Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Stand: 10.06.2019

Bund43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2296#abs-1 (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2296#abs-2 (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 2295 § 2297