§ 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-2 (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-3 (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 107 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 26/19Beschwerdeberechtigte bei zurückgewiesener Anmeldung einer von sämtlichen Gesellschaftern angemeldeten PersonengesellschaftZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2011 – 20 W 13/11
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OVG Saarland, 20.03.2025 – 1 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.03.2025 – 1 B 7/25
- OLG München, 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
- OLG Hamm, 08.09.2023 – 27 W 64/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.