Rechtsprechung / OLG Karlsruhe / 2023

OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.04.2023 – 5 UF 228/21

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0414.5UF228.21.00

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

14 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

I. Auf die Beschwerde der Ehefrau wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 10.11.2021 abgeändert und in Ziffer 1 und 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Ersetzung der Einwilligung seiner Ehefrau in die Adoption von M. und A. wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung der Ehefrau des Antragstellers in eine Adoption.

2

Herr W. und Frau W. sind seit 1981 miteinander verheiratet.

3

Aus der Ehe sind die zwischenzeitlich volljährigen Kinder T., wohnhaft im Libanon, und B., wohnhaft in Australien, hervorgegangen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_1

Die Ehegatten leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Im Juli 2012 stellte die Ehefrau einen Ehescheidungsantrag in Polen. Mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 01.12.2022 wurde die Ehescheidung ausgesprochen und das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung von Unterhalt zu Gunsten der Beteiligten in Anbetracht der Rücknahme der Unterhaltsforderungen eingestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau am 07.03.2023 Berufung eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_2

Die Ehegatten waren zunächst jeweils hälftige Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in P. Die Immobilie hat ca. 1.200 qm Wohn- und Nutzfläche auf einem Grundstück von 1.212 qm am Wasser mit eigenem Bootssteg. Der Antragsteller schätzt den heutigen Wert der Immobilie auf mindestens 8.000.000 €.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_3

Im Jahr 2003 übertrugen die Ehegatten die Immobilie auf ihre Kinder T. und B. Für die erste Etage wurde den Ehegatten ein gemeinsames dingliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB eingeräumt. Beide Ehegatten haben ihre Hauptwohnung nicht in dieser Etage; sie haben jedoch die Möglichkeit der Nutzung.

7

Die Ehefrau besitzt in Polen Immobilien in G., W. und I.

8

Der Antragsteller hat gemäß seiner Aufstellung für das Adoptionsverfahren Vermögen in Höhe von 5.278.500 €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_4

Zwischenzeitlich lebt der Antragsteller mit Frau R. zusammen, die aus einer Beziehung mit Herrn R. zwei Kinder hat, M. und A. Beide Kinder sind verheiratet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_5

Mit notariellem Antrag vom 30.07.2020 beantragt der Antragsteller beim Familiengericht Überlingen die Annahme von M. und von A. als Kinder von ihm im Wege einer Volljährigenadoption auszusprechen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_6

Da die Ehefrau des Antragstellers der Annahme nicht zustimmt, beantragt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 19.01.2021, die Zustimmung seiner Ehefrau in die Adoption von M. und A. zu ersetzen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_7

Er ist der Auffassung, dass der Einwilligung keine berechtigten Interessen der Ehefrau entgegenstehen. Die Ehe sei nur wegen Verzögerungen seiner Ehefrau noch nicht rechtskräftig geschieden. Die Wohnung in P. sei nicht tangiert, da weder er noch die Ehefrau beabsichtigen würden, diese Wohnung in Zukunft zu nutzen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_8

Die Ehefrau tritt dem Antrag entgegen. Sie ist der Ansicht, dass der Einwilligung vermögensrechtliche Interessen entgegenstehen. Die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten sei noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der steuerlichen Erleichterungen bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller Vermögen auf die Anzunehmenden verschiebe. Die Anzunehmenden könnten das Wohnrecht nutzen, was das Wohnrecht der Ehefrau massiv beeinträchtigen würde. Eine Adoption tangiere auch die Pflichtteilsansprüche der ehelichen Kinder. Letztlich sei das Ersetzungsverfahren bereits unzulässig, da die sonstigen Voraussetzungen für die Adoption nicht vorliegen.

14

Daraufhin räumt der Antragsteller ein, dass das Vermögen der Ehefrau in Polen noch nicht auseinandergesetzt ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_9

Nach persönlicher Anhörung des Antragstellers und seiner Ehefrau hat das Amtsgericht - Familiengericht - Überlingen mit Beschluss vom 10.11.2021 die Zustimmung der Ehefrau in die Adoption ersetzt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_10

Gegen diese der Ehefrau am 15.11.2021 zugestellte Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit ihrer am 26.11.2021 beim Amtsgericht Überlingen eingegangenen Beschwerde.

17

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

18

Dem Senat liegt die Adoptionsakte des Amtsgerichts Überlingen vor.

19

Beim Amtsgericht G., Polen, ist ein Verfahren betreffend die Aufteilung des gemeinsamen beweglichen Vermögens anhängig.

