Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2011

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2011 – 20 W 13/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0912.20W13.11.0A

Handels- und GesellschaftsrechtHessenVolltext

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Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 3. Januar 2011, HRA ..., Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

1

I.

Die Beschwerdeführerin hat mit Anmeldung vom ...2010 ihre geänderte inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister mitgeteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_1

Diese Anmeldung ist lediglich von der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin durch deren damals vertretungsberechtigte Geschäftsführer A und B unterzeichnet worden. Eine Anmeldung durch die beiden Kommanditistinnen der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_2

Eine Rechtspflegerin des Registergerichts hat in einer an den verfahrensbevollmächtigten Notar gerichteten Zwischenverfügung vom 14.12.2010 (Bl. 15 der Registerakte) darauf hingewiesen, dass eine Anmeldung bei einer Kommanditgesellschaft gemäß §§ 107, 108 HGB durch alle Gesellschafter erfolgen müsse, also auch durch die beiden Kommanditistinnen der Beschwerdeführerin und unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung um Nachtragsanmeldung binnen 6 Wochen gebeten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_3

Gegen diese Zwischenverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte Notar der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.12.2010 (Bl. 16 ff der Registerakte), adressiert an das Amtsgericht und dort eingegangen am 27.12.2010, Beschwerde eingelegt. Er bittet um eine Überprüfung der Rechtsansicht der Rechtspflegerin, da dieser eine nicht angemessene Auslegung des § 108 HGB zugrunde liege, die die Ziele dieser Bestimmung außer Acht lasse. Außerdem wolle er eine rechtseinheitliche Beurteilung dieser Frage im Gerichtsbezirk des erkennenden Senats erreichen. Die Überlegung, dass alle Kommanditisten eine Geschäftsadressenänderung, möge sie auch noch so klein sein, mit einer Unterschriftsbeglaubigung zuzustimmen haben sollten, gehe am Kern der Regelung des § 108 HGB vorbei. Die Auswahl des Geschäftslokals betreffe keine gesellschaftsrechtliche Struktur sondern sei ausschließlich eine Maßnahme der Geschäftsführung, die den Rechtskreis der Kommanditisten nicht unmittelbar berühre. Die Veröffentlichung der Geschäftsadresse diene alleine dem allgemeinen Rechtsverkehr. Es könne nicht richtig sein, dass beispielsweise im Rahmen einer Publikums KG mit einer Vielzahl von Kommanditisten alle diese zu einem Notar oder zum Ortgericht gehen müssten, um mit einer Unterschriftsbeglaubigung ihre Zustimmung zu einer Adressänderung der Geschäftsstelle der Gesellschaft zu erteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_4

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.01.2011 nicht abgeholfen (Bl. 20 f der Registerakte). Im Gesetz sei keine Ausnahme von dem Erfordernis der Anmeldepflicht der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift durch alle Gesellschafter vorgesehen. Diese Pflicht beruhe darauf, dass hierdurch dem Gericht der materielle Konsens der Gesellschaft nachgewiesen werde. Der inländischen Geschäftsanschrift werde durch die Eintragung im Handelsregister erhebliche Bedeutung beigemessen, so im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, mit der Folge, dass auch alle Gesellschafter von dieser Adressänderung Kenntnis haben sollten. Diese werde dadurch bezeugt, dass die entsprechende Anmeldung durch alle Gesellschafter erfolge.

6

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 382 Absatz 4 Satz 2, 59 Absatz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).

