Rechtsprechung / LSG NRW / 13 / 2025

LSG NRW Urteil vom 28.11.2025 – L 13 SB 38/24

13 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:1128.L13SB38.24.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der 0000 geborene Kläger begehrt in dem vorliegenden Verfahren nach Abtrennung noch einen Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 60.

Er bezieht dauerhaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und beantragte erstmals am 29.10.2018 die Feststellung eines GdB und der Merkzeichen „G“, „RF“ und „Gl“, auch rückwirkend ab dem 01.08.2016 mit dem Zusatz „Steuer“. Er leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck, einer Herzerkrankung, einer Polyneuropathie, Sehstörungen, Schwerhörigkeit, Fersenspornen, einer Darmentzündung und chronischen Mittelohrentzündungen. Zum Nachweis legte er medizinische Unterlagen vor.

Die Beklagte holte eine Auskunft der zuständigen Pflegekasse der HC. XR. ein, wonach weder ein Antrag gestellt noch Pflegeleistungen gewährt würden. Ferner holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein, nämlich des Allgemeinmediziners V., des Diabetologen O., des Augenarztes C. und des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde A..

Im Rahmen der anschließenden gutachterlichen Stellungnahmen von Q. vom 06.02.2019 und vom 17.04.2019 wurde aufgrund der Unterlagen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 ein Gesamt-GdB von 30 vorgeschlagen. Für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.08.2018 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40 und für die Zeit ab dem 01.09.2018 sei dann ein Gesamt-GdB von 60 als zutreffend anzusehen. Hinsichtlich der jeweils angenommenen Einzel-GdBen wird auf die Stellungnahme Bezug genommen. Kein Einzel-GdB ergebe sich jeweils hinsichtlich der Fettstoffwechselstörung, der Dickdarmpolypen (entfernt), der Dickdarmausstülpungen, der Nasennebenhöhlenentzündung, der Erhöhung der Anzahl der Blutplättchen, der Magenschleimhautentzündung und der Zwölffingerdarmentzündung. Die Voraussetzungen für ein Merkzeichen lägen im gesamten Zeitraum nicht vor.

Mit Bescheid vom 23.04.2019 stellte die Beklagte ab Antragstellung einen GdB von 60 fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. In der Begründung führte sie zudem aus, dass ab dem 01.10.2017 ein GdB von 40 bestanden habe.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und erläuterte, dass ab dem 01.10.2017 keine Änderung eingetreten sei. Auch für diesen vergangenen Zeitraum sei der GdB mit mehr als 40 und in der Folge mit mehr als 60 einzuschätzen.

Die Beklagte holte eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Frau H.-X. vom 13.05.2019 ein; eine Änderung des Gesamt-GdB folge aus den Ausführungen nicht, auch wenn sich im Rahmen der Einzel-GdB-Feststellung eine Veränderung ergebe. Weiterhin könne auch die Feststellung eines Merkzeichens nicht befürwortet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Bezirksregiering Münster sodann den Widerspruch hinsichtlich der begehrten höheren Feststellung eines GdB als unbegründet zurück. Zu der Frage der beantragten Merkzeichen finden sich dort keine Ausführungen.

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 18.06.2019 zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage gewandt. Der GdB - Gesamt-GdB wie Einzel-GdBen - sei(en) zu niedrig; die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt. Er leide unter einer Vielzahl von Erkrankungen. Auf Aufforderung des SG unter Darlegung und Vorlage von Nachweisen das besondere Interesse einer rückwirkenden Feststellung geltend zu machen (Verfügung vom 15.07.2019), hat der Kläger erklärt, dass er die rückwirkende Feststellung ab dem 01.08.2016 begehre, da die Gesundheitsstörungen bereits damals bestanden hätten und er ein zivilrechtliches Schmerzensgeldverfahren führe, wofür die Schwerbehinderung relevant sei. Weitere Ausführungen oder Nachweise hat er nicht vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2019 zu verpflichten, bei ihm einen höheren GdB als 60 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G" und „RF" festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre Bescheide verwiesen und auf eine weitere im Januar 2020 übersandte gutachterliche Stellungnahme von Frau H.-X. Bezug genommen, die auf Grundlage der gerichtlich eingeholten Befundberichte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es bei dem bisherigen Gesamt-GdB ohne Merkzeichen verbleibe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, nämlich erneut von V. sowie von der Orthopädin R., dem Diabetologen Z., dem Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde A. und dem Augenarzt I..

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten des Internisten Y., des Orthopäden K. und der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde U. (Beweisanordnung vom 01.07.2020). Die Sachverständige U. kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 04.10.2020 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 17.09.2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine kombinierte Schwerhörigkeit mit einer kleinen reizlosen Trommelfellperforation und links eine Innenohrschwerhörigkeit sowie ein wiederkehrendes rechtsseitiges Ohrgeräusch vorliege. Diesbezüglich werde ein Einzel-GdB für den hals-nasen-ohrenärztlichen Bereich von 20 vorgeschlagen (Teil B Ziff. 5.2 bis 5.4 Versorgungsmedizinische Grundsätze ). Der Sachverständige Dohm kam in seinem Sachverständigengutachten vom 08.09.2020 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am gleichen Tag zu dem Ergebnis, dass bei diesem Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nach alten Brustwirbelfrakturen (Einzel-GdB 10), eine beginnende Daumensattelarthrose links (Einzel-GdB 10) und ein Fersensporn bds., eine diabetische Neuropathie beider Beine (Einzel-GdB von 20) vorliege. Der Sachverständige Y. kam in seinem Sachverständigengutachten vom 13.10.2020 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 04.08.2020 zu dem Ergebnis, dass der Kläger neben den bereits genannten Gesundheitsstörungen noch an den folgenden leide: insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Einzel-GdB 40, Teil B Ziff. 15.1 VMG), Bluthochdruck bei Übergewicht und diffuse Herzkranzverkalkung (Einzel-GdB 20, Teil B Ziff. 9.3 VMG), Kunstlinsen bds. Sehschwäche (Einzel-GdB 20, Teil B Ziff. 4.2 VMG), Speiseröhrenrückflussbeschwerden, wiederholte Magen- und Dickdarmschleimhautentzündungen (Einzel-GdB 10, Teil B Ziff. 10.1 und 10.2 VMG) sowie Bluterkrankung (Polyglobulie, Einzel-GdB 10, Teil B Ziff. 16.5.5 VMG). Hinsichtlich des Verdachtes auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom werde eine Abklärung angeraten. Unter Berücksichtigung der Befunde werde ein Gesamt-GdB von 60 vorgeschlagen. Auch wenn sich ein maskentherapiertes Schlaf-Apnoe-Syndrom bestätigen würde, erhöhe dieses den Wert nicht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der jeweiligen Sachverständigengutachten Bezug genommen.

