Rechtsprechung / LG Köln / 19. Zivilkammer / 2025
LG Köln Beschluss vom 18.12.2025 – 19 O 387/25
19. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2025:1218.19O387.25.00
ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Rechte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag.
Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder der verstorbenen Eheleute G., verstorben am 00.00.0000, und N., verstorben am 00.00.0000. Sie befinden sich in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Der Antragsgegner ist Inhaber eines Bestattungsunternehmens, mit dem die verstorbenen Eheleute B. (Familienname von G. und N.) am 28.08.2023 ihre jeweiligen Bestattungsvorsorgeverträge schlossen (Anlagen K1 und K3).
Hinsichtlich eines Kündigungsrechts enthalten beide Verträge den jeweils gleichlautenden § 5:
„Dieser Vertrag entspricht dem höchst persönlichen Willen des Kunden. Weder Erben, Betreuer, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder sonstige dritte Personen sind berechtigt, diesen Vertrag aufzuheben oder zu kündigen. Auch Angehörige oder Erben dürfen nach dem Tode des Kunden nicht in die Regelungen dieses Vertrages eingreifen. Die handschriftliche Erklärung des Kunden wird wesentlicher Bestandteil des Vertrages und ist diesem als Anlage beigefügt. Die Übertragung des Totenfürsorgerechtes auf das Unternehmen reicht so weit, wie es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungen des Unternehmens erforderlich ist.“
Mit dem Vertrag physisch verbunden ist die folgende Erklärung:
„Dieser Bestattungsvorsorgevertrag ist mein letzter Wille. Ich übertrage dem Unternehmen das Totenfürsorgerecht im Umfang der in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen. Die hier vorgesehenen Regelungen zu meiner Bestattung sollen notfalls auch gegen den Willen meiner Erben oder Dritter durchgeführt werden. […]“
Die Erklärung des Erblassers (G.) wurde nicht unterzeichnet, während die Erblasserin (N.) die Erklärung unterschrieben hat.
Der Antragsgegner hat nach dem Tod beider Erblasser jeweils die Einäscherung veranlasst. Die Urne der Erblasserin befindet sich derzeit im Krematorium Siegen. Die Urne des Erblassers wurde auf Veranlassung der Antragstellerin zu 4.) im Januar 2025 in die Schweiz verbracht.
Aufgrund einer Absprache zwischen den Parteien nahmen die Antragsteller nach dem Tod des Erblassers die Aufgabe einer Todesanzeige in der Tageszeitung K. entgegen der Vereinbarung in dem Bestattungsvorsorgevertrag des Erblassers anstelle des Antragsgegners vor.
Am 03.11.2025 übergaben die Antragsteller zu 2.) und 3.) dem Antragsgegner die Stammbücher der Familien H. und B.. Mit Schreiben vom 11.11.2025 forderten die Antragsteller den Antragsgegner zur Begleichung der Rechnung der K. in Höhe von 2.570,40 € bis zum 18.11.2025 und Auskunftserteilung über die im Hinblick auf den Todesfall der Erblasserin erbrachten Leistungen und Herausgabe der Stammbücher bis zum 14.11.2025 auf. Zudem wurde um eine Abstimmung hinsichtlich der Trauerkarten und Traueranzeige betreffend die Erblasserin gebeten (Anlage K 14).
Mit Schreiben vom 13.11.2025 erklärte der Prozessbevollmächtige der Antragsteller die ordentliche und außerordentliche Kündigung der Bestattungsvorsorgeverträge (Anlage K 16).
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Bestattungsvorsorgeverträge der Erblasser seien durch die Kündigungserklärungen beendet. Aufgrund der Unwirksamkeit des § 5 sei eine ordentliche Kündigung, jedenfalls liege aber ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor.
Die Antragsteller beantragen,
1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu zu verpflichten, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger folgende Originalurkunden herauszugeben:
a) Stammbuch 1 - Familie H., bestehend aus:
- Heiratsurkunde: D. & A. H. (Heirat vom 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: O. H. (geb. 00.00.0000)
- Sterbeurkunde: O. H. (gest. 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: N. H. (geb. 00.00.0000)
b) Stammbuch 2 - Familie B., bestehend aus:
- Heiratsurkunde: G. B. & N. H. (Heirat am 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: E. B. (geb. 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: W. B. (geb. 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: S. B. (geb. 00.00.0000)
- Geburtsurkunde: L. B. (geb. 00.00.0000)
2. Hilfsweise: diese Urkunden durch den zuständigen Gerichtsvollzieher verwahren zu lassen, in zweiter Linie hilfsweise an einen vom Gericht zu bestellenden Sequester herauszugeben
3. im Wege des dinglichen Arrests gem. § 916 ZPO anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die Urne der am 00.00.0000 verstorbenen N. durch den zuständigen Gerichtsvollzieher bis zum Abschluss des Hauptsacherechtsstreits verwahren zu lassen; hilfsweise solange an einen vom erkennenden Gericht zu bestimmenden Sequester herauszugeben.
