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OLG Hamm Urteil vom 13.01.2000 – 6 U 39/99

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0113.6U39.99.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verkehrsrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 05. November 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage bleibt abgewiesen.

Der Kläger bleibt verurteilt, 5.775,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.06.1998 an die Beklagte zu 2) zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 7/8, die Beklagte zu 2) 1/8.

Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 6/7, die Beklagte zu 2) 1/7.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2): unter 10.000,00 DM.

Entscheidungsgründe§

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Die Ehefrau des Beklagten zu 1) fuhr am 22.10.1997 mit dessen bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw P B auf dem verkehrsbedingt haltenden Pkw B2 D R S 2 des Klägers auf. Der Kläger begab sich in ärztliche Behandlung; er ließ sein Fahrzeug begutachten und mit privater Hilfe reparieren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_4

Die Beklagte zu 2), deren volle Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit ist, rechnete entsprechend dem Begehren des Klägers auf Gutachtenbasis ab und erstattete ihm

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als Reparaturkosten 5.069,37 DM,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_6

als Wertminderung 300,00 DM,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_7

an pauschalen Unkosten 40,00 DM

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_8

und die Gutachterkosten i. H. v. 584,03 DM,

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zusammen also 5.993,40 DM.

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Sie überwies ferner aufgrund einer

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Abtretung des Klägers an die Mietwagenfirma

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_12

N direkt 2.444,90 DM,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_13

erbrachte also aufgrund des Unfalls an den

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Kläger und seine Zedentin insgesamt 8.438,30 DM.

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Da der Beklagten zu 2) die zur Begründung der Schmerzensgeldforderung geltend gemachten Körperverletzungen nicht einleuchteten, holte sie ein Gutachten des Sachverständigen C (Büro O) ein, der zu dem Ergebnis kam, daß der Pkw Audi des Klägers Altschäden am Heck gehabt habe, die dem Unfall nicht zugeordnet werden könnten, und daß das Fahrzeug bei dem Unfall eine stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von nicht mehr als 7 km/h erfahren habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_16

Die Beklagte zu 2) lehnte daraufhin die

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Schmerzensgeldforderung ab, ließ von den auf

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den Sachschaden gezahlten 8.438,30 DM

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nur noch einen Teilbetrag i. H. v. 1.061,08 DM

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als unfallbedingt gelten und forderte die

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restlichen 7.337,22 DM

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Mit der Klage hat der Kläger zuletzt als Ersatz

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restlichen materiellen Schadens noch 359,38 DM

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_25

verlangt, daneben ein angemessenes Schmerzens-

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_26

geld von mindestens 3.500,00 DM.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_27

Die Beklagte zu 2) hat widerklagend die Zahlung

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von 7.337,22 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_29

nebst Zinsen verlangt.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_31

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Schmerzensgeldbegehren  nunmehr mit Zinsen  weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage; die Abweisung der Ansprüche auf Ersatz restlichen materiellen schadens nimmt er hin. Er wendet sich mit näheren Darlegungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und wendet gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten zu 2) hilfsweise Entreicherung ein mit der Begründung, die gezahlten Beträge seien durch die Reparatur des Fahrzeugs und durch Ausgaben des täglichen Lebens verbraucht worden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_32

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_33

Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und durch die Sachverständigen Prof. Dr. D und Dipl.-Ing. T mündlich ein interdisziplinäres orthopädisch-medizinisches und unfallanalytisches Gutachten erstatten lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_35

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_37

Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_38

Der Beklagte zu 1), der lediglich als Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden kann, haftet ohnehin nicht auf Ersatz immateriellen Schadens. Das Auffahrverschulden seiner Ehefrau begründet bezüglich des Schmerzensgeldes aber auch keinen Direktanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2), weil auch in der erweiterten Beweisaufnahme vor dem Senat nicht bewiesen worden ist, daß der Kläger bei dem Unfall verletzt worden ist, und daß die Beschwerden, wegen derer er in der Folgezeit behandelt worden ist, auf den Unfall zurückzuführen sind. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, zutreffend die für derartige Fälle geltenden haftungsrechtlichen Beweismaßstäbe aufgezeigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat noch einmal überzeugend erläutert und bestätigt, daß die stoßbedingte Geschwindigkeitsänderung des vom Kläger geführten Pkw B bei 5 bis 6 km/h und damit deutlich unter der aus einer Vielzahl von Crash-Versuchen hergeleiteten Harmlosigkeitsgrenze gelegen hat.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_39