Im Anschluss hat das SG weitere Befundberichte der Augenärzte G. und E. eingeholt. Die Beklagte hat daraufhin ein Regelungsangebot vorgelegt (Schriftsatz vom 21.03.2022) und die Feststellung eines GdB von 70 ab dem 01.12.2021 angeboten. Entsprechend der beigefügten ärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2022 sei das Augenleiden ab diesem Datum mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten. Im Übrigen schließe man sich den gerichtlichen Sachverständigengutachten an. Der Kläger hat den Vorschlag abgelehnt (Schriftsatz vom 30.05.2022); der GdB liege bei mindestens 80 seit Klageerhebung und zudem seien die Merkzeichen zuzuerkennen.

Das SG hat sodann weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines augenärztlichen Sachverständigengutachtens von S. (Beweisanordnung vom 05.08.2022 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 09.09.2022, 04.10.2022 und 27.10.2022). Der Sachverständige kam in seinem Sachverständigengutachten vom 30.01.2023 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 22.12.2022 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine Kurzsichtigkeit links mehr als rechts mit deutlich erhöhter Achsenlänge der Augen links mehr als rechts bestehe. Das Sehvermögen sei trotz Z.n. Kunstlinsen-Implantation mit optischem Ausgleich der Kurzsichtigkeit eingeschränkt und betrage mit Korrektur rechts 0,6 und links 0,5 in der Ferne. Das beidäugige Lesevermögen betrage mit Korrektur 0,63, was das Lesen üblicher Zeitungs- und Buchtexte ermögliche. Das stereoskopische Sehen sei eingeschränkt vorhanden. Diese Einschränkung führe nicht zu einer wesentlichen Einschränkung im täglichen Leben, so sei z.B. das Führen eines Kraftfahrzeuges möglich. Es sei eine nahezu normale Teilhabe gegeben, so dass ein Einzel-GdB von 10 vorgeschlagen werde. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

Im Anschluss hat das SG Duisburg mit Urteil vom 17.01.2024 die Klage abgewiesen. Zunächst habe der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkende Feststellung eines GdB und der Merkzeichen vor Antragstellung, denn er habe ein besonderes Interesse an einer rückwirkenden Feststellung nicht vorgetragen. Die Beklagte habe darüber hinaus zu Recht ab Oktober 2018 einen GdB von 60 festgestellt und die Merkzeichen G und RF abgelehnt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das am 26.02.2024 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit seiner am 07.02.2024 eingelegten Berufung gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er seit dem Jahr 2016 an Diabetes und weiteren chronischen Erkrankungen inklusive der lebenslangen Einnahme von Medikamenten leide. Er habe zwischenzeitlich einen Rentenantrag gestellt und das SG Duisburg habe drei gerichtliche Gutachten angeordnet (S 10 R 1044/23).

Diesbezüglich hat der Kläger das Sachverständigengutachten des Orthopäden J. vom 18.08.2024 nach ambulanter Untersuchung am 23.07.2024 übersandt. Dieser hat bei ihm ein degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte mit leichtgradiger Bewegungseinschränkung ohne nervenwurzelbezogene sensomotorische Defizite und ohne Nervenwurzelreiz-Symptome, eine Sehnenreizung im Bereich beider Schultern ohne Bewegungseinschränkung beidseits, einen Bewegungsschmerz des Daumengrundgelenks rechts ohne Bewegungseinschränkung, eine Sehnenreizung im Bereich beider Hüften ohne Bewegungseinschränkung, einen Knorpelschaden des rechten Kniegelenks ohne Bewegungseinschränkung und einen Senk-Spreizfuß mit Zehenfehlstellungen, Sehnenreizung und Fersensporn beidseits festgestellt. Seitens des orthopädischen Fachgebiets könne der Kläger körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Er sei zudem wegefähig. Im Übrigen wird auf den Inhalt Bezug genommen.

Die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 20.01.2025 - so der Kläger weiter - sei nicht korrekt. Sein Diabetes sei von Beginn an schwer zu kontrollieren; er nutze das Freelibre-System. Die Einzel-GdB-Bewertung sei auch im Weiteren aus rechtlichen Gründen falsch. Zudem hat er die aus seiner Sicht anzunehmenden Einzel-GdB-Werte aufgelistet. Auch die Wegstrecke von zwei Kilometern treffe nicht zu, 500m seien realistischer aus seiner Sicht. Nach Zusendung dieses Gutachtens hat der Kläger mehrfach um unmittelbare Entscheidung des Senats durch Urteil gebeten (z.B. Schriftsätze vom 28.01.2025 und 03.02.2025). Es seien die Untersuchungsergebnisse der ersten Instanz zu nutzen; ihnen sei nichts hinzuzufügen (Schriftsatz vom 18.02.2025). Die Akte könne auch ohne Urteil direkt an das Bundesverfassungsgericht ( 2 BvR 1190/24) gesandt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 29.05.2019 zu verpflichten, bei ihm einen höheren GdB als 60 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die erstinstanzliche Entscheidung und auf eine gutachterliche Stellungnahme von Frau H.-X. vom 20.01.2025 Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von J. nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Sie hat zudem ergänzend darauf verwiesen, dass der Diabetes mellitus bereits im erstinstanzlichen Urteil zutreffend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG könne bei einem Diabetes mellitus ein Grad der Behinderung von 50 nur unter besonderen Voraussetzungen zuerkannt werden. Dabei sei Voraussetzung, dass dieser gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung hervorrufe, die über die typischerweise mit der Diabeteserkrankung verbundenen Belastungen hinausgingen. Solche Belastungen seien bei dem Kläger nicht erkennbar.

Der Senat hat den Kläger gebeten, weitere medizinische Unterlagen vorzulegen (Verfügung vom 05.02.2025). Er hat daraufhin den Bericht des D. Klinikum vom 18.03.2021 zu den Akten gereicht, aus welchem sich eine obstruktive Schlafapnoe bei APAP-Therapie und Messwerte bzgl. seines Diabetes ergeben.

