Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 151
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.048 Entscheidungen zu § 151 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – L 5 R 271/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 13.04.2012 – L 5 R 154/11Zitiert von 12
- LSG Saarland, 01.03.2005 – L 8 AL 24/04
- BSG, 16.11.2000 – B 13 RJ 3/99 RSozialgerichtliches Verfahren: Erfüllung der Schriftform gemäß § 151 Abs. 1 SGG bei einer Berufungsschrift ohne eigenhändige Unterschrift KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AL 87/10Zitiert von 10
- LSG Saarland, 25.03.2015 – L 2 U 30/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 4 U 134/25
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 4 U 535/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-1 (1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-2 (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-3 (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.