Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1766a#abs-1 (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1766a#abs-2 (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1766a#abs-3 (3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1766a BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 9 UF 11/21
- BGH, 11.08.2021 – XII ZB 18/21Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei VolljährigenadoptionZitiert von 7
- AG Büdingen, 10.06.2020 – 50 F 652/19 AD
- OLG Karlsruhe, 14.04.2023 – 5 UF 228/21
- BVerfG, 10.04.2025 – 1 BvR 842/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegtZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 06.03.2024 – 18 UF 26/23Zitiert von 1
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