4. im Wege der einstweiligen Verfügung zu erkennen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, in den Totenfürsorgeangelegenheiten der verstorbenen Eheleuten G. und N. jede weitere rechtsgeschäftliche Totenfürsorge und nach außen gegenüber Dritten gerichtete rechtsgeschäftliche Geschäftstätigkeit zu unterlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen und Anordnung des Arrests zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, er sei aufgrund der Bestattungsvorsorgeverträge zur Durchführung der gemeinsamen Seebestattung entsprechend dem Willen der Erblasser verpflichtet. Die Kündigung durch die Anspruchsteller sei unwirksam. Die gemeinsame Seebestattung sei allein aus dem Grund noch nicht erfolgt, dass die Urne des Erblassers sich derzeit bei der Antragstellerin zu 4.) in der Schweiz befinde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen bzw. auf Anordnung des dinglichen Arrests sind unbegründet.
Nach summarischer Prüfung fehlt es bereits an einem Verfügungs- bzw. Arrestanspruch, sodass es auf die besondere Eilbedürftigkeit im Ergebnis nicht ankommt.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Stammbücher und der Urne der Erblasserin besteht weder aus § 985 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Denn die zwischen den Erblassern und dem Antragsgegner geschlossenen Bestattungsvorsorgeverträge stellen ein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. einen Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) dar.
Die Bestattungsvorsorgeverträge der Erblasser sind typengemischte Verträge, wobei jedoch der Schwerpunkt auf werkvertraglichen Elementen liegt, §§ 631 ff. BGB (BeckOGK/Merkle, 1.10.2025, BGB § 631 Rn. 324). Bei der zu erbringenden Werkleistung handelt es sich um die Ausführung und Finanzierung der Bestattung des Bestellers, der Vertragspartner verpflichtet sich damit also dazu, einen bestimmten Erfolg zu erbringen. Dieser Erfolg steht auch aus Sicht der Parteien im Vordergrund des Vertrages. Soweit der Vertrag daneben Elemente des Kaufvertrages, Geschäftsbesorgungsvertrages oder Dienstvertrages enthält, treten diese hinter dem werkvertraglichen Charakter zurück.
So liegt auch in den streitgegenständlichen Verträgen der Schwerpunkt der von dem Antragsgegner zu erbringenden Leistungen auf der Durchführung der von den Erblassern in Auftrag gegebenen Bestattungen. Die dafür erforderlichen weiteren Leistungen, wie z.B. Kauf eines Sarges und einer Urne, treten daneben zurück.
Grundsätzlich ist der Besteller des Werkes gemäß § 648 S. 1 BGB berechtigt, den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes zu kündigen.
Es ist anzunehmen, dass es sich bei den Bestattungsvorsorgeverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auch wenn sich dies aus dem Vortag der Parteien nicht zweifellos feststellen lässt, spricht jedoch der Umstand, dass beide Erblasser einen exakt inhaltsgleichen Vertrag abgeschlossen haben, dafür. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, da der Kündigungsausschluss selbst dann wirksam wäre, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelte.
§ 5 ist derart auszulegen, dass die Parteien damit lediglich das ordentliche Kündigungsrecht, nicht jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht ausschließen wollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (stRspr., BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04, Rn. 9).
Es ist fernliegend, dass die Klausel, ohne dies auszusprechen, dahin verstanden werden könnte, dass sich der Kündigungsausschluss über die ordentliche Kündigung hinaus auch auf das unabdingbare Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund erstrecke. Das gilt auch, wie hier, wenn die Vertragspartner nicht juristisch vorgebildet sind (BGH, Versäumnis- und Endurteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04, Rn. 10). § 5 der Bestattungsvorsorgeverträge enthält zudem ausdrücklich einen Hinweis auf eine pauschale Vergütung für den Fall der Kündigung durch die Besteller nach § 649 BGB. Dabei handelt es sich offenkundig um einen Verweis auf § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB), der ausdrücklich den Fall der ordentlichen Kündigung regelt.
Der Kündigungsausschluss ist zudem nicht gemäß § 309 Nr. 9 lit. a) BGB oder § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Gemäß § 309 Nr. 9 lit. a) BGB sind solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die den Vertragspartner für mehr als zwei Jahre an den Vertrag binden.
Zweck des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist es, den Vertragspartner vor einer überlangen Vertragsdauer zu schützen. Auch Verträge über Werkleistungen können unter bestimmten Umständen hierunter fallen (BeckOK BGB/Becker, 76. Ed. 1.8.2025, BGB § 309 Nr. 9 Rn. 9). Ob § 309 Nr. 9 lit. a) BGB auf die streitgegenständlichen Bestattungsvorsorgeverträge Anwendung findet, kann im Ergebnis dahinstehen, da jedenfalls kein Verstoß vorliegt.
