2/23
- AG Paderborn, 23.02.2022 – 58a C 90/21
- OLG Karlsruhe, 12.08.2013 – 6 W 56/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.02.2026 – 13 UF 142/21
- OLG Brandenburg, 27.11.2025 – 10 W 23/25
- OLG Brandenburg, 24.11.2025 – 12 W 23/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 492 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.