Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Stand: 17.08.2024

Bund2 Fassungen172 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-1 (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-2 (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2271#abs-3 (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 2270 § 2272