Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Urteil vom 31.01.2008 – 17 U 112/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0131.17U112.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.05.2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_3

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverein nach §§ 3 und 4 UKlaG und nach § 1 UKlaG berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, geltend zu machen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_5

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten primär, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_6

"Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_8

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, und zwar ein sog. Low-Cost-Carrier, das insbesondere im Bereich der Beförderung von Privatkunden tätig ist. Dabei verwendet die Beklagte regelmäßig gegenüber Verbrauchern ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Darin heißt es unter Art. 4.5.3 (f):

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_9

"Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung

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akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt so lange als vorläufig entrichtet, bis

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_11

wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass der von

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uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder

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teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_15

Weiter heißt es unter Art. 4.6.2 (e):

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_16

"Wenn einer der in Art. 4.5. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine

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Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, in den

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in Art. 4.5.3 (f) aufgeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch

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verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten

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von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung

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(Art. 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und

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nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer

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Schaden entstanden ist, und unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_25

Unter Art. 17 (Entgeltordnung) heißt es:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_26

"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung."

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_27

Die Beklagte macht von diesen Regelungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen regelmäßig gegenüber Privatkunden Gebrauch.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_29

Die Klägerin hält die von der Beklagten verwendete Rückbelastungspauschale wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 309 Ziff. 5 a BGB für unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unzulässig, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_31

Zur Begründung ihres Anspruchs auf Unterlassung hat die Klägerin ausgeführt:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_33

Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 50,00 € für Rücklastschriften sei im Geschäftsverkehr unüblich. Die Beklagte wickele ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen im automatisierten Verfahren ab, und es sei zu vermuten, dass sie durch die im Vergleich zu anderen Flugunternehmen mit geringeren Schadenspauschalen für den Fall der Rücklastschriften hohe pauschale zusätzliche Gewinne einstreiche.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_35

Wenn die Beklagte behaupte, ihre Forderung von 50,00 € bei Rücklastschriften entspreche dem tatsächlichen Schaden, so könne das nur damit erklärt werden, dass die Beklagte völlig ineffizient arbeite oder betriebswirtschaftlich nicht in der Lage sei, mit dem alltäglichen Problem der Rücklastschrift kostengünstig umzugehen. Derartige Managementfehler würden der Unwirksamkeit der Pauschale nach § 309 Ziff. 5 a BGB nicht entgegenstehen. Vielmehr müsse es der Beklagten möglich sein, Rücklastschriften in einem standardisierten und effizienten Verfahren abzuwickeln, ohne dass ein Aufwand von 50,00 € pro Rücklastschrift entstehe. Der Betrag von 50,00 € könne daher nicht als üblicher Schaden angesehen werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_37

Die Beklagte hat sich gegen die Klage wie folgt verteidigt:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_38

Die Pauschale entspreche dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Die von der Klägerin beanstandete Klausel sei daher nicht unwirksam.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_40

Die Pauschale könne nicht als zu hoch angesehen werden, weil etwa andere Verwender derselben Branche niedrigere Pauschalen verlangten. Schon die Angebote der Marktteilnehmer seien so unterschiedlich, dass sich Vergleiche verböten.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_42

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit der Klausel liege bei der Klägerin als derjenigen, die sich darauf berufe.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_43

Sie treffe allenfalls die sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der in ihrer Sphäre liegenden und zur Beurteilung des gewöhnlichen Schadens bedeutsamen Umstände.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_44

Die einzelnen Abwicklungsschritte, die im Falle der Rücklastschrift Kosten verursachten, stellt die Beklagte wie folgt dar:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_46

- automatisierter Einzug des Flugpreises durch einen Spezialanbieter

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_47

- Meldung der Rücklastschrift an die Beklagte

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_48

- Abgleich der Daten

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_49

- Einbuchung der nicht beglichenen Forderung gegen den Kunden einschließlich

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_50

Rücklastschriftpauschale

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_51

- Sperrung der Bankdaten des Kunden

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_52

- Schreiben an Kunden mit Hinweis auf die Rücklastschrift und Bitte um Zahlung

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_54

- zeitnahe Überwachung der eigenen Konten auf Zahlungseingänge des Kunden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_56

