Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1769 Verbot der Annahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- AG Steinfurt, 28.12.2022 – 10 F 298/22
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 08.02.1994 – 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Adoption Volljähriger und Rechtsfolgen einer Verletzung dieses ProzessgrundrechtsZitiert von 20
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 10.01.2023 – 17 UF 231/22
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- BVerfG, 16.04.2025 – 1 BvR 76/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm - hier: Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein
- OLG Schleswig, 11.04.2025 – 7 W 4/25
29 Entscheidungen zu § 1769 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1769 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.