§ 162
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-1 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 162 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.05.2016 – 27 W 27/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.09.2004 – 15 W 304/04
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 – 12 W 1178/18
- OLG Schleswig, 30.10.2008 – 5 U 66/08Zitiert von 2
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 72
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
- EuGH, 12.09.2024 – C-17/22Schutz personenbezogener Daten: Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Kontaktdaten mittelbar beteiligter Gesellschafter eines Investmentfonds Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 162 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.