Wenn kein Zahlungsausgleich nach Ablauf einer vom Einzelfall abhängigen Zeitspanne erfolge, seien weitere Maßnahmen erforderlich:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_57

- erneutes Schreiben an Kunden sowie insbesondere der Versuch einer

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_58

telefonischen Kontaktaufnahme

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_59

- Setzen des Kunden auf eine sog. Watchlist

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_60

- Treffen von Maßnahmen, dass die Kunden, die das Beförderungsentgelt nicht

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_61

entrichtet haben, auch nicht befördert werden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_63

Sofern der Zahlungsausgleich nicht erfolge, werde der Vorgang an die Inkassoabteilung abgegeben zur weiteren Bearbeitung. Die damit verbundenen Kosten entstünden gesondert und zusätzlich zu dem Aufwand für die Rücklastschrift.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_65

Kostenmäßig stelle sich ihr Schaden wie folgt dar:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_66

- Sachkosten und Kosten Dritter: 12,33 €

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_67

- zusätzliche Personalkosten: 40,15 €.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_68

Insoweit handele es sich nicht um einen eigenen Zeitaufwand zur "Abwicklung von Schadensersatzansprüchen", sondern um einen zusätzlichen Aufwand, der rücklastschriftbedingt zur Abwicklung des Beförderungsvertrages anfalle. Für diesen Mehraufwand sei die der Rücklastschrift zugrundeliegende Pflichtverletzung des Fluggastes ursächlich und die dadurch bedingten Kosten stellten eine adäquate Schadensfolge dar.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_70

Insgesamt belaufe sich der typischerweise durch eine Rücklastschrift verursachte Schaden auf 52,48 €. Die von ihr erhobene pauschale Bearbeitungsgebühr von 50,00 € sei daher nicht überhöht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_71

Auf die Kokstenaufstellung der Beklagten (Bl. 98 GA) wird Bezug genommen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_73

Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet und die Beklagte antragsgemäß weiter verurteilt, im Falle der Zuwiderhandlung die betroffenen Vertragspartner so zu behandeln, als sei die Klausel unwirksam, sowie dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformeln mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_74

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_76

Der dem Kläger zustehende Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3, 5 UKlaG in Verbindung mit § 309 Ziff. 5 a BGB sei begründet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_78

Es fehle zwar nicht an einer Schadensersatzverpflichtung des Kunden der Beklagten bei Lastschriftrückgabe. Denn im Falle einer Lastschriftabrede treffe den Schuldner die Pflicht zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto gegenüber dem Gläubiger.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_80

Indes verstoße die streitige Beförderungsklausel der Beklagten gegen § 309 Nr. 5 a BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liege auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen würden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_82

Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten sei hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechnete Personalkosten auszugehen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_84

Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehöre zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und sei von diesem allein zu tragen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_86

Vorliegend handele es sich um einen Folgeschaden aus der eigenen Rechtswahrung der Beklagten. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienten letztlich der Durchsetzung der Ansprüche aufgrund des Beförderungsvertrages. Der dadurch bedingte Personaleinsatz sei nicht ersatzfähig.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_88

Da die Beklagte in ihre Pauschale nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechne, sei die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_90

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_92

Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Bearbeitungskosten der "zur Abwicklung von Schadensersatzansprüchen" entstandene eigene Arbeitsaufwand seien. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Die in die Schadensersatzpauschale eingestellten Personalkosten beträfen allein den zusätzlichen Aufwand, der rücklastschriftbedingt zur Abwicklung des Beförderungsvertrags anfalle. Dieser stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen grundsätzlich ersatzfähigen Vermögenswert dar, wenn sich für die Arbeitsleistung ein "Marktwert" ermitteln lasse. Personeller Mehraufwand sei also als Schadensposten zu berücksichtigen, soweit es nicht um die bloße "Mühewaltung zur Rechtsverfolgung" gehe.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_94

