Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 143

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3.118 Entscheidungen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

§ 142a § 144