Rechtsprechung / OLG Hamm / 2003

OLG Hamm Urteil vom 04.12.2003 – 10 U 36/03

ECLI:DE:OLGHAM:2003:1204.10U36.03.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Erbrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Januar 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 20.000,-- EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_3

Die Klägerin macht gegen den Beklagten nach dem Tode dessen Ehefrau, der am 31. März 1998 verstorbenen C geb. E (im Folgenden: Erblasserin), im Wege der Stufenklage Vermächtnisansprüche geltend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_4

Die Klägerin war mit dem Sohn S des Beklagten und der Erblasserin verheiratet; die Ehe wurde im Jahre 2000 geschieden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_5

Die Erblasserin war in den neunziger Jahren zu ihrem früheren Verlobten H nach X gezogen. Am 08. Juli 1994 schloss H mit der Erblasserin einen Erbvertrag und setzte diese zu seiner Alleinerbin ein (UR-Nr. ##1/94 des Notars Dr. I in X). Am 19. Dezember 1995 verstarb H. Die Erblasserin erbte als Alleinerbin u.a. das Haus I-Straße in X.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_6

Im Janaur 1996 zog die Erblasserin zu dem Beklagten nach H2 zurück. Am 23. April 1996 errichteten die Erblasserin und der Beklagte ein gemeinschaftliches notarielles Testament (UR-Nr. 38/1996 des Notars K in H2), in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tod des Längstlebenden ihre drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen einsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 02. Dezember 2002 (Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_7

Am 27. April 1997 verfasste die Erblasserin ein Schriftstück, in welchem sie erklärte, dass das Erbe, welches sie von ihrem früheren Verlobten H erhalten habe, nur ihr selbst sowie ihren drei Kindern zugute kommen solle. Wegen der Einzelheiten des Schriftstücks wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 - 9 d.A. = Bl. 17 - 18 der Beiakte 7 IV 215 - 252/98 AG Gütersloh) Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_8

Im Juni 1997 veräußerte die Erblasserin das Haus I-Straße in X.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_9

Mit Schreiben vom 03. August 1997 bestimmte die Erblasserin u.a., dass von dem Erlös des Hauses I-Straße in X nicht näher bestimmte Beträge an ihren Sohn S und die Klägerin "abgezweigt" werden sollen. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19 der Beiakte 7 IV 215-252/98 AG Gütersloh verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in den Schriftstücken vom 27. April 1997 und 03. August 1997 sei zu ihren Gunsten ein Vermächtnis in Höhe von weit über 54.000,-- EUR angeordnet worden. Das gemeinschaftliche Testament vom 23. April 1996 stehe der Wirksamkeit des Vermächtnisses nicht entgegen; die Anordnungen in dem Testament seien nicht wechselbezüglich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_11

Die Klägerin hat beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_13

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, den seine am 31.03.1998 verstorbene Ehefrau,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_14

C geb. E, von Herrn H, I-Straße, ####1 X, geerbt hat,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_15

insbesondere den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des zu diesem Nachlass gehörenden Hauses I-Straße, ####1 X, zu erteilen,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_17

den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_19

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen auf der Grundlage der erteilten Auskünfte noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_20

Der Beklagte hat beantragt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_21

die Klage abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_22

Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Anordnungen in dem Ehegattentestament vom 23. April 1996 seien wechselbezüglich. Zudem hätten die Schriftstücke vom 27. April 1997 und 03. August 1997 keinen Testamentscharakter und seien jedenfalls zu unbestimmt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_23

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_24

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_25

Die Klägerin beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_27

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, den seine am 31.03.1998 verstorbene Ehefrau, C geb. E, von Herrn H, I-Straße, ####1 X, geerbt hat, insbesondere den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des zu diesem Nachlass gehörenden Hauses I-Straße, ####1 X, zu erteilen,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_29

den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1. und 2. eidesstattlich zu versichern,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_31

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen auf der Grundlage der erteilten Auskünfte noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_32

Der Beklagte beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_33

die Berufung zurückzuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_34

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_36

Der Senat hat zu Informationszwecken die Nachlassakten IV 560/93 AG X und 7 IV 251-252/98 AG Gütersloh beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_39

Die Berufung ist zulässig.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_40

Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich den Auskunftsantrag angekündigt und erst im Senatstermin die Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages gestellt. Jedoch ergibt sich aus der Berufungsbegründung, dass die Klägerin das Urteil insgesamt angreift und auch ihre weiteren Anträge weiterverfolgt. Damit ist dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Genüge getan (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 520 Rdnr. 32).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_42

Die Berufung ist aber unbegründet.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_43

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Vermächtnisanspruch (§§ 2174, 2147, 1939 BGB) und daher auch keine diesbezüglichen Auskunftsansprüche aus § 242 BGB. Es fehlt an einem wirksamen Vermächtnis zugunsten der Klägerin.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_44

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Schriftstücken vom 27. April 1997 und 03. August 1997 um letztwillige Verfügungen oder lediglich um Absichtserklärungen der Erblasserin handelt. Ferner kann offen bleiben, ob die Anordnungen zugunsten Klägerin hinreichend bestimmt sind.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_45

Jedenfalls sind die zugunsten der Klägerin getroffenen Anordnungen unwirksam. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Erblasserin an ihre entgegenstehenden letztwilligen Verfügungen im Ehegattentestament vom 23. April 1996 gebunden (§§ 2270, 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Die Anordnungen in dem gemeinschaftlichen Testament waren wechselbezüglich und konnten zu Lebzeiten der Erblasserin nur durch Zustellung einer notariellen Widerrufserklärung widerrufen werden (§§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 BGB), was nicht geschehen ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_47

Für eine Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasserin spricht bereits der Umstand, dass die Ehegatten in ein und demselben Satz gleichlautende Verfügungen getroffen haben. Gleichlautende Verfügungen lassen regelmäßig den Schluss darauf zu, dass ihnen eine gemeinsame und damit gegenseitig voneinander abhängige Vorstellung der testierenden Ehegatten zugrunde liegt (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.1993 - 15 W 115/93 - FamRZ 1994, 1210, 1211 f.).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_48

Ferner spricht die Belehrung des Notars über die Bindungswirkungen von wechselbezüglichen Verfügungen für eine Wechselbezüglichkeit. Der Urkundsnotar hat, wie sich aus dem gemeinschaftlichen Testaments selbst ergibt, die Eheleute "über die Bindungswirkung dieses Testament, soweit es wechsebezügliche Verfügungen zum Gegenstand hat", belehrt (Seite 3 des Testaments).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_51

Jedenfalls aber nach der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Erblasserin ihren Ehemann, den Beklagten, auch deshalb zum Alleinerben eingesetzt hat, weil der Beklagte ihre - gemeinsamen - Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Senat die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt, die Erblasserin sei bereits bei Errichtung des Ehegattentestaments sehr krank gewesen und davon ausgegangen, dass sie den Beklagten nicht überleben werde. Dieser Umstand kann genaus so gut für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen sprechen. Denn wie sich aus den Briefen der Erblasserin ergibt, war diese dem Beklagten dafür dankbar, dass er sie - nach ihrer Rückkehr nach H2 - pflegte.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_53

Schließlich sind auch allein die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute kein hinreichendes Indiz gegen eine Wechselbezüglichkeit (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, § 2270 Rdnr. 5).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_54

Der Behauptung der Klägerin, die Erblasserin sei "stets davon ausgegangen", auch nach Errichtung des Ehegattentestaments über das von ihrem früheren Verlobten H erworbene Vermögen frei verfügen zu können, ist nicht nachzugehen. Unabhängig davon, dass, wie im Senatstermin erörtert, keine konkrete Tatsachen dafür vorgetragen werden, kommt es vorliegend nur auf die Vorstellung der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Ehegattentestaments an.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_55

Die Klägerin sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass der als Zeuge benannte Notar H2 gegenüber dem Nachlassgericht Gütersloh genau das Gegenteil des von ihr Behaupteten erklärt hat. Er hat gegenüber dem Nachlassgericht angegeben, dass er die Erblasserin dahin belehrt habe, dass "sie kein abweichendes Testament errichten könne, ohne vorher das gemeinschaftliche Testament durch Zustellung einer beurkundeten Widerrufsklärung zu widerrufen" (vgl. Bl. 7 der Beiakte 7 IV 251-252/98 AG Gütersloh).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_57

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2003-12-04/10-u-36-03#rd_58

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).