Vorliegend gehe es jedoch nicht um "Mühewaltung", sondern um den Ersatz für erheblichen Arbeitsaufwand, der erforderliche werde, um den Beförderungsvertrag wie vorgesehen abwickeln zu können. Dafür habe der Schädiger einzustehen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_96

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht zusätzlich geltend:

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_98

Die Beklagte habe in ihre Schadensberechnung alle Positionen aufgenommen, die unter Berücksichtigung aller denkbaren Konstellationen und Lebenssachverhalte anfallen könnten, sog. "worst-case-Szenario". Dies habe mit dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge” im Sinne des § 305 Ziff. 5 a BGB nichts zu tun.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_100

Es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte ihre Kunden über die Rücklastschrift benachrichtige. Denn die eigene Bank des Kunden müsse diesen über die Rückgabe einer Lastschrift informieren, und zwar kostenlos.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_102

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des genauen Inhalts der Klageanträge wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_104

Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_106

Die Klagebefugnis der Verbraucherzentrale ist unstreitig nach §§ 3 Abs. 1; 4 UKlaG gegeben.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_108

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1 UKlaG ist begründet. Die von der Klägerin beanstandete und von der Beklagten verwendete Allgemeine Beförderungsbedingung, kurz gefasst "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 € pro Buchung" ist unwirksam. Die Klausel verstößt gegen § 309 Ziff. 5 a BGB. Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_110

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_112

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Klauseln Art. 4.5.3 (f), 4.6.2 (e), 16 "Caarge-back-fee" ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen pauschal Schadensersatz von 50,00 € als Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift fordert.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_114

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2004 – XI ZR 154/04 (BGHZ 162, 194 = NJW 2005, 1645) – bejaht. Diese Auffassung des Landgerichts ist zutreffend und wird von der Klägerin in der Berufung nicht angegriffen. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner in schuldhafter Weise eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Auch die bloße Nichterfüllung einer Hauptleistungspflicht ist eine Pflichtverletzung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Fluggast wegen der ihm von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Flüge über das Internet oder ein Call-Center zu buchen und die Zahlung ausschließlich über Bankeinzug oder Kreditkarte zu leisten, verpflichtet ist, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung auf seinem Konto vorzuhalten aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_116

Trotz der grundsätzlichen Schadensersatzverpflichtung ihrer Kunden im Falle der Rückbuchung des Beförderungsentgelts hat das Landgericht die Klausel der Beklagten, mit der diese pauschal eine Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift von pauschal 50,00 € pro Buchung von ihren Kunden fordert, wegen Verstoßes gegen § 309 Ziff. 5 a BGB für unwirksam erachtet. Das ist entgegen den Angriffen der Berufung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_118

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Pauschale jedenfalls zum großen Teil Personalkosten geltend macht, die ihr aus der Verfolgung ihrer Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche erwachsen. Damit habe die Beklagte in die Pauschale Schadensposten eingestellt, die ihr nicht zustünden, auch wenn in der Nichteinlösung der Lastschrift eine Pflichtverletzung des Kunden gesehen werden könne.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_120

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht abgestellt auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 06.11.1979 – VI ZR 254/77 (BGHZ 75, 230 = NJW 1980, 119) – für die Abwicklung eines Ladendiebstahls aufgestellt hat. Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Warendieb nicht zum Ersatz von Personalkosten sowie der Auslagen des Geschädigten für Porto, Telefon und Papier im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Verhütung des Schadens verpflichtet ist. Auf den vorliegenden Fall übertragen würde nach dieser Entscheidung der Kunde im Falle der Nichteinlösung der Lastschrift nicht für Personalkosten und Auslagen haften, die der Beklagten für die Bearbeitung entstehen. Denn der Verwaltungsaufwand wäre vom Geschädigten allein zu tragen.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_122

Das bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der eigene Arbeits- und Zeitaufwand schadensrechtlich generell unberücksichtigt zu bleiben hat.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_124

Als Schaden erstattungsfähig sind die Kosten und Gebühren, die die Beklagte den Banken bzw. ihrer mit dem Lastschrifteinzug betrauten Vertragspartnerin zu erstatten hat. Hierbei handelt es sich um zusätzlichen Aufwand, mit dem die Beklagte durch Dritte belastet wird, und der ursächlich auf die Nichteinlösung der Rückbuchung zurückzuführen ist.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_126