Der Senat hat am 07.03.2025 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Er hat sodann die Akte des SG Duisburg (S 10 R 1044/23) beigezogen. Neben dem bereits vorliegenden Gutachten des Orthopäden J. hat der Internist und Diabetologe P. unter dem 03.01.2025 nach ambulanter Untersuchung am 10.04.2024 ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Folge hat der Kläger die Durchführung einer Untersuchung bei dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt, woraufhin der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie M. gemäß Anordnung des SG ein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat (Gutachten vom 02.12.2024). Daraus folgt, dass auf fachärztlich-psychiatrischem Gebiet bei dem Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage keine Gesundheitsstörungen festgestellt werden konnten. Auf fachärztlich-neurologischem Gebiet liege eine vorbeschriebene diabetische Polyneuropathie als Folgeerkrankung des Diabetes mellitus vor. Diese führe jedoch zu keinen relevanten Alltagseinschränkungen bzw. Einschränkungen im Erwerbs- und Berufsleben. Ein von B. aufgeführtes Restless-legs-Syndrom könne nicht plausibel nachvollzogen werden, da hierzu entsprechende Beschwerden vom Kläger nicht geäußert würden und eine spezifische medikamentöse Behandlung nicht bestehe. Eine fortlaufende fachärztlich-neurologische ambulante Betreuung liege auch nicht vor, es sei eine einmalige neurologische Vorstellung wegen Sehstörungen am 18.09.2020 bei Frau T. in XX. erfolgt. Der Kläger sei wegefähig. Im Übrigen wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Das BVerfG hat zu dem hiesigen Verfahren den Beschluss vom 07.07.2025 (1 BvR 1120/25) übermittelt, in dem der klägerische Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Mit Beschluss vom 28.10.2025 hat der Senat den Streit über die Merkzeichen „G“ und „RF“ abgetrennt und in das Verfahren L 13 SB 293/25 überführt.

Der Kläger hat sodann noch einen HNO-ärztlichen Befund vom 30.10.2025 vorgelegt, zu dem die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme vom 21.11.2025 gereicht hat, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Senat hat daraufhin von der Sachverständigen U. eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme eingeholt. Sie hat darin ausgeführt, dass sich bei einem Vergleich von Ton- und Sprachaudiogramm vom 30.10.2025 bzgl. H.V. eine unzureichende Korrelation unter Berücksichtigung der Frequenzen 250 bis 1000 Hz im Tonschwellenaudiogramm und dem Hörverlust für Zahlen im Sprachaudiogramm zeige. Insofern sei keine ausreichende Plausibilität gegeben. Auch wenn das Sprachaudiogramm vorrangig zu beachten sei, lasse sich aufgrund der fehlenden Messungen bei 80 und 100 dB auf der linken Seite kein Hörverlust anhand des vorliegenden Tabellenwerkes (VersMed V B 5.2, Tabelle A) ermitteln. Rechtsseitig ergebe sich ein Hörverlust von 90% aus dem vorliegenden Sprachaudiogramm. Linksseitig könnte ein Hörverlust von 10 bis 30% vermutet werden (VersMedV B 5.2, Tabelle A) Resultierend könnte sich der Gesamt-GdB für die Hörminderung zwischen 15 und 30 bewegen. Eine abschließend Beurteilung aufgrund der vorliegenden Ton- und Sprachaudiogramme sei nicht möglich (VersMedV B 5.2, Tabelle D).

Letztlich hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 den Kläger angehört; auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten L 13 SB 293/25 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe§

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Streitgegenständlich ist dabei nach dem Abtrennungsbeschluss vom 28.10.2025 hinsichtlich der Merkzeichen RF und G noch das Begehren auf Feststellung eines höheren GdB als 60. Die Zuerkennung des Merkzeichens Gl hat der Kläger nicht fortgeführt.

I. Dabei ist die am 07.02.2024 durch den Kläger persönlich eingelegte Berufung gegen das am 26.02.2024 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2024 zulässig, insbesondere gemäß den §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 63, 65d SGG). Unerheblich ist dabei, dass tatsächlich die schriftlichen Entscheidungsgründe dem Kläger erst am 26.02.2024 zugestellt worden sind und die Berufung insofern verfrüht einging; jedenfalls wurde die Berufung erst nach Verkündung des Urteils eingelegt (vgl. dazu: Wehrhahn in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 143 Rn. 19).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn seine Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

1. Die Klage ist zunächst nur teilweise zulässig.

a) Für das auf Zuerkennung eines höheren GdB gerichtete Begehren des Klägers ist zunächst die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft (BSG, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 16, Rn. 23; BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris, Rn. 10; Senat, Urteil vom 30.08.2024, L 13 SB 327/21, juris, Rn. 32).

b) Soweit der Kläger unter Abänderung der streitigen Bescheide für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 30.09.2017 die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB begehrt, ist die Klage unzulässig, denn die Beklagte hat auch unter Auslegung der streitigen Bescheide vom objektiven Empfängerhorizont her hierüber nicht entschieden (vgl. zu dieser Konstellation: Bundessozialgericht , Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 3/12 R, Rn. 25, juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2016, L 10 VE 72/14, Rn. 17, juris; SG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 05.07.2022, S 21 SB 103/21, Rn. 24, juris). Im Ausgangsbescheid hat sie einen GdB von 60 ab Antragstellung festgestellt und in diesem Zusammenhang die Feststellung von Merkzeichen abgelehnt. Unter der Rubrik „Ausweis“ hat sie zudem die Feststellung des GdB 40 bereits ab dem 01.10.2017 getroffen, wie es ein objektiver Dritter bei Empfang des Bescheides versteht. Dass die Beklagte jedoch darüber hinaus eine Entscheidung zu einem Zeitpunkt davor treffen wollte, ist weder dem Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen.

c) Die Klage ist für die Zeit ab dem 01.10.2017 hinsichtlich des Begehrens einer höheren GdB-Festsetzung im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 18.06.2019 binnen eines Monats nach Bekanntgabe des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 29.05.2019 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 90; 78 Abs. 1 Satz 1; 85 Abs. 3 Satz 1 SGG).

2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 60 dargelegt.

a) Zunächst kommt eine rückwirkende Feststellung für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 28.10.2018 nicht in Betracht.

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) kann zunächst auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt als der Antragstellung vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Dabei setzt die Annahme eines besonderen Interesses voraus, dass dem behinderten Menschen aus der rückwirkenden Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen können, wie z.B. der Bezug einer abschlagsfreien Rente oder auch die Inanspruchnahme konkreter Steuervorteile. Allerdings reiche es nicht, derartige Vorteile zu behaupten, vielmehr beinhaltet die Pflicht zur Glaubhaftmachung auch die Verpflichtung, in angemessenem Umfang konkrete Tatsachen zur Erreichbarkeit des angestrebten Vorteils vorzutragen und Belege beizubringen (Palsherm in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 152 Rn. 25 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Zunächst hat der im SGB II-Bezug stehende Kläger konkrete Steuervortele nicht dargelegt. Auch ist weder substantiiert noch mit Unterlagen belegt worden, inwiefern die Feststellung einer Schwerbehinderung für einen durch ihn geführten Zivilprozess auf Schmerzensgeld von Belang ist.

b) Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung eines höheren GdB ab dem 29.10.2018 ist § 152 SGB IX in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz , Bundesgesetzblatt I 2016, 3234 ff. in der Fassung vom 06.06.2023). Nach dieser Vorschrift stellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Dabei sind für die Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen seit dem 01.01.2009 ausschließlich die zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sowie die Anlage zu § 2 VersMedV, die VMG, heranzuziehen, welche an die Stelle der bis zum 31.12.2008 maßgeblichen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) getreten sind und gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX gelten, soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die AHP und die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (std. Rspr.: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, juris, Rn.10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, SozR 4-3250 § 152 Nr. 4, Rn. 29; BSG, Beschluss vom 30.05.2023, B 9 SB 42/22 B, juris, Rn. 7).

