Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2296#abs-1 (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2296#abs-2 (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 2296 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 450/20Rechtliche Betreuung: Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen VorsorgebevollmächtigtemZitiert von 1
- AG Gummersbach, 11.02.2020 – 40 VI 881/19Zitiert von 1
- KG, 24.05.2017 – 6 W 100/16Zitiert von 1
- AG Arnsberg, 15.11.2013 – 11 VI 196/13
- AG Blomberg, 07.05.1986 – 3 VI 42/86
- BGH, 25.05.2016 – IV ZR 205/15Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25Beeinträchtigende Schenkung trotz Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
- OLG Köln, 12.01.2026 – 2 W 169/25
- OLG Brandenburg, 04.07.2025 – 3 W 79/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2296 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.