Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Stand: 10.06.2019
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 1933 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 – 5 UF 1-18
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 8 W 321/11Zitiert von 1
- AG Lemgo, 23.01.2020 – 12 VI 661/19
- OLG Köln, 10.12.2009 – 21 UF 133/09
- OLG Hamm, 22.01.2021 – 10 W 33/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- OLG Stuttgart, 10.02.2025 – 11 UF 123/24
- OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1933 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.