Liegen - wie bei dem Kläger - mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; z.B. BSG, Beschluss vom 11.05.2022, B 9 SB 73/21 B, juris, Rn. 10; BSG, Urteil vom 27.10.2022, a.a.O., Rn. 20; BSG, Urteil vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Ziff. 40, Rn. 37; BSG, Urteil vom 17.4.2013, B 9 SB 3/12 R, juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 2.12.2010, B 9 SB 4/10 R, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30.09.2009, B 9 SB 4/08 R, SozR 4-3250 § 69 Ziff. 10, Rn. 18): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens festzustellen (std. Rspr: z.B. BSG, Beschluss vom 24.02.2021, B 9 SB 39/20 B, juris, Rn. 11 m.w.N.). Im zweiten Schritt sind diese den in der Anlage zu § 2 VersMedV, den VMG, genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Ziff. 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Ziff. 3d) VMG; BSG, Urteil vom 27.10.2022, a.a.O.). Zudem sind nach Teil A Ziff. 3b) VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 4/10 R, juris, Rn. 25; Senat, Urteil vom 29.06.2012, L 13 SB 127/11, juris, Rn. 42 ff. und daran anschließend BSG, Beschluss vom 17.04.2013, B 9 SB 69/12 B, juris, Rn. 8 ff).

Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es damit nach § 152 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (std. Rspr.: z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2021, B 9 SB 6/19 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 40, Rn. 38; BSG, Beschluss vom 18.04.2019, B 9 SB 2/19 BH, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 01.06.2017, B 9 SB 20/17 B, juris, Rn. 7; BSG, Urteil vom 27.10.2022, a.a.O., Rn. 21).

Gemessen an diesen Vorgaben ist der bei dem Kläger vorliegende GdB nicht höher als mit 60 zu bewerten.

(1) Im ersten Schritt sind bei dem Kläger folgende nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen festzustellen.

So liegt im HNO-ärztlichen Bereich vor: eine kombinierte Schwerhörigkeit mit einer kleinen reizlosen Trommelfellperforation und links eine Innenohrschwerhörigkeit sowie ein wiederkehrendes rechtsseitiges Ohrgeräusch (Tinnitus).

Im orthopädischen Bereich liegt vor: Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nach alten Brustwirbelfrakturen, eine beginnende Daumensattelarthrose links, ein Fersensporn bds. und eine diabetische (Poly-)Neuropathie.

Auf internistischem Fachgebiet ist festzustellen: ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, Bluthochdruck bei Übergewicht, diffuse Herzkranzverkalkung, Speiseröhrenrückflussbeschwerden, wiederholte Magen- und Dickdarmschleimhautentzündungen, eine Bluterkrankung und ein Schlaf-Apnoe-Syndrom.

Auf augenärztlichem Gebiet leidet der Kläger unter: Kurzsichtigkeit links mehr als rechts mit deutlich erhöhter Achsenlänge der Augen links mehr als rechts.

(a) Der Senat bezieht sich diesbezüglich auf die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten Y., des Orthopäden K., der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde U. und des Augenarztes S.. Die erfahrenen Sachverständigen haben ihre Gutachten sowie ergänzende Stellungnahme unter Auswertung sämtlicher, zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Arzt- und Befundberichte sowie etwaiger Vorgutachten und - soweit es möglich war - einer ausführlichen ambulanten Untersuchung des Klägers sorgfältig und gewissenhaft erstattet. Die Gutachten sind insofern in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Soweit im Rahmen der festgestellten Diagnosen durch die Sachverständigen eine Klassifizierung in die Systeme ICD-10 oder DSM-5 nicht vorgenommen worden ist, schadet dies nicht (vgl. Mecke, SGb 2023, 220, 222). Dies gilt für den vorliegenden Fall auch nach der aktuellen Fassung der VersMedV (zuletzt geändert durch Art. 1 V vom 29.09.2025 I Nr. 228) fort; die dortigen Ausführungen zu Teil A Ziff. 1.3.1 VMG beziehen sich auf das psychiatrische Fachgebiet, welches - wie nachfolgend ausgeführt - bei dem Kläger nicht tangiert ist.

Die im Verfahren S 10 R 1044/23 (SG Duisburg) eingeholten Sachverständigengutachten führen zu keinem anderen Ergebnis. Die dortigen Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den vorliegenden Behandlungsunterlagen bzw. den durch die Beklagte und das SG einholten Befundberichten überein. Dabei stützt sich der Senat im Rahmen seiner vorliegenden Entscheidung nunmehr nicht auf das internistische Gutachten des Sachverständigen P., weshalb es auf die Frage nach dessen grundsätzlicher Verwertbarkeit nicht ankommt. Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit bestehen aufgrund der Zeitspanne zwischen Untersuchungstermin (10.04.2024) und Gutachtenerstellung (03.01.2025). So ist davon auszugehen, dass die Erinnerung des Sachverständigen an die Exploration sowie an den persönlichen Eindruck des Probanden im Rahmen der bei der Begutachtung gewonnenen Untersuchungsergebnisse mit zunehmendem Zeitablauf verblasst. Von einer Unverwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens kann - vergleichbar einem Richter bzgl. der Urteilsabfassung - dabei aus Sicht des Senats frühestens bei einem zeitlichen Abstand von mehr als fünf Monaten nach der Exploration auszugehen sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2023, L 10 R 2331/23, juris, Rn. 46 ff.; nachgehend: BSG, Beschluss vom 02.07.2024, B 5 R 8/24 B, juris; Senat, Urteil vom 11.07.2025, L 13 VS 63/21). Offenbleiben kann nach den obigen Ausführungen damit ebenfalls, ob diesbezüglich ggf. nach Fachgebieten zu differenzieren ist.

(b) Weitere Gesundheitsstörungen sind hingegen nicht vollbeweislich feststellbar. Insbesondere sind die klägerischerseits vorgetragenen „Schmerzen an Leber und Nieren durch Zysten“ nicht verobjektivierbar. Bei der Untersuchung bei Y. waren Nieren- und Blasenregion frei und ohne Druckschmerz. Bei der Sonographie der Leber und der Nieren waren keine Zysten feststellbar. Der Internist B. gab in seinem Befundbericht vom 19.01.2024 (SG Duisburg S 10 R 1044/23) unter festgestellten Gesundheitsstörungen zwar eine Fettleber aber keine Leber- oder Nierenzysten an. Auch dem Befundbericht des weiteren Internisten N. vom 02.02.2024 (SG Duisburg S 10 R 1044/23) können solche nicht entnommen werden. Weitere maßgebliche Befunden liegen dem Senat nicht vor.

Weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten nach § 103 SGG stehen dem Senat sowohl diesbezüglich als auch im Rahmen weiterer Fragen (dazu nachfolgend) aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht zur Verfügung. Der Kläger hat sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.11.2025 mehrfach ausdrücklich weiterer Ermittlungsmöglichkeiten von Amts wegen, insbesondere einer erneuten Begutachtung, verschlossen. Auch Schweigepflichtentbindungserklärungen für behandelnden Ärzte liegen dem Senat nicht vor. Der Kläger hat stattdessen vorgetragen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen bereits aktenkundig seien und dem Senat insofern zur Verfügung stünden; diesen sei nichts mehr hinzuzufügen. Auf Hinweis der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht hat er erklärt, für weitere Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Hinweise auf die mangenden Erfolgsaussichten nach der bisherigen Beweislage hat der Senat bereits im Erörterungstermin, im Rahmen der Ablehnung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 23.10.2025) und im Verhandlungstermin erteilt, doch auch nachdem dem Kläger das Ergebnis der Zwischenberatung mitgeteilt worden ist, hat er an seiner Haltung festgehalten.

Beteiligte sind nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung verpflichtet; dabei besteht im gerichtlichen Verfahren auch die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist (BSG, Urteil vom 11.11.1971, 1 RA 63/70, juris, Rn. 12; BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 1/20 R, BSGE 135, 74, Rn. 22; Senat, Urteil vom 17.01.2020, L 13 VG 58/16, nachgehend: BSG, Beschluss vom 12.08.2020, B 9 V 27/20 B; Mushoff in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 26.09.2022, § 103 Rn. 58; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 103 SGG, Rn. 14a). Objektive Gründe, die eine Unzumutbarkeit einer ambulanten Untersuchung oder der Duldung weiterer Ermittlungen im schriftlichen Verfahren nach Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen begründen würden, liegen weder nach Aktenlage vor noch sind diese substantiiert vorgetragen worden. Bei unterlassener Mitwirkung gehen daraus ergebende Beweisnachteile zu Lasten des Betroffenen (Senat, Urteil vom 26.07.2024, L 13 SB 84/19; Senat, Urteil vom 12.09.2025, L 13 VG 50/22). Zwar entbindet auch die mangelnde Mitwirkung eines Beteiligten das Gericht im Wege der Amtsermittlung nicht von der Pflicht, die noch möglichen Ermittlungen im Sinne des § 103 SGG anzustellen (BSG, Beschluss vom 23.06.2015, B 1 KR 17/15 B, juris, Rn. 6). Dieser Verpflichtung ist der Senat, soweit er sich dazu gedrängt sehen musste, jedoch nachgekommen. So hat der Senat, nach dem sich der Kläger schon vorher der ambulanten Untersuchung verweigerte, jedenfalls im Hinblick auf den aktuell vorgelegten HNO-ärztlichen Befund vom 30.10.2025 eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen U. eingeholt (dazu sogleich). Die Weigerung an einer Untersuchung anlässlich einer Begutachtung teilzunehmen, begründet dabei an sich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der vorlegten ärztlichen Unterlagen bei einer dann beauftragten Begutachtung nach Aktenlage (BSG, Beschluss vom 22.12.2021, B 9 SB 42/21 B, juris, Rn. 31ff.).

(2) Im Rahmen des zweiten Schrittes sind die festgestellten Gesundheitsstörungen gemäß der Anlage zu § 2 VersMedV wie folgt den dortigen Funktionssystemen zuzuordnen mit einem Einzel-GdB zu bewerten.

(a) Der Diabetes mellitus des Klägers ist dem Funktionssystem "Stoffwechsel, innere Sekretion" (Teil B Nr. 15 VMG - hier konkret Teil B Nr. 15.1 VMG) zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB von maximal 40 gemäß Teil B Nr. 15.1 Abs. 3 VMG zu bewerten.

Danach gilt: Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung; der GdB beträgt dann zwischen 30 bis 40 (Teil B Nr. 15.1 Abs. 3 VMG). Ein GdB von 50 wird nach Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 VMG bei an Diabetes erkrankten Menschen anerkannt, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen müssen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und welche durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind und auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung aufweisen; die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dabei dokumentiert sein. Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können letztlich nach Teil B Nr. 15.1 Abs. 5 VMG jeweils höhere GdB-Werte bedingen.

Zu Recht führt das SG mit nachvollziehbarerer Begründung aus, dass ein höherer Einzelwert hier nicht möglich ist, als derjenigen, den auch die Beklagte angesetzt hat. Eine durch erhebliche Einschnitte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung kann auch der Senat nicht ersehen. Weder benötigt der Kläger aufgrund objektivierbarer persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit, als ein anderer im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch noch zeigen sich Einschnitte in der Lebensführung in einem unzulänglichen Therapieerfolg, also an der Stoffwechsellage des erkrankten Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, juris, Rn. 39). Auch andere durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung sind nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 SB 2/13 R, juris, Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 02.12.2021, L 6 SB 11/20, juris, Rn. 34). Ebenfalls werden erhebliche Beeinträchtigung wie z.B. bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung von Berufsausübung und Freizeit oder der Zubereitung von Mahlzeiten nicht beschrieben (LSG NRW, Urteil vom 22.01.2021, L 13 SB 29/20, juris, Rn. 34; LSG NRW, Urteil vom 02.12.2021, L 6 SB 11/20, juris, Rn. 37).

Y. beschreibt die klägerische Diabetestherapie. Der Kläger berichtet dort nur über schwankende Werte. Die Blutzuckerkontrollen erfolgen mittels Sensors. Fremdhilfe wird nicht benötigt; extreme Stoffwechselentgleisungen werden nicht geltend gemacht. Der gemessene HbA1C-Wert lag bei 6,0 % und damit im Normbereich (4,4 bis 6,5%); der Urin war zucker- und eiweißfrei. Der Internist B. gab in seinem Befundbericht vom 19.01.2024 (SG Duisburg S 10 R 1044/23) ebenfalls HbA1C-Werte zwischen 6,7 bis 8,3 % an. Es bestehen laut dem Sachverständigen Y. keine maßgeblichen Folgeerkrankungen. Weitergehende Einlassungen macht der Kläger in der Folge nicht. Er verweist lediglich darauf, dass er sehr viele Injektionen durchzuführen habe, wobei dies allein für die Gewährung eines GdB von 50 nicht ausreicht. Im Übrigen - so der Kläger weiter - möge der Senat die erstinstanzlichen Untersuchungsergebnisse nutzen. Er habe nichts mehr hinzuzufügen (Schreiben vom 18.02.2025), so dass sich der Senat auch nicht zu weiteren Ermittlungen, so sie denn möglich gewesen wären, gedrängt sieht.

