Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 01.12.1999 – 12 UF 38/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1201.12UF38.99.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.

Der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid am 30. Mai 1995 geschlossene Vergleich (Aktenzeichen 17 F 366/94 (06)) wird abgeändert.

1.) Der Beklagte wird verurteilt, für seinen Sohn X, geboren am 23. November 1982, den Kläger zu 1), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monat-lich 625,00 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 monatlich 592,50 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich 610,50 DM Unterhalt zu Händen der Großeltern C zu zahlen, und zwar fällig und zahlbar monatlich im voraus, jeweils bis zum 05. eines jeden Monats, beginnend mit dem 05. Juli 1998,

2.) Der Beklagte wird verurteilt, für seinen Sohn X2, geboren am 26. März 1987, den Kläger zu 2), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 monatlich 447,00 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 monatlich 414,50 DM, für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 monatlich 592,50 DM und für die Zeit ab 1. Juli 1999 monatlich 610,50 DM Unterhalt zu Händen der Großeltern C zu zahlen, und zwar fäl-lig und zahlbar monatlich im voraus, jeweils bis zum 05. eines jeden Monats, beginnend mit dem 05. Juli 1998.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen und die außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 14 %, dem Kläger zu 2) zu 4 % und dem Beklagten zu 82 % auferlegt. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 75 % und die des Klägers zu 2) zu 90 %. Im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_2

Die Berufung ist nur zu einem Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_3

Die Kläger sind im Prozeß wirksam vertreten, nachdem das Vormundschaftsgericht Lüdenscheid durch den Beschluß vom 27. Mai 1999 (Aktenzeichen VIII W 1543) einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Auf die Frage, ob die den Großeltern, den Eheleuten C, in der Vereinbarung vom 2. Februar 1995 von dem Beklagten erteilte Vollmacht für das vorliegende Verfahren wirksam ist, kommt es nicht mehr an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_4

Die Kläger haben eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erhoben. Die Abänderung eines Vergleichs erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Beteiligten (BGH FamRZ 1983 S.22, 24; FamRZ 1991 S. 542). Eine Anpassung an veränderte Umstände ist gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Dabei sind zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren zu ermitteln und sodann zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH FamRZ 1992 S. 539 ff).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_5

Aus dem Vergleich vom 30. Mai 1995 geht hervor, daß die Parteien von einem anrechenbaren Nettoeinkommen (einschließlich eines Einkommens aus Nebentätigkeit) des Beklagten von monatlich 3.400,00 DM ausgegangen sind. Angerechnet wurden je 35,00 DM Kindergeldanteil und 295,00 DM Halbwaisenrente. Der Vergleichsbetrag beruhte auf folgender Berechnung:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_6

Kläger zu 1) Bedarf Tabelle 1992,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_7

5. Einkommensgruppe,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_8

3. Altersstufe 590,00 DM

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./. anteiliges Kindergeld 35,00 DM

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_10

./. Halbwaisenrente 295,00 DM

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_13

Kläger zu 2) Bedarf Tabelle 1992,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_14

5. Einkommensgruppe,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_15

2. Altersstufe 495,00 DM

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_16

./. anteiliges Kindergeld 35,00 DM

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_17

./. Halbwaisenrente 295,00 DM

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_20

Die damals schon bestehenden Verbindlichkeiten sind ausdrücklich nicht berücksichtigt worden, so daß sich jetzt der Beklagte auch nicht darauf berufen kann. Der Beklagte war bei Abschluß des Vergleichs schon in zweiter Ehe verheiratet. Eine Unterhaltspflicht für die Ehefrau ist ebenfalls nicht Grundlage des Vergleichs geworden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_21

Der Vergleich vom 30. Mai 1995 ist unwirksam und für die Zukunft, das heißt für die Zeit ab Juli 1998 abzuändern, denn der vereinbarte Unterhalt liegt - wie noch auszuführen ist - erheblich unter den den Klägern zustehenden Beträgen. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen - auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen. Dies gilt auch für eine etwaige Erschwerung der Möglichkeit, eine Erhöhung nach § 323 ZPO zu verlangen. Ein Vergleich ist gegebenenfalls in diesem Umfang unwirksam. Ob die Parteien einen Verzicht gewollt haben, ist unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird. Zwar besteht für die Bemessung des Unterhalts nach der Maßgabe des § 1610 BGB ein Angemessenheitsrahmen, der auch von den Parteien ausgeschöpft werden kann. Soweit die Vereinbarung aber zu einer Unterhaltsrente unterhalb dieses Rahmens führt, hat sie keinen Bestand. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis 20 % der gebräuchlichen Tabellensätze kann noch als hinnehmbar erwogen werden, eine Unterschreitung um 1/3 und mehr ist dagegen als im Regelfall mit § 1614 Abs. 1 BGB unvereinbar anzusehen (BGH NJW 1984 S. 64). Im vorliegenden Fall hätte dem Kläger zu 1) ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 815,00 DM und dem Kläger zu 2) in Höhe von 625,00 DM zugestanden. Die vereinbarten Beträge von 250,00 DM und 150,00 DM unterschreiten den den Klägern zustehenden Unterhalt um 60 % (Kläger zu 1) bzw. 76 % (Kläger zu 2).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_22

