§ 106 Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-1 (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-2 (2) Die Anmeldung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-3 (3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-4 (4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-5 (5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-6 (6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/106#abs-7 (7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 106 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 20 W 241/13Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 6 S 1756/09Zitiert von 3
- BGH, 16.07.2001 – II ZB 23/00Zitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2011 – 20 W 13/11
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 26/19Beschwerdeberechtigte bei zurückgewiesener Anmeldung einer von sämtlichen Gesellschaftern angemeldeten PersonengesellschaftZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- KG, 11.04.2025 – 22 W 12/25
- OLG Köln, 09.01.2025 – 4 Wx 19/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.