Rechtsprechung / OLG Brandenburg / 2. Strafsenat / 2026

OLG Brandenburg Beschluss vom 27.07.2026 – 2 Ws 81/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0727.2WS81.26.00

BrandenburgVolltext

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Tenor§

Die für den verstorbenen Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 18. Mai 2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2026, Az.: 27 Nbs 3/24, wird als unbegründet verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe§

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger.

Das Amtsgericht Strausberg verurteilte den geständigen Angeklagten am 20. Juli 2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022, Az.: 288 Cs 146/22, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten.

Gegen diese Verurteilung legte der Angeklagte Berufung mit dem Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung ein. Sein Verteidiger beantragte für ihn unter Verweis auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, gestützt auf § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, unter dem 5. November 2025 die Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Am 29. November 2025 verstarb der Angeklagte.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2026 wiederholte der Verteidiger den Antrag auf Beiordnung und stützte ihn nunmehr auch auf die gesundheitlichen Probleme des Angeklagten unter Verweis auf eine mit Schriftsatz vom 29. September 2025 eingereichte Bescheinigung der DRK Kliniken Mitte vom selben Tag über einen stationären Krankenhausaufenthalt des Angeklagten seit dem 22. September 2025, die er im Rahmen eines Fristverlängerungsersuchens für die Einholung der Ermächtigung des Angeklagten zur Berufungsbeschränkung übersandt hatte.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat, in Unkenntnis vom Tod des Angeklagten, die Beiordnung mit Beschluss vom 11. Mai 2026, dem Verteidiger am Folgetag zugestellt, abgelehnt. Ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liege offensichtlich nicht vor. Der Angeklagte befinde sich auf freiem Fuß. Auch die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten eingeschränkt sei. Der bloße Hinweis, dass der Angeklagte gesundheitlich angeschlagen sei, genüge nicht. Aus der Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt vom 29. September 2025 ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit.

Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2026, bei dem Amtsgericht am Folgetag eingegangen, den Tod des Angeklagten angezeigt und namens und in Vollmacht des Verstorbenen im Interesse des Nachlasses sofortige Beschwerde gegen den die Beiordnung ablehnenden Beschluss eingelegt. Es habe ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen. Die Begründung einer positiven Sozialprognose für den vielfach vorbestraften Angeklagten sei schwierig im Sinne der Vorschrift gewesen. Die schwerwiegende Erkrankung des Angeklagten habe zudem dessen Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ungeachtet der Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis für die nachträgliche Beiordnung bestehe, liege jedenfalls kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Insbesondere sei eine Krankheit des Angeklagten, die seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt habe, nicht ausreichend dargelegt.

Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin erstmals zu der Krankheit des Verstorbenen vorgetragen. Dieser habe an einem Lungenkarzinom gelitten, weshalb er ab dem 22. September 2025 durchgehend in stationärer, ab dem 24. November 2025 bis zu seinem Tod in palliativer Behandlung gewesen sei. Sein psychischer Zustand sei zerrüttet gewesen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Der Verteidiger ist im Falle des Todes des Angeklagten auch weiterhin zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 11. September 2023 – 1 Ws 96/23, BeckRS 2023, 25310). Zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Auf diesen findet § 672 BGB, wonach der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers endet, entsprechende Anwendung. Durch den Tod des Angeklagten wird auch das Verfahren nicht ohne weiteres beendet. Es bedarf dazu vielmehr einer förmlichen Einstellung nach § 206a StPO (vgl. BGHSt 45, 108), mit der zugleich gemäß § 464 StPO auch darüber zu befinden ist, wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten zu tragen hat. Insoweit bleibt das Verfahren auch nach dem Tod des Angeklagten anhängig.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Ein in die Zukunft gerichtetes Verteidigungsziel, dass für den verstorbenen Angeklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Beststellung eines Pflichtverteidigers erforderlich werden lässt, besteht nicht. Obwohl das Verfahren formell noch nicht beendet ist, da die förmliche Einstellung nach § 206a StPO und die damit verbundene Kostenentscheidung noch ausstehen, kommt dem verstorbenen Angeklagten lediglich noch eine formale Verfahrensposition zu. Auf diese formale Position, die als Verteidigungsziel lediglich die Abwehr der Belastung des Nachlasses mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten gem. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zulässt, da der Nachlass nicht für die Kosten haftet (§ 465 Abs. 3 StPO), sind die Gründe, die § 140 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers anführt, nicht zugeschnitten. Es ist offensichtlich nicht die gesetzgeberische Intention, dass im Falle des Tods des Angeklagten stets im Hinblick auf die ausstehende Kostenentscheidung ein Fall der notwendigen Verteidigung eintritt, weil sich der Verstorbene nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Soweit allenfalls erwogen werden könnte, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage nach dem Tod des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Abwehr der Belastung des Nachlasses mit den notwendigen Auslagen erforderlich machen könnte, ist dies hier jedenfalls schon deshalb nicht der Fall, weil die Beurteilung einer Sozialprognose für eine Bewährungsentscheidung keine schwierige Sach- und Rechtsfrage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist.

b) Eine rückwirkende bzw. nachträgliche Verteidigerbeiordnung hingegen, die nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Verteidigers gerichtet, sondern lediglich auf ein – hier mit dem Tod des Angeklagten quasi – beendetes Verfahren bezogen ist, ist grundsätzlich unzulässig. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient der ordnungsgemäßen Verteidigung eines Angeklagten sowie der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs. Sie erfolgt nicht allein im Kosteninteresse eines Angeklagten oder im Interessen eines Verteidigers an einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 4 Abs.1 der PKH-Richtlinie (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 Ws 28/22 (S) –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5a Ws 1/21 –, juris; OLG Hamburg Beschluss vom 16. September 2020 – 2 Ws 112/20, BeckRS 2020, 27077; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Ws 529/22 BeckRS 2022; OLG Dresden Beschluss vom 3. August 2023 – 4 Ws 2/21, BeckRS 2023, 56936 m.w.N.). Die Richtlinie sieht nicht vor, den Betroffenen in jedem Fall von den Kosten der Verteidigung freizuhalten. Nach Art. 4 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten zwar sicherzustellen, dass die von der Richtlinie erfassten Personen über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen. Die Beiordnung bezweckt jedoch den „Zugang zu einem Rechtsanwalt“ (Art. 3 der PKH Richtlinie) und setzt deshalb gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie voraus, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel „im Interesse der Rechtspflege erforderlich“ ist. Eine solche Erforderlichkeit besteht hier mit dem Tod des Angeklagten nicht mehr.

c) Auch soweit im Hinblick auf die Verfahrensgerechtigkeit jedenfalls in den Fällen, in denen vor Beendigung des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung gestellt und dieser aus lediglich justizinternen Gründen nicht unverzüglich im Sinne des § 141 StPO verbeschieden wurde, obwohl die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorlagen, eine nachträgliche Beiordnung als zulässig erachtet wird, ist hier keine Beiordnung gerechtfertigt. Es lag kein Fall der notwendigen Verteidigung vor, der sich, etwa aufgrund der Schwere der Rechtsfolgen oder der Inhaftierung des Angeklagten, dem Landgericht unmittelbar hätte aufdrängen müssen. Hier war es am Wahlverteidiger, die maßgeblichen Umstände, die Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten begründen, dem Gericht rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Tut er dies – wie hier – nicht, beruht das Unterbleiben der begehrten Entscheidung nicht allein auf justizinterner Verzögerung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 − 1 Ws 120/20).

d) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 3, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.