Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 635 Nacherfüllung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 881
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.12.2006 – I-21 U 41/06
- OLG Düsseldorf, 04.11.2014 – I-21 U 23/14
- BGH, 11.10.2012 – VII ZR 180/11Mängel der Werkleistung: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei vom Unternehmer verweigerter Nacherfüllung wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 8
- BGH, 11.10.2012 – VII ZR 179/11Mängel der Werkleistung: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei vom Unternehmer verweigerter Nacherfüllung wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 20.07.2004 – I-21 U 191/02
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-21 U 3/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 69/24
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
- OLG Köln, 11.03.2026 – 5 U 29/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 635 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-1 (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-2 (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-3 (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-4 (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.