Die Bestattungsvorsorgeverträge sehen keinen Ausschluss des Kündigungsrechts für die Erblasser selbst, sondern für ihre Rechtsnachfolger vor. Genau betrachtet handelt es sich dabei also nicht um einen Kündigungsausschluss, sondern um die Beschränkung auf ein höchstpersönliches Kündigungsrecht. Hinter dieser Vertragsgestaltung steht erkennbar der Wunsch der Erblasser, selbst die Modalitäten über ihre eigene Bestattung bestimmen zu können und eigenständig die Finanzierung derselben zu regeln. Bei der rechtlichen Bewertung des Bestattungsvorsorgevertrages ist gerade die besondere Interessenlage der Besteller zu berücksichtigen: Diese sind naturgemäß bei Vollendung des Werkes bereits verstorben und können dementsprechend keinen Einfluss mehr auf den geschuldeten Erfolg nehmen. Ebenso ist es naturgemäß ausgeschlossen, dass die Vollendung des Werkes - und damit das Erlöschen etwaiger Kündigungsrechte nach §§ 648 f. BGB - bereits vor dem Todesfall eintritt. In dieser besonderen Vertragskonstellation haben die Besteller des Bestattungsvorsorgevertrages mithin keine andere Möglichkeit, sicherzustellen, dass der von ihnen in Auftrag gegebene Erfolg auch tatsächlich eintreten wird. Denn ein Rechtsnachfolger hätte stets die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB zu kündigen, den von den Erblassern gewollten Erfolg zu vereiteln und den bereits geleisteten Werklohn (jedenfalls anteilig) herauszufordern.
Zu beachten ist außerdem, dass die Bestattungsvorsorgeverträge keine langjährigen, wiederkehrenden Leistungen und Verpflichtungen vorsehen, sondern bereits ein umgrenzter Leistungsumfang und die entsprechende Vergütung vereinbart wurde. Es besteht gerade nicht das Risiko, dass die Vertragsschließenden einer unüberschaubaren Vertragsdauer und den damit verbundenen Kosten ausgesetzt werden. Ein solches Risiko besteht auch nicht für die Erben, da der Werklohn bereits durch die Erblasser gezahlt wird.
Aus den gleichen Erwägungen liegt auch keine unangemessene Benachteiligung der Erben gemäß § 307 Abs. 1 BGB vor. Zu betonen ist dabei insbesondere, dass nicht jede Benachteiligung eines Vertragspartners (in diesem Fall der Rechtsnachfolger) eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein hinreichend zu berücksichtigen (stRspr., BGH, Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 405/96, Rn. 10). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt berücksichtigt § 5 gerade den Wunsch der Besteller, autonom über die eigene Beisetzung entscheiden zu dürfen. Zudem waren die Erblasser bei Abschluss der Verträge auch aufgrund der bereits klar definierten Leistungspflichten und Kosten in der Lage, den Umfang der Vertragsleistung vollständig zu überblicken.
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des BGH im Falle von Kündigungsausschlüssen in Grabpflegeverträgen, der zwar von einer Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses ausgeht, jedoch aus dem Grund, dass in dem dortigen Fall (anders als hier) auch eine Kündigung durch den Vertragsschließenden selbst zu Lebzeiten ausgeschlossen wurde:
„Zwar liegt der Abschluss eines langfristigen Treuhandvertrages zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Grabpflege auch im Interesse des Klägers. Viele ältere Menschen haben den legitimen Wunsch, schon zu Lebzeiten die Pflege ihres Grabes zu regeln. Entweder haben sie keine Angehörigen vor Ort oder sie wollen sie von dieser Aufgabe entlasten oder sie haben Sorge, dass die Angehörigen sich später um das Grab nicht ausreichend kümmern (vgl. Müller-Hannemann, Lexikon Friedhofs- und Bestattungsrecht, S. 92). Insoweit kann auch ein nachvollziehbares Interesse daran bestehen, die Kündigungsmöglichkeit für die Erben auszuschließen, um einer Gefährdung der Grabpflege nach dem Tod des Erblassers vorzubeugen. Diese Interessenlage verlangt aber nicht die lebzeitige Bindung des Treugebers selbst durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Abweichung von § 309 Nr. 9a BGB.“ BGH, Urteil vom 12.03.2009 - III ZR 142/08, Rn. 45
Die hier vertretene Auffassung bestätigt ebenfalls das OLG Karlsruhe: „Im vorliegenden Fall entspricht es gerade dem Interesse auch des Kunden, eine möglichst lange Vertragsdauer zu vereinbaren. Hinzu kