Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1769 Verbot der Annahme
Stand: 10.06.2019
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1769 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Steinfurt, 28.12.2022 – 10 F 298/22
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 4
- BVerfG, 08.02.1994 – 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Adoption Volljähriger und Rechtsfolgen einer Verletzung dieses ProzessgrundrechtsZitiert von 24
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 10.01.2023 – 17 UF 231/22
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- BVerfG, 16.04.2025 – 1 BvR 76/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm - hier: Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein
- OLG Schleswig, 11.04.2025 – 7 W 4/25
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