Da die Mutter der Kläger verstorben ist, richtet sich der Unterhaltsbedarf der Kläger in Höhe des vollen Bedarfs, das heißt Bar- und Betreuungsunterhalt gegen den überlebenden Elternteil, hier gegen den Beklagten. Der Beklagte erbringt den Betreuungsunterhalt jedoch nicht selbst, sondern die Kinder werden von Dritten, den Großeltern C, betreut und versorgt. Die Großeltern sind zu diesen Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet, solange der Beklagte als Vater vorrangig zur Verfügung steht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Dieser ist durch die Betreuungsleistungen der Großeltern C, die jene für die Kläger erbringen, jedoch nicht, um den Beklagten zu entlasten, insoweit von seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern nicht befreit. Er schuldet Barunterhalt in Höhe des doppelten Tabellensatzes. Die Unterhaltstabelle bezieht sich nur auf den Barunterhalt und gibt den hälftigen Lebensbedarf wieder, weil die andere Hälfte in der Regel durch Betreuung naturaliter gedeckt wird. Auf den so ermittelten Unterhaltsbedarf sind die Halbwaisenrente und auch das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen (s. dazu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 537, 538; BGH NJW 1981 S. 168). Dem Beklagten kommt damit die Minderung des Unterhaltsbedarfs auch in vollem Umfang zugute. Soweit er vorträgt, daß der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 Abs. 1 BGB mit dem Tode des Verpflichteten, das heißt hier der Mutter, erlischt, bedeutet das nur, daß der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch nicht gegen die Erben geltend gemacht werden kann. An der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils gemäß § 1601 BGB ändert sich dadurch nichts.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_23

Bei richtiger Bemessung des Unterhalts hätte sich für die Kläger im Zeitpunkt des Vergleichs folgende Berechnung ergeben:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_24

Kläger zu 1) Bedarf Tabelle 1992,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_25

5. Einkommensgruppe,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_26

3. Altersstufe, 2 * 590,00 DM 1.180,00 DM

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_27

./. Kindergeld 70,00 DM

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_28

./. Halbwaisenrente 295,00 DM

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_30

Kläger zu 2) Bedarf Tabelle 1992,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_31

5. Einkommensgruppe,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_32

2. Altersstufe 2 * 495,00 DM 990,00 DM

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_33

./. Kindergeld 70,00 DM

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_34

./. Halbwaisenrente 295,00 DM

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_36

Die Kläger machen mit der Klage eine Abänderung des Vergleichs vom 30. Mai 1995 für die Zeit ab Juli 1998 geltend. Wegen der Änderungen der Unterhaltstabelle und der Erhöhung des staatlichen Kindergeldes ist ihr Unterhaltsanspruch - differenziert nach Zeitabschnitten - wie folgt zu berechnen:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_37

I. 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_38

Der Beklagte fällt mit seinem Einkommen, das er im Senatstermin mit 3.500,00 DM bis 3.600,00 DM netto monatlich angegeben hat, in die Einkommensgruppe 4 der ab 1. Juli 1998 gültigen Unterhaltstabelle. Der Senat hält jedoch wegen der erhöhten Barunterhaltspflicht für beide Kläger, die den Beklagten ebenso wie eine Barunterhaltspflicht für mehr als drei Berechtigte, auf die die Unterhaltstabelle ausgerichtet ist, belastet, eine Herabstufung in die Gruppe 3 für angemessen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_40

3. Altersstufe 573,00 DM * 2 1.146,00 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_41

./. Kindergeld 220,00 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_42

./. Halbwaisenrente 300,82 DM

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_46

2. Altersstufe 484,00 DM * 2 968,00 DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_47

./. Kindergeld 220,00 DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_48

./. Halbwaisenrente 300,82 DM

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_51

Das Kindergeld ist für den Kläger zu 2) nur in Höhe des Betrages von 220,00 DM anzurechnen. Soweit für ihn tatsächlich ein höheres Kindergeld bezogen wird, beruht dies darauf, daß für den Bruder C2, der kein gemeinschaftliches Kind der Mutter der Kläger mit dem Beklagten ist, ebenfalls noch Kindergeld gezahlt wird. Nach § 1612 b Abs. 4 BGB ist Kindergeld, das wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht ist, im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_52

II. 1. Januar 1999 bis 30. Juni 1999:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_53

Für diese Zeit ergibt sich eine Veränderung dadurch, daß das staatliche Kindergeld auf monatlich 250,00 DM je Kind erhöht worden ist. Die Halbwaisenrente beträgt monatlich 303,49 DM.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_55

3. Altersstufe 573,00 DM * 2 1.146,00 DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_56

./. Kindergeld 250,00 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_57

./. Halbwaisenrente 303,49 DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_60

Kläger zu 2) vom 1.1.1999 bis 28.2.1999:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_61

2. Altersstufe 484,00 DM * 2 968,00 DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_62

./. Kindergeld 250,00 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_63

./. Halbwaisenrente 303,49 DM

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_66

Am 26. März 1999 ist der Kläger zu 2) zwölf Jahre alt geworden, so daß er ab März 1999 (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) Unterhalt nach der 3. Altersstufe - ebenso wie der Kläger zu 1) - in Höhe von monatlich 592,50 DM verlangen kann.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_67

III. ab 1. Juli 1999:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_68

Ab 1. Juli 1999 gilt eine neue Unterhaltstabelle. Der Anspruch der Kläger, die beide Unterhalt entsprechend der dritten Altersstufe verlangen können, errechnet sich wie folgt:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_69

3. Altersstufe 582,00 DM * 2 1.164,00 DM

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_70

./. Kindergeld 250,00 DM

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_71

./. Halbwaisenrente 303,49 DM

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_74

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-12-01/12-uf-38-99#rd_75

Da dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die angesprochenen Fragen bereits höchstrichterlich entschieden sind, kam eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.