§ 15
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/15#abs-1 (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/15#abs-2 (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/15#abs-3 (3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/15#abs-4 (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/15#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
Wird zitiert von 240 Entscheidungen zu § 15 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 142/06Zitiert von 3
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- LAG Hamm, 04.03.2009 – 2 Sa 1382/05
- KG, 21.07.2020 – 9 W 50/19
- OLG Brandenburg, 21.06.2012 – 5 U 66/11Zitiert von 1
- BGH, 09.01.2024 – II ZR 220/22Publizität des Handelsregisters: Berufung eines Dritten auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache; Missbrauch der Vertretungsmacht in einer GmbHZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
- BGH, 07.05.2026 – III ZR 6/24Auflösung und Handelsregistereintragung als Voraussetzungen der Sonderverjährung - Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.