§ 490 Entscheidung über den Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.09.2007 – I-2 W 21/07
- OLG Hamburg, 15.02.2024 – 4 W 15/24Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2023 – X ZB 9/21Anspruch auf Herausgabe von Sachverständigengutachten zur Frage des Eingriffs in den Schutzbereich eines Streitgebrauchsmusters - Ästhetische BehandlungZitiert von 2
- BGH, 15.09.2022 – V ZB 71/21Anfechtbarkeit eines Beschlusses zum selbständigen BeweisverfahrenZitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 18.09.2025 – 2-06 OH 6/25
- OLG Brandenburg, 02.03.2023 – 10 W 2/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- OLG Hamburg, 05.11.2025 – 4 W 152/25Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 5 W 5/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 490 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/490#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/490#abs-2 (2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.