Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1769 Verbot der Annahme

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund29 Entscheidungen

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

§ 1768 § 1770