§ 404 Sachverständigenauswahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/404#abs-1 (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/404#abs-2 (2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/404#abs-3 (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/404#abs-4 (4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/404#abs-5 (5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.