§ 162
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.05.2016 – 27 W 27/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.09.2004 – 15 W 304/04
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 – 12 W 1178/18
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 5 U 66/08Zitiert von 2
- BGH, 23.01.2024 – II ZB 8/23Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im HandelsregisterZitiert von 1
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.02.2026 – 31 Wx 294/24 e
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
- EuGH, 12.09.2024 – C-17/22Zitiert von 17
52 Entscheidungen zu § 162 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-1 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.