(b) Auch im Bereich der diabetischen Polyneuropathie kann weder unter diesem Gesichtspunkt noch bei Einordung in das Funktionssystem „Nervensystem und Psyche“ (Teil B Ziff. 3.11 VMG) ein höherer Einzel-GdB als 20 angenommen werden, so wie auch der Sachverständige K. vorgeschlagen hat. Auch der Sachverständige auf neurologisch-psychiatrischen Bereich M. hat im Rentenverfahren danach unter dem 2.12.2024 mitgeteilt, dass auf fachärztlich-neurologischem Gebiet eine vorbeschriebene diabetische Polyneuropathie als Folgeerkrankung des Diabetes mellitus vorliege. Diese führt jedoch zu keinen relevanten Alltagseinschränkungen bzw. Einschränkungen im Erwerbs- und Berufsleben. Y. hat gleichfalls lediglich ein mäßig abgeschwächtes Vibrationsempfinden im Bereich der Vorfüße festgestellt.

(c) Für das Funktionssystem „Herz und Kreislauf“ besteht eine arterielle Hypertonie, die nach Teil B Ziffer 9 VMG zu bewerten ist. Anzusetzen dafür ist vorliegend ein Einzel-GdB von 20. Für die Bemessung des GdB ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße, Teil B Ziff. 9 VMG. Nach Teil B Ziff. 9.3 VMG (Hypertonie) gilt: Eine leichte Form bedingt keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderung) und wird mit einem Einzel-GdB von 0 - 10 bewertet, eine mittelschwere Form bedingt eine Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung und wird mit einem Einzel-GdB von 20 - 40 bewertet.

Das SG hat auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von Y. bereits darauf verwiesen, dass der Kläger bei dem Belastungs-EKG bis zu einer mittelschweren Belastung untersucht werden konnte, ohne dass pathologische Auffälligkeiten erkannt werden konnten. Der Abbruch erfolgte aufgrund extrakardialer Ursachen. In einer Koronarangiografie vom 24.02.2017 haben sich danach diffuse Veränderungen der Herzkranzgefäße ohne Interventionsbedarf gefunden. Auch aktuell hat sich bei Y. ein normfrequenter Sinusrhythmus ohne Belastungszeichen feststellen lassen.

(c) Für das Funktionssystem „Verdauungsorgane“ nach Teil B Ziff. 10 VMG sind die betroffenen Untergruppen Ziff. 10.1 bis 10.3 VMG mit einen Gesamt-Einzel-GdB von max. 10 zu berücksichtigen.

(aa) Nach Ziff. 10.1 VMG wird die Refluxkrankheit der Speiseröhre mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß mit einem GdB von 10-30 berücksichtigt; Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten; wobei vorliegend ein höherer Einzel-GdB als 10 nicht in Betracht kommt.

Y. hat bereits auf die mangelnde Minderung des Ernährungs- oder Kräftezustandes bei dem Kläger hingewiesen. Die Untersuchung des Abdomens war ohne maßgeblichen Befund. Da der Kläger aufgrund des Refluxes unter Aufstoßen und Sodbrennen leidet, wird eine Therapie mit Protonenpumpenhemmern durchgeführt.

(bb) Zudem ist nach Ziff. 10.2.2 eine chronische Darmstörung (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) bei dem Kläger in Ansatz zu bringen. Diese ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten, da sie ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen bei dem Kläger ist. Neben der bereits oben erwähnten fehlenden Minderung des Ernährungs- oder Kräftezustandes wird zeitweise - in Eigenregie des Klägers - eine antientzündliche Therapie mit Salofalk durchgeführt, wodurch sich die Durchfallneigung bessert. Der Kläger selbst schildert bei Y. zur Frage des „Stuhlgangs“ „hin und wieder Durchfälle“. Blutige Stühle werden nicht geschildert. Durch die aktuelle Umstellung auf Ozempic schildert der Kläger in der mündlichen Verhandlung nun geringeren Stuhlgang. Die Umstellung habe sich sehr positiv auf seine Darmstörungen ausgewirkt. Deshalb müsse er auch das Medikament Salofalk nun nicht mehr einnehmen. Wenn der Kläger demgegenüber unsubstantiiert eine deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes vorträgt, ohne diese zudem zu belegen, stehen dem die gutachterlichen Feststellungen und seien weiteren Äußerungen entgegen.

(cc) Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass bei ihm eine Fettleber vorliegt (vgl. Befundbericht vom 19.01.2024 Internist B., SG Duisburg S 10 R 1044/23), wird diese nach Teil B Ziff. 10.3.3 VMG mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 bewertet, wenn keine Mesenchymreaktion vorliegt, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Mithin ist dafür kein Einzel-GdB anzusetzen.

Soweit der Kläger vorträgt, er leide unter Leberzysten, kann dies den medizinischen Unterlagen bereits nicht entnommen werden und steht im Vollbeweis - wie bereits ausgeführt - nicht fest. Zudem kann auch dem Vortrag des Klägers, die Diagnose einmal hypothetisch unterstellt, keine entsprechende Teilhabebeeinträchtigung entnommen werden. So hat der Kläger auf die diesbezügliche Befragung in der mündlichen Verhandlung zu den vorgetragenen Leber- und Nierenzysten angegeben, dass diesbezüglich bei ihm keine Behandlung erfolge. Als Therapie komme nur eine Operation in Betracht. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass diese ärztlicherseits allerdings bisher nicht angeordnet worden sei. Entsprechender Leidensdruck kann daraus nicht entnommen werden. Nach Teil B Ziff. 10.3 gilt u.a. für Krankheiten der Leber, dass der GdB durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform bestimmt wird. Selbst wenn der Senat das Vorhandensein der Leberzysten unterstellt, können die o.g. dadurch verursachten Beeinträchtigungen weder der Akte noch dem Vortrag des Klägers entnommen werden, so dass ein Einzel-GdB nicht in Betracht kommt.

(d) Ähnlich ist dies in Bezug auf die vorgetragenen, aber vollbeweislich nicht feststellbaren Nierenzysten zu beurteilen, die im Rahmen des Funktionssystems „Harnorgane“ nach Teil B Ziff. 12 VMG zu beurteilen sind. Nach Teil B Ziff. 12.1.1 VMG werden Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung mit einem Einzel-GdB von 0-10 bewertet. Der Kläger trägt lediglich unsubstantiiert „Schmerzen durch Zysten“ vor. Beschwerden diesbezüglicher Art sind allerdings weder dem Sachverständigengutachten Y. noch den internistischen Befundberichten aus dem Rentenverfahren zu entnehmen. Die Aktenlage und die Befragung des Klägers berücksichtigend sind für den Senat auch weder ein Therapieregime noch eine ärztlicherseits angenommene Operationsnotwendigkeit erkennbar, so dass auch daraus nur mangelnde Beschwerden und Funktionseinschränkungen geschlossen werden können, die zu keinem Einzel-GdB führen. Lediglich ergänzend weist der Senat auch hier nochmals darauf hin, dass sich der Kläger weiteren Ermittlungen von Amts wegen versperrt.

