Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 108 Gestaltungsfreiheit

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen41 Entscheidungen

Von den Vorschriften dieses Titels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 107 § 109