Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 143
Stand: 10.06.2019
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 3.277 Entscheidungen zu § 143 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZBZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 – L 4 KR 645/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 – L 4 KR 1203/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 31.07.2018 – L 13 AS 1951/16Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 – L 2 AS 4686/13Zitiert von 2
- LSG Saarland, 04.11.2003 – L 6 AL 13/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.07.2026 – L 4 U 370/25Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Innenmeniskusriss - Treppensteigen unter Tragen einer Last - Belastung innerhalb physiologischer Grenzen - Erfordernis eines geeigneten Unfallmechanismus - Kein Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Wertbestimmung - materielles Begehren des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Berufungseinlegung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.