(e) Für das Funktionssystem „Blut, blutbildende Organe, Immunsystem“ nach Teil B Ziff. 16 VMG gilt zunächst, dass sich die Höhe des GdB bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen richtet. Unter Einordnung der Polyglobulie unter Ziff. 16.5.5. VMG ist der Einzel-GdB ebenfalls mit 0 anzusetzen. Danach kommt es auf die Behandlungsbedürftigkeit an. Der Gutachter Y. verwies auf die mangelnde Progredienz der Polyglobolie. Ein Gendefekt wie auch eine hämatologische Erkrankung sind ausgeschlossen worden. Eine Behandlung dieser Erkrankung ist für den Senat nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen.

(e) Für das Funktionssystem „Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen“ Teil B Ziff. 8 VMG ist nach Ziff. 8.7 VMG das Schlaf-Apnoe-Syndrom des Klägers zu berücksichtigen, welches aufgrund der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Dem Bericht des D. L. F. Klinik vom 18.03.2021 kann die entsprechende Diagnose und die Behandlung des Klägers durch eine APAP Therapie mit Full-face-Maske entnommen werden.

(f) Im Funktionsbereich „Sehorgane“ unter Teil B Ziff. 4 VMG gilt als Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe die „MdE-Tabelle der DOG". Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend.

(aa) Der Sachverständige W. hat festgestellt, dass das Sehvermögen trotz Z.n. Kunstlinsen-Implantation mit optischem Ausgleich der Kurzsichtigkeit eingeschränkt sei und mit Korrektur rechts 0,6 und links 0,5 in der Ferne beträgt. Das beidäugige Lesevermögen beträgt mit Korrektur 0,63, was das Lesen üblicher Zeitungs- und Buchtexte ermöglicht. Da stereoskopische Sehen ist eingeschränkt vorhanden. Nach der MdE Tabelle bedeuten diese Werte einen Einzel-GdB von10. Dieser Wert ist nach Ziff. 4.2 bei beidseitigem Linsenverlust um 10 zu erhöhen, so dass ein Einzel-GdB von 20 anzunehmen ist.

(bb) Anhaltspunkte, dass aufgrund von Ziff. 4.4 (Augenmuskellähmungen, Strabismus) ein weiterer Einzel-GdB festzusetzen ist, sind nicht erkennbar. Weder ist ein Auge vom Sehen ausgeschlossen, noch werden Doppelbilder, Lähmungen oder Fehlstellungen im Sachverständigengutachten beschrieben.

(g) Im Funktionssystem „Hör- und Gleichgewichtsorgan“ nach Teil B Ziff. 5 VMG ist maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Für den Kläger ist hier ein Gesamt-Einzel-GdB von 10 anzusetzen. Selbst wenn man dies - wie die Sachverständige - mit einem Gesamt-Einzel-GdB von 20 bewerten würde - würde dies letztlich nicht zu einer Erhöhung führen, da maßgebliche Einschränkungen der Teilhabe auch dann nicht ersehbar wären. Aufgrund des neuen Befundes kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Wert zudem erhöht.

(aa) Die Sachverständige U. hat die Schwerhörigkeit bei dem Kläger nach den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchungen rechts mit dem Wert 60 und links mit 20 angegeben (Ziff. 5.2.2 VMG, Tabelle A). Dies führt nach Tabelle D in Ziff. 5.2.4 zu einem Einzel-GdB von 10.

(bb) Der bei dem Kläger festgestellte, nicht ständig vorhandene Tinnitus ist nach Ziff. 5.3 mangels nennenswerter und nachvollziehbar beschriebener psychischer Begleiterscheinungen mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten.

(cc) Die rechtsseitige Trommelfellperforation wird als klein und reizlos beschrieben; eine zusätzliche GdB-Festsetzung ist hier nicht erkennbar.

(dd) Hinsichtlich des aktuellen Befundes vom 30.10.2025 führt die Sachverständige U. in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus, dass sie aufgrund dieser Befunde keine abschließende Einschätzung abgegeben kann. Bei einem Vergleich von Ton- und Sprachaudiogramm vom 30.10.2025 bzgl. H.V. zeigt sich eine unzureichende Korrelation unter Berücksichtigung der Frequenzen 250 bis 1000 Hz im Tonschwellenaudiogramm und dem Hörverlust für Zahlen im Sprachaudiogramm. Insofern ist keine ausreichende Plausibilität gegeben. Auch wenn das Sprachaudiogramm vorrangig zu beachten ist, lässt sich aufgrund der fehlenden Messungen bei 80 und 100 dB auf der linken Seite kein Hörverlust anhand des vorliegenden Tabellenwerkes (VersMed V B 5.2, Tabelle A) ermitteln. Rechtsseitig ergibt sich ein Hörverlust von 90% aus dem vorliegenden Sprachaudiogramm. Linksseitig „könnte“ ein Hörverlust von 10 bis 30% vermutet werden (VersMedV B 5.2, Tabelle A) Resultierend „könnte“ sich der Gesamt-GdB für die Hörminderung zwischen 15 und 30 bewegen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind dem Senat jedoch - wie bereits ausgeführt - verwehrt; dies geht zulasten des Klägers.

(h) Im Hinblick auf das Funktionssystem „Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten“ nach Teil B Ziffer 18 VMG ist ein Gesamt-Einzel-GdB von 10 angemessen. Dabei gilt nach Ziff. 18.1. VMG, dass mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein noch nicht die Annahme eines GdB rechtfertigen. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdB begründen.

(aa) Im Bereich der Wirbelsäule nach Ziff. 18.9 bestehen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten allenfalls leichtgradige funktionelle Auswirkungen wie bereits der Sachverständige K. ausführt, der einen Einzel-GdB von 10 vorschlägt. Auch der Sachverständige J. stellt ein degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte mit leichtgradiger Bewegungseinschränkung ohne nervenwurzelbezogene sensomotorische Defizite und ohne Nervenwurzelreiz-Symptome fest. Er führt aus, dass der Kläger aktuell in keiner orthopädischen Behandlung ist. Es haben sich bei dem Kläger keine Schon- oder Zwangshaltungen und auch keine Ausweichbewegungen der Wirbelsäule gezeigt. Hilfsmittel werden nicht genutzt. Es besteht allenfalls eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik. In der Globalbeweglichkeit zeigen sich nur leichtgradige Bewegungseinschränkungen. Angesichts der geringen funktionellen Auswirkungen ist ein Einzel-GdB von 10 anzunehmen.

