Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 151

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3.048 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-1 (1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-2 (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-3 (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

§ 145 § 152