Der Sachverständige Prof. Dr. D hat aus orthopädischer Sicht diese Erfahrungen bestätigt und hat sie dahin ergänzt, daß bei einer stoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 7 km/h, wie sie hier vorgelegen hat, Belastungen und daraus herzuleitende Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, wie sie der Kläger geltend macht, noch weniger zu erwarten sind als die geläufigen Halswirbelsäulenbeschwerden, die bei stärkeren Stößen durch Abknick- und Scherbewegungen hervorgerufen werden können, wohingegen die Brustwirbelsäule sich bei einem Heckanstoß parallel zur Rückenlehne bewegt. Er ist auch auf die besondere Situation des Klägers eingegangen, bei dem er keine besondere Schadensdisposition gefunden hat, die trotz der Geringfügigkeit des Stoßes eine Schädigung durch den Unfall erklärbar machen würde. Unter diesen Umständen reicht allein der zeitliche Zusammenhang nicht aus, um die geltend gemachten Beschwerden ursächlich dem Unfall zuzuordnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_41

Zum materiellen Schaden gilt folgendes:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_43

Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat überzeugend sein erstinstanzliches Gutachten bestätigt. Er hat sich mit den Einwendungen des Klägers eingehend auseinandergesetzt und diese klar widerlegt. Es steht danach auch zur Überzeugung des Senats fest, daß die scharfkantige Einknickung am Heckblech links oberhalb des Stoßfängers und die damit zusammenhängenden Schäden an den Seitenwänden, am Kofferboden und am Längsträger nicht bei dem Unfall verursacht worden sein kann, weil sie nicht indirekt durch eine Auffaltung entstanden sein kann, sondern nur durch einen direkten Stoß. Dieser kann aber nicht von der praktisch unbeschädigt gebliebenen Front des Pkw P2 B"2 verursacht worden sein, weil wegen der Anordnung und Höhenzuordnung der Stoßfänger das Heckblech im Bereich des Knicks nicht von Teilen der Front des Pkw P B erreicht werden konnte. Der Knick muß deswegen anderweitig verursacht worden sein.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_44

Ob er dem Kläger bekannt war, kann indessen nicht festgestellt werden. Der Kläger hat den Pkw Audi gebraucht als unfallfrei erworben. Hätte der Knick im Heckblech schon längere Zeit vor dem Unfall bestanden, so hätte er ihm auffallen müssen. Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß dieser Schaden nicht lange vor dem hier zugrundeliegenden Auffahrunfall unbemerkt entstanden ist, evtl. an dem zum Parken abgestellten Fahrzeug.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_46

Bei dieser Sachlage ändert sich aber nichts daran, daß Reparaturkosten bei dem Auffahrunfall nur in der Höhe entstanden sein können, wie die Beklagte zu 2) sie für das Auswechseln und Lackieren des Stoßfängers akzeptiert, nämlich 1.061,08 DM einschließlich der Unkostenpauschale. Für den Ersatz weitergehender Reparaturkosten bestand damit kein Rechtsgrund, so daß der Kläger sie gemäß § 812 BGB an die Beklagte zu 2) zurückzuerstatten hat. Diese hat auf die Reparaturkosten 5.069,37 DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_47

gezahlt. Gerechtfertigt waren aber nur 1.061,08 DM,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_48

so daß der Kläger bezüglich der Reparatur-

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_49

kosten um 4.008,29 DM

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_50

zu Unrecht bereichert ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_51

Das gleiche gilt für den Wertminderungs-

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_52

betrag von 300,00 DM,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_53

da allein das Auswechseln des Stoßfängers den Ansatz einer Wertminderung nicht rechtfertigt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_55