(bb) Im Bereich der oberen Gliedmaßen nach Ziff. 18.13 VMG leidet der Kläger unter einer beginnenden Daumensattelgelenksarthrose rechts und einer Sehnenreizung im Bereich beider Schultern, in beiden Fällen nach dem Sachverständigen J. ohne Bewegungseinschränkungen. Der Gutachter K. schlägt für die beginnende Daumensattelgelenksarthrose einen Einzel-GdB von 10 vor, dem der Senat folgt. Da die Schultern aber weder versteift, instabil noch in der Bewegung eingeschränkt (Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit ) sind, kann diesbezüglich kein Einzel-GdB angesetzt werden.

(cc) Im Bereich der unteren Gliedmaßen nach Ziff. 18.14 VMG leidet der Kläger unter einer Sehnenreizung im Bereich beider Hüften ohne Bewegungseinschränkung, einen Knorpelschaden des rechten Kniegelenks ohne Bewegungseinschränkung und einen Senk-Spreizfuß mit Zehenfehlstellungen, Sehnenreizung und Fersensporn beidseits.

(aaa) Der Sachverständige J. konnte bzgl. der Hüften keine Bewegungseinschränkung feststellen. Es liegen auch keine Versteifung oder Dysplasien vor, so dass kein Einzel-GdB ansetzbar ist.

(bbb) Auch der Knorpelschaden des rechten Kniegelenks wurde nach dem Sachverständigen J. ohne Bewegungseinschränkung befundet. Eine Lockerung des Kniebandapparates oder Versteifung sind nicht erkennbar. Zudem werden lediglich ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig ohne Bewegungseinschränkung mit einem Einzel-GdB von 10-30 bewertet. Einen „ausgeprägten“ Befund hat der Sachverständige J. allerdings nicht erkennen lassen. Beide Kniegelenke sind danach unauffällig konturiert. Es ist keine Rötung, Überwärmung, Schwellung oder Ergussbildung feststellbar. Es lässt sich bei der Verschiebung der rechten Kniescheibe ein feinkörniges Reiben ertasten. Röntgenlogisch zeigen sich laut J. keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks. Mithin ist hier ebenfalls kein Einzel-GdB feststellbar; die Polyneuropathie ist bereits oben bewertet worden.

(ccc) Der Senk-Spreizfuß und Fersensporn beidseits sind unter „Andere Fußdeformitäten“ einzuordnen, diese werden ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) mit 0 und mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung, bei geringen Grad mit 10 und bei stärkeren Grad mit 20 bewertet. Da der Senat die Neuropathie bereits mit 20 bewertet hat und stärkere Auswirkungen nicht beschrieben werden, ist hier im Übrigen ein Einzel-GdB von 0 anzunehmen.

Auch J. beschreibt das Gangbild barfuß und in Schuhen als flüssig, nicht verlangsamt, nicht hinkend. Es besteht nicht die Notwendigkeit zur Benutzung von Gehhilfen. Die differenzierten Stand- und Gangarten sind uneingeschränkt möglich. Die Beweglichkeit der großen und kleinen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten sind nicht eingeschränkt. Es zeigen sich normale Gebrauchshinweise der unteren Extremitäten. Statische Auswirkungen sind mithin nicht erkennbar.

(c) Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Ziff. 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Ziff. 3d) VMG) und nach Teil A Ziff. 3b) VMG bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der Tabelle der VMG feste GdB-Werte angegeben sind. Zusammenfassend ergeben sich folgende GdB-Werte für die jeweiligen Funktionssysteme:

Funktionssystem

E-GdB

Stoffwechsel, innere Sekretion

40

Nervensystem und Psyche

20

Verdauungsorgane

10

Harnorgan

0

Herz und Kreislauf

20

Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

0

Brustkorb, tiefere Atemwege und Lunge

20

Sehorgane

20

Hör- und Gleichgewichtsorgan

10

Halterungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2025-11-28/l-13-sb-38-24#rd_56

Daraus folgt zur Überzeugung des Senats nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten kein Gesamt-GdB über dem bestehenden Wert von 60. Eine Herabsetzung des GdB durch den Senat kommt grundsätzlich nicht in Betracht, denn durch eine gegebenenfalls zu hohe Festsetzung ist der Kläger nicht beschwert.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Einzel-GdB-Werte von 10 grundsätzlich nicht erhöhend wirken, Teil A Ziff. 3 d (ee) VMG (neu Ziff. 3.5 VMG), so dass darauf nicht näher einzugehen ist. Ein Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB - hier von 40 - ist die Polyneuropathie geeignet den Wert um einen 10er-Schritt zu erhöhen. Da der Senat der HNO-ärztlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Einzel-GdB-Feststellung von 20 nicht folgt, kommt eine weitere Erhöhung diesbezüglich nicht in Betracht. Selbst wenn der Senat der Annahme eines Einzel-GdB von 20 folgt, würde dies nicht zu einer Erhöhung führen. So kann den vorliegenden Aussagen der Sachverständigen nicht entnommen werden, dass eine daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung den Kläger mehr als nur leicht beeinträchtigt. Ob eine höhere Einzel-GdB-Feststellung mit ggf. erhöhender Wirkung im Gesamt-GdB nunmehr nach dem neuen Befund vom 30.10.2025 gerechtfertigt ist, kann - wie erläutert - nicht abschließend beurteilt werden. Dies geht zulasten des Klägers. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom ist mit der Maskenbeatmung zudem gut eingestellt; gegenteiliges ist der Akte nicht zu entnehmen und wird auch nicht vorgetragen, so dass auch hier der Schluss auf eine entsprechende Zunahme des Ausmaßes der Behinderung nicht gerechtfertigt ist. Ähnliches gilt für die Bluthochdruckerkrankung bei Übergewicht mit diffuser Herzkranzgefäßverkalkung, die dem Kläger ebenfalls keine maßgeblichen Einschränkungen auferlegt, was bereits durch das SG entsprechend bewertet worden ist und dessen Bewertung der Senat folgt. Die Sehorgane beeinträchtigen den Kläger auch - wie der Sachverständige W. - ausführt, kaum, so dass der Senat hier - wie auch das SG bereits - der diesbezüglich erhöhenden Einschätzung des Sachverständigen Y. im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nicht folgt.

Im Rahmen der Vergleichsbildung ist festzustellen, dass der Kläger durch die o.g. betroffenen Funktionssysteme in seiner Teilhabe beeinträchtigt ist. Er ist jedoch nicht mit einem Menschen zu vergleichen, der an einer einzelnen Gesundheitsstörung leidet, für die nach den VMG ein Tabellenwert von ab 70 (z.B. Teil B Ziff. 7.8 Verlust des Kehlkopfes bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit , Teil B Ziff. 9.1.4 nach Herztransplantation und Heilungsbewährung) anzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.