Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 241 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2024 – L 11 SB 200/21
- BSG, 11.12.2025 – B 9 SB 3/24 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bluterkrankheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Auslegung - Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft - Teilhabebeeinträchtigung
- BSG, 12.12.2024 – B 9 SB 2/24 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Bewertung eines Diabetes mellitus Typ I bei Kindern und Jugendlichen - Versorgungsmedizinische Grundsätze - gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung - gesteigerter Bedarf an Unterstützung durch Eltern - therapiebezogene besondere Begleitung und Überwachung - Einschnitte durch Insulintherapie - einzelfallorientierte Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung - Vergleich mit alterstypischer Lebenssituation von gleichaltrigen, nicht behinderten Kindern - Fähigkeiten und Aktivitäten über dem Altersdurchschnitt - keine Berücksichtigung der individuellen überdurchschnittlichen Teilhabeeinbuße - Beeinträchtigungen der psycho-emotionalen Entwicklung - Schlafunterbrechungen durch nächtliche Blutzuckerkontrollen - Schwelle zur Schwerbehinderung - familiäre Solidarität bei der DiabetestherapieZitiert von 2
- SG Berlin, 27.05.2024 – S 118 VG 54/19Zitiert von 7
- SG Hamburg, 30.01.2024 – S 8 SB 56/20
- SG Marburg, 30.05.2023 – S 22 SB 48/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 SB 234/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 10 SB 120/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2026 – L 10 SB 158/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 241 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-1 (1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-2 (2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-3 (3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-4 (4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-5 (5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-6 (6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-7 (7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-8 (8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-9 (9) Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241#abs-10 (10) (weggefallen)