Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 172
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Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2011 – IV ZR 230/09Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch den überlebenden Ehegatten nach - wirksamer - VermächtnisausschlagungZitiert von 4
- BGH, 07.07.2004 – IV ZR 187/03Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.03.2011 – I-10 U 112/10
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 450/20Rechtliche Betreuung: Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen VorsorgebevollmächtigtemZitiert von 1
- KG, 24.05.2017 – 6 W 100/16Zitiert von 1
- BGH, 25.05.2016 – IV ZR 205/15Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – IV ZR 256/25
- OLG Köln, 12.01.2026 – 2 W 169/25
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 – 14 W 81/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2271 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-1 (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-2 (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-3 (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.