Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 162

Stand: 01.01.2024

Bund3 Fassungen52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-1 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/162#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 161 § 163