7

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_6

Die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von ihren sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

9

Dieses Erfordernis ist in §§ 107, 108, 161 Abs. 2 HGB für die Kommanditgesellschaft ausdrücklich gesetzlich geregelt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_7

Dabei enthalten die §§ 106-108 HGB öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die daher zwingend sind und grundsätzlich abschließendes Recht enthalten. Im öffentlichen Interesse sollen die Verhältnisse der Gesellschaft offengelegt werden, soweit sie sich aus den anzumeldenden Tatsachen ergeben; Befreiungen und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nicht möglich (vgl. Langhein in Münchner Kommentar zum HGB, 3.Aufl., 2011, § 106, Rn. 5 mwN.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_8

Zu diesen offenzulegenden und im Handelsregister einzutragenden Verhältnissen gehört die vom Gesetzgeber mit dem am 01.11.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Artikel 3 ergänzte Verpflichtung auch der Personen- handelsgesellschaften zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift und auch deren Änderung in §§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 HGB.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_9

Bei dieser Gesetzänderung hat der Gesetzgeber § 108 HGB, der über § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft anzuwenden ist, wonach die Anmeldungen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken sind, und der sich auf die in §§ 106 und 107 HGB normierten Verhältnisse der Gesellschaft bezieht (von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl.,§ 108, Rn. 2) unverändert gelassen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_10

Für die Kommanditgesellschaft war und ist insoweit einhellig anerkannt, dass die in § 108 HGB für alle Gesellschafter normierte Anmeldepflicht auch die Kommanditisten erfasst (u.a. Gerkan/Haas, in Röricht/Graf von Westphalen, aaO., § 162, Rn.5; Weitemeyer in Oetker, Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 108, Rn. 9; Langhein, in Münchner Kommentar zum HGB, aaO, § 108, Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 162, Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 03.03.1988, Az. BReg. 3 Z 184/87, in WM 1988, 710 f zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels; OLG Dresden, Beschluss vom 21.05.2007, Az. 1 W 52/07, in ZIP 2007, 2076 ff, 2077 zur Frage der Anmeldung der Eintragung der Kommanditgesellschaft).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_11

Durch die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter zur Anmeldung besteht zum einen eine hohe Richtigkeitsgewähr des angemeldeten Umstandes, mit der Folge, dass die Beschaffung weiterer Nachweise für das Registergericht in der Regel entbehrlich wird, und zum anderen kann allen Gesellschaftern der Rechtsschein nach § 15 Abs. 3 HGB zugerechnet werden, wenn sie an der Anmeldung beteiligt waren (vgl. Langhein in Münchner Kommentar, aaO., § 108, Rn. 1 mwN; Weitemeyer in Oetker, aaO., § 108, Rn. 2). Letzteres ist wegen des insoweit bei § 15 Absatz 3 HGB geltenden Veranlassungsprinzips Voraussetzung für eine derartige Rechtsscheinszurechnung gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, aaO., § 15, Rn. 19).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_12

In Kenntnis dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Ergänzung der §§ 106, 107 HGB um die Verpflichtung der Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift bzw. deren Änderung im Rahmen des MoMiG eine Änderung der sich aus §§ 108, 161 Abs. 2 HGB ergebenden Anmeldepflicht auch der Kommanditisten nicht vorgenommen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er an dieser Rechtslage auch nichts ändern wollte, zumal angenommen werden kann, dass auch ihm die Existenz von Publikumsgesellschaften nicht unbekannt war. Auch die Gesetzmaterialien zum MoMiG enthalten keinen Anhalt für einen anderen Willen des Gesetzgebers.

16

Im Hinblick auf diese eindeutige Gesetzeslage ist für die von der Beschwerdeführerin geforderte Auslegung mithin kein Raum.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_13

Im Übrigen dürfte auch bei der von der Beschwerdeführerin beispielhaft angeführten Publikums-KG mit der Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift kein erheblicher weiterer Aufwand für die Gesellschaft verbunden sein, da hier in der Praxis regelmäßig Anmeldevollmachten für die Komplementärin bestehen dürften (zur Zulässigkeit vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_14

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war entbehrlich, da diese bereits von Gesetzes wegen von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (§ 2 Abs. 1 KostO).

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Einer Verfahrenswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131 c Absatz 1, 79 Absatz 1 KostO i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2011-09-12/20-w-13-11#rd_15

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

21

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn 41)