Der Betrag von 584,03 DM,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_56

den die Beklagte zu 2) dem Kläger als Sachverständigenkosten ersetzt hat, ist vom Kläger für den Sachverständigen aufgewandt worden. Zwar war das Gutachten objektiv falsch, weil es auf der unrichtigen Prämisse beruhte, daß der Knickschaden am Heckblech ebenfalls dem Auffahrunfall vom 22.10.1997 zuzurechnen sei. Es ist aber nicht bewiesen, daß der Kläger dies bei Beauftragung des Sachverständigen wußte. War ihm die anderweitige Herkunft dieses Schadens nicht bekannt, dann durfte er den gesamten für den Sachverständigen aufgewandten Betrag für erforderlich halten als Grundlage für die Feststellung und Beseitigung der Folgen des Auffahrunfalls. Das hat zur Folge, daß er die Sachverständigenkosten nicht zu erstatten braucht, da im Rückforderungsprozeß den Versicherer die volle Beweislast dafür trifft, daß er zu Unrecht geleistet hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_58

Soweit die Beklagte zu 2) an die Firma N Mietwagenkosten für einen Zeitraum gezahlt hat, der durch die unfallbedingte Auswechselung des Heckstoßfängers nicht veranlaßt war, unterliegt ihre Leistung ebenfalls der Rückforderung gemäß § 812 BGB gegen den Kläger. Denn bei Zahlung auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung richtet sich der Rückzahlungsanspruch des Putativschuldners gegen den Zedenten, weil der Schuldner mit der Leistung an den Zessionar auch aus dessen Sicht seine vermeintliche Schuld an dem Zedenten begleichen will (vgl. BGHZ 122, 46; 105, 365; Palandt/Thomas, § 812 Rdn. 67).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_59

Da eine Reparatur des Stoßfängers erforderlich war und auch  wie der Kläger durch die danach gefertigten Lichtbilder des RWTÜV Bl. 81 ff. d.A. belegt hat  tatsächlich durchgeführt worden ist, war der Kläger berechtigt, für den dafür erforderlichen Zeitraum auf Kosten der Beklagten einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Der Senat schätzt diesen Zeitraum, da es um ein einfaches Auswechseln ging, das aber auch Lackierarbeiten erforderlich machte, auf zwei Tage. Da ausweislich der Rechnung der Firma N vom 10.11.1997 (Bl. 15 d.A.) der Mietwagen für fünf Tage in Anspruch genommen worden ist, für den Zeitraum also, in dem zusätzlich das Heckblech und die weiteren Schäden repariert werden konnten, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Anteil, der dem Auffahrunfall vom 22.10.1997 zuzurechnen ist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_60

auf 40 % des Rechnungsbetrages von 2.444,90 DM,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_61

also auf 977,96 DM.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_62

Für die Bezahlung der weitergehenden 1.466,94 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_63

bestand kein Rechtsgrund, so daß der Kläger sie zurückzuerstatten hat.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_65

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Rückforderungsanspruch der Beklagten zu 2) sei gemäß § 818 III BGB ausgeschlossen, weil er das erhaltene Geld ausgegeben habe und deshalb nicht mehr bereichert sei. Soweit er es zur Behebung des dem Auffahrunfall nicht zuzurechnenden Schadens am Heckblech ausgegeben hat, ist es wegen einer entsprechenden Wertverbesserung des Fahrzeugs nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden. Soweit er es anderweitig im täglichen Leben ausgegeben hat, fehlt es an dem für den Wegfall der Bereicherung erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Empfang der rechtsgrundlosen Leistung und dem Vermögensverlust (vgl. BGHZ 118, 383; Palandt/Thomas, § 818 Rdn. 30). Denn es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, daß er im täglichen Leben weniger ausgegeben hätte, wenn er die Versicherungsleistungen nicht erhalten hätte.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_67

Es ergibt sich folgende Abrechnung:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_68

Der Kläger hat an die Beklagte zu 2) zurückzuzahlen

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_69

von den Reparaturkosten 4.008,29 DM

den Wertminderungsbetrag 300,00 DM

von den Mietwagenkosten 1.466,94 DM

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_70

insgesamt also 5.775,23 DM.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_71

Dieser Betrag ist gemäß § 291 BGB antragsgemäß zu verzinsen. Im übrigen ist die Widerklage nicht begründet, so daß insoweit die Berufung des Klägers Erfolg hat.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-01-13/6-u-39-99#rd_73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.