§ 108 Gestaltungsfreiheit
Stand: 01.01.2024
Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 108 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 26/19Beschwerdeberechtigte bei zurückgewiesener Anmeldung einer von sämtlichen Gesellschaftern angemeldeten PersonengesellschaftZitiert von 20
- KG, 17.08.2021 – 22 W 45/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2011 – 20 W 13/11
- OLG Köln, 07.04.2000 – 2 Wx 16/00 + 2 Wx 17/00
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2014 – 20 W 241/13Zitiert von 2
- LG Mannheim, 18.03.2021 – 21 O 1/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.10.2024 – 8 U 103/23Zitiert von 1
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- KG, 19.10.2023 – 22 W 38/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.