Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615#abs-1 (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1615#abs-2 (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 1615 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.09.2009 – B 8 SO 23/08 RSozialhilfe: Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII; Zumutbarkeit der Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen Dritte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- VG Düsseldorf, 10.08.1999 – 22 K 10156/96
- OVG NRW, 14.03.2000 – 22 A 3975/99Zitiert von 11
- OLG Koblenz, 09.08.2017 – 9 UF 224/17
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 – L 7 SO 5656/11Zitiert von 6
- FG Niedersachsen, 27.06.2012 – 9 K 10295/11
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
- FG Münster, 23.06.2025 – 10 K 1483/24 E
- OLG Brandenburg, 04.11.2024 – 13 UF 187/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1615 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.