Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 5 UF 67/22
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 427/19Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?Zitiert von 14
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 – 16 UF 193/23Zitiert von 1
- BGH, 11.08.2021 – XII ZB 18/21Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei VolljährigenadoptionZitiert von 7
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 320/23Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei Antragstellung; Auswirkungen des späteren Wegfalls im AdoptionsverfahrenZitiert von 2
- BVerfG, 16.04.2025 – 1 BvR 76/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm - hier: Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1767 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-1 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-2 (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-3 (3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-4 (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-5 (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.