Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 490 Entscheidung über den Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/490#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/490#abs-2 (2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

§ 487 § 491