Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 143

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3.277 Entscheidungen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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