20

Die Klage der Ehefrau von Mai 2019 auf Ungültigerklärung der Ehe wurde vom Bezirksgericht D. mit Urteil vom 22.06.2022 abgewiesen.

21

Für die Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

22

1. Die Beschwerde der Ehefrau ist gemäß § 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

23

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Antrags des Antragstellers.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_11

a) Gemäß § 1766a Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Antragsteller die Kinder seiner Lebensgefährtin allein annehmen. Für die Annahme bedarf es jedoch der Einwilligung seiner Ehefrau (§ 1766a Abs. 3 Satz 2 BGB), die auf Antrag des Antragstellers gemäß §§ 1766a Abs. 3 Satz 3, 1749 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt werden kann. Diese Vorschriften, die die Annahme Minderjähriger betreffen, finden über die Verweisung in § 1767 Abs. 2 BGB auch auf die Volljährigenadoption Anwendung (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 82. Auflage 2023, § 1766a Rn. 2).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_12

Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen, §§ 1767 Abs. 2, 1766a Abs. 3 Satz 3, 1749 Abs. 1 Satz 3 BGB.

26

aa) Welche Interessen berechtigt sind, hat der Gesetzgeber nicht weiter präzisiert.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_13

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/3061 S. 39 zu § 1749 BGB) und in der Literatur (vgl. MünchKomm/Maurer, BGB, 8. Auflage 2020, § 1749 Rn. 16; Erman/Teklote, BGB, 16. Auflage 2022, § 1766a Rn. 8) werden als berechtigte Interessen ausdrücklich unterhalts- und erbrechtliche Interessen erwähnt. Auch die Gesetzesbegründung zu § 1766a BGB (BT-Drs. 19/17154 S. 7) benennt erbrechtliche Interessen des Ehepartners, beispielsweise das Entstehen einer unzumutbaren Erbengemeinschaft zwischen Ehegatten und angenommenem Kind.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_14

Neben unterhalts- und erbrechtlichen Interessen der Ehefrau sind aber - entgegen der Rechtsauffassung des Familiengerichts - im Rahmen der vorliegenden Volljährigenadoption auch güterrechtliche und weitere vermögensrechtliche Ansprüche der Ehefrau, die aus der Ehe herrühren, sowie vermögensrechtliche Interessen der Kinder der Ehegatten zu berücksichtigen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_15

Durch die ausdrückliche Erwähnung der Familie in § 1749 Abs. 1 Satz 3 BGB können auch berechtigte Interessen der Kinder der Ehegatten der Ersetzung der Einwilligung des Ehegatten entgegenstehen. Diese sind aufgrund der Sondervorschrift des § 1769 BGB darüber hinaus auch im Adoptionsverfahren selbst zu berücksichtigen. Danach darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Die für die Minderjährigenadoption in § 1745 Satz 2 BGB geregelte Einschränkung, dass vermögensrechtliche Interessen der Kinder des Annehmenden nicht ausschlaggebend sein sollen, sieht § 1769 BGB für die Volljährigenadoption nicht vor (vgl. Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1769 Rn. 1).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_16

Demnach sind bei der Volljährigenadoption auch im Ersetzungsverfahren vermögensrechtliche Interessen der Ehefrau und der Kinder der Ehegatten als berechtigte Interessen im Sinne des § 1749 Abs. 1 Satz 3 BGB anzuerkennen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_17

bb) Anders als in § 1769 BGB, wonach die Interessen der Kinder des Annehmenden im Annahmeverfahren überwiegen müssen, bedarf es im Ersetzungsverfahren keiner Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern es reicht aus, dass durch die Annahme die berechtigten Interessen des Ehegatten und der Familie beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bietet daher nur einen Schutz vor einer Verweigerung der Einwilligung aus unsachlichen Gründen (vgl. Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1749 Rn. 2).

32

b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Einwilligung der Ehefrau nicht zu ersetzen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_18

aa) Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ehefrau auf Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller verzichtet und der Antragsteller dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau zugestimmt hat, und demnach eigene unterhalts- und erbrechtlichen Interessen der Ehefrau nicht erkennbar betroffen sind (vgl. § 1933 Satz 1 BGB).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_19

bb) Die Gefahr, dass Vermögenswerte bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren verschoben werden, besteht unabhängig von einer Adoption. Sie erhöht sich zwar durch die zusätzlichen steuerlichen Freibeträge. Jedoch könnte die Ehefrau insoweit zur Absicherung eventueller eigener Ansprüche Schutzmaßnahmen beantragen. Solche hat - nach Vortrag der Ehefrau - der Antragsteller hinsichtlich der Vermögenswerte der Ehefrau ergriffen, indem er ihr Vermögen in Polen mit einer Zwangssicherung belegt hat.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_20

cc) Vorliegend wird die Ehefrau jedoch durch einen Ausspruch der Annahme der Kinder in ihrem Interesse an der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller in erheblichem Maße beeinträchtigt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_21

