Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.07.2002 – 15 W 338/02Zitiert von 2
- LG Wuppertal, 06.03.2023 – 2 O 128/22Zitiert von 1
- OLG Bremen, 31.08.2023 – 3 W 15/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 17.08.2023 – 19 W 60/23 (Wx)
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 252/17(Zulässigkeit einer Berufung einer GbR auch bei Verlust der Parteifähigkeit)Zitiert von 10
- BGH, 29.06.2017 – I ZB 60/16Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte SchiedsklauselZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 – 5 W 116/24
- BFH, 05.12.2024 – V R 13/22Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen"Zitiert von 4
- KG, 22.01.2024 – 3 Ws 66 - 67/23, 3 Ws 66/23, 3 Ws 67/23, 3 Ws 66 - 67/23 - 121 AR 259/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 672 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.