Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2147 Beschwerter

Stand: 10.06.2019

Bund102 Entscheidungen

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

←§ 2146 →§ 2148