Rechtsprechung / OLG Hamm / 12. Senat für Familiensachen / 2000
OLG Hamm Beschluss vom 16.02.2000 – 12 UF 38/99
12. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2000:0216.12UF38.99.00
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Das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1999 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Im Urteilsrubrum muß es heißen:
des X3 ....
Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten
...
gegen
....
2.) X2 ...
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlußberufungskläger,
...
2. Der Urteilstenor ist in Absatz 5 zu ergänzen:
... Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) wird zurückgewiesen. ....
3. In die Entscheidungsgründe ist in Absatz 1 aufzunehmen:
... Die Anschlußberufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.