§ 107 Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 26/19Beschwerdeberechtigte bei zurückgewiesener Anmeldung einer von sämtlichen Gesellschaftern angemeldeten PersonengesellschaftZitiert von 20
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2011 – 20 W 13/11
- LG Köln, 08.07.2011 – 89 O 4/07Zitiert von 3
- OVG Saarland, 20.03.2025 – 1 B 6/25Zitiert von 1
- OVG Saarland, 20.03.2025 – 1 B 7/25Zitiert von 1
- OLG München, 22.05.2024 – 34 Wx 71/24 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-1 (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-2 (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/107#abs-3 (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.