Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 151
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-1 (1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-2 (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/151#abs-3 (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Wird zitiert von 3.189 Entscheidungen zu § 151 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 – L 5 R 271/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 13.04.2012 – L 5 R 154/11Zitiert von 12
- LSG Saarland, 01.03.2005 – L 8 AL 24/04
- BSG, 16.11.2000 – B 13 RJ 3/99 RSozialgerichtliches Verfahren: Erfüllung der Schriftform gemäß § 151 Abs. 1 SGG bei einer Berufungsschrift ohne eigenhändige Unterschrift Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LSG Hessen, 20.06.2011 – L 7 AL 87/10Zitiert von 10
- LSG Saarland, 25.03.2015 – L 2 U 30/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.07.2026 – L 4 U 370/25Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Innenmeniskusriss - Treppensteigen unter Tragen einer Last - Belastung innerhalb physiologischer Grenzen - Erfordernis eines geeigneten Unfallmechanismus - Kein Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 03.07.2026 – L 4 R 938/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 151 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.