Die Ehefrau besitzt zusammen mit dem Antragsteller ein dinglich gesichertes Wohnrecht gemäß § 1093 BGB an der Immobilie in P. Im Falle einer Adoption würden die Anzunehmenden als Familie des Annehmenden gelten und über § 1093 Abs. 2 BGB wohnberechtigt werden. Sie könnten dann ohne besondere Gestattung durch die Ehefrau oder ihre Kinder, die Eigentümer der Immobilie sind, vom Antragsteller in der Wohnung aufgenommen werden und dürften auch nach einem Auszug des Antragstellers ggf. dort wohnen bleiben (vgl. Grüneberg/Herrler, a.a.O., § 1093 Rn. 12).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_22

Dies schränkt - worauf auch das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat - das der Ehefrau zustehende Wohnrecht erheblich ein. Die Ehefrau müsste sich dann die Wohnung nicht nur mit dem Antragsteller, sondern auch mit den Anzunehmenden teilen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_23

Soweit der Antragsteller vorträgt, er selbst habe kein Nutzungsinteresse mehr an der Wohnung, und die Überlegungen, die Anzunehmenden könnten die Wohnung nutzen, seien völlig abwegig, da beide ihren Lebensmittelpunkt woanders hätten, beseitigt dies nicht die Beeinträchtigung der Ehefrau. Der Wert des Wohnrechts, der sich für die Ehefrau durch eine Adoption aufgrund des Nutzungsrechts der Familie verringern würde, spielt nämlich auch aus Sicht des Antragstellers eine Bedeutung in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. So führte der Antragsteller im Adoptionsverfahren aus, dass er über das Wohnrecht derzeit nicht verfügen wolle, da die Existenz und die Bewertung des Wohnrechts noch eine Rolle in der vermögensrechtlichen Abwicklung der Ehescheidung spiele. Mit dieser Aussage machte er deutlich, dass er das Wohnrecht zur Durchsetzung seiner eigenen finanziellen Interessen nutzen will.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_24

dd) Vorliegend ist es der Ehefrau auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf ihre vermögensrechtlichen Interessen zu berufen. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Ehescheidung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute nur einseitig von der Ehefrau verzögert wird. Zuletzt hat nämlich der Antragsteller im Sommer 2022 dem Angebot des polnischen Gerichts, im Rahmen einer Mediation eine umfassende Einigung aller streitigen Verfahren zwischen den Eheleuten zu erreichen, nicht zugestimmt. Die Ehefrau war hingegen mit der Mediation einverstanden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_25

ee) Zumindest solange während des Fortbestands der Ehe eine Lösung für das gemeinsame Wohnrecht nicht gefunden ist, stehen bereits berechtigte vermögensrechtliche Interessen der Ehefrau der Einwilligung entgegenstehen. Eventuelle berechtigte Interessen ihrer Kinder brauchen somit nicht erörtert werden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_26

c) Ob darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen für den Ausspruch der Annahme der Kinder M. und A. vorliegen oder nicht, kann im vorliegenden Ersetzungsverfahren dahingestellt bleiben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_27

Insoweit wurden die Beteiligten jedoch bereits mit Beschluss vom 08.12.2022 darauf hingewiesen, dass die Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners eine verfestigte Lebensgemeinschaft voraussetzt, die gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1766a Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel nicht vorliegt, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist. Weiterhin könnte vorliegend die nach Aktenlage intakte Beziehung der anzunehmenden Kinder zu ihrem leiblichen Vater der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mit dem Antragsteller im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB und damit dem Ausspruch der beantragten Adoption entgegenstehen (vgl. BGH FamRZ 2021, 1897, juris Rn. 33).

III.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_28

1. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat ab, weil diese bereits in der ersten Instanz ausführlich angehört wurden und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

44

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

45

3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG.

46

4. Beteiligte des Ersetzungsverfahrens sind nur die Ehegatten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-karlsruhe/2023-04-14/5-uf-228-21#rd_29

5. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Anwendung allgemein anwendbarer Rechtsgrundsätze im Einzelfall und wirft keine rechtsgrundsätzlichen Probleme auf. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nicht gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.