Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 635 Nacherfüllung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-1 (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-2 (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-3 (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/635#abs-4 (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 634a § 636