Etwas anderes gilt für die eigenen Personal- und Sachkosten der Beklagten. Eine Schadensersatzpflicht des Kunden besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie deliktische Haftung (BGH, Urteil vom 11.01.2005, X ZR 163/02 in NJW 2005, 1420).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_127

Bei der Beklagten dienen der Personaleinsatz und weiterer Sachaufwand nach Rücklastschrift der Erfüllung der Geldforderung gegen den Kunden aus dem Beförderungsvertrag bzw. der Geltendmachung der Schadenspauschale. Das sind allgemeine Vertragskosten des Gläubigers, die nicht auf der Nichteinlösung der Lastschrift beruhen und im Geschäftsverkehr bei wertender Betrachtung als eigene Mühewaltung außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegen. Dieser Aufwand gehört deshalb zum Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Geschädigten.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_128

Hätte vorliegend der Kunde vor Geltendmachung der Lastschrift der Beklagten mitgeteilt, dass sein Konto keine Deckung aufweist und deshalb das Lastschriftverfahren nicht durchgeführt werden soll, wäre derselbe Personalaufwand zur Realisierung des Beförderungsentgelts erforderlich gewesen. Diesen hätte die Beklagte nicht geltend machen können, weil Schadenersatzansprüche bei der Geltendmachung von Forderungen grundsätzlich erst dann entstehen, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Sagt ein Schuldner eine bestimmte Art der Bezahlung zu, kann der erhöhte Personalaufwand im Falle der Nichtzahlung nicht als Schadensersatz verlangt werden.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_130

Der Einwand der Beklagten, für die Buchung ihrer Flüge über das Internet oder über Call-Center hätten andere Grundsätze zu gelten, weil das von ihr bediente Marktsegment sich dadurch auszeichne, dass die Luftbeförderung zu äußerst günstigen Preisen angeboten werde, überzeugt nicht. Es besteht keine Veranlassung, bei sog. Billig-Anbietern von den allgemein geltenden Prinzipien für das Schadensrecht abzuweichen.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_132

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die streitigen Vertragsklauseln wegen Verstoßes gegen § 309 Ziff. 5 a BGB für unwirksam erachtet. Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich nur auf einen Bruchteil der von der Beklagten aufgelisteten Personal- und Sachkosten. Die von der Beklagten nach ihren Beförderungsbedingungen geforderte pauschale Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift von 50,00 € pro Buchung übersteigt damit in erheblichem Maße die erstattungsfähigen Kosten.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_134

Auch aus einem anderen Grunde erweist sich die Vertragsklausel der Beklagten als unwirksam. In ihrer Kostenaufschlüsselung der Rückabwicklungspauschale, die mit insgesamt 52,48 € abschließt, legt die Beklagte den "schlimmsten" Fall zugrunde. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben an den Kunden C vom 18.07.2005 fordert die Beklagte nach ihrer Rückbuchung sofort mit dem Beförderungsentgelt die Rücklastschriftpauschale. Zahlt der Kunde umgehend, fällt nur ein Teil des von der Beklagten im Einzelnen dargelegten Aufwandes an. Dann wären die pauschal geforderten 50,00 € nicht der Schaden, dessen Ersatz die Beklagte mit ihrer Klausel fordert. Dem Einwand der Beklagten, es entspräche dem Sinn und Zweck einer Pauschale, dass sämtliche in Betracht kommende Fälle davon umfasst werden müssten, steht entgegen, dass die Wirksamkeit einer klauselhaften Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen nach § 309 Ziff. 5 a BGB daran zu messen ist, ob die Pauschale den nach dem "gewöhnlichen" Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist dann nicht das sog. "worst-case-Szenario".

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_136

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_138

Der Senat hat nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-31/17-u-112-07#rd_139

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Wirksamkeit einer Schadenspauschale für Rücklastschriften in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers wegen der Vielzahl der Fälle einer endgültigen Klärung bedarf.