Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-1 (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-2 (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-3 (3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-4 (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1767#abs-5 (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 1767 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 – 5 UF 67/22
- BGH, 13.05.2020 – XII ZB 427/19Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?Zitiert von 14
- OLG Stuttgart, 30.11.2023 – 16 UF 193/23Zitiert von 1
- BGH, 11.08.2021 – XII ZB 18/21Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei VolljährigenadoptionZitiert von 7
- OLG München, 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 320/23Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bei Antragstellung; Auswirkungen des späteren Wegfalls im AdoptionsverfahrenZitiert von 2
- BVerfG, 16.04.2025 – 1 BvR 76/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm - hier: Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1767 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1767 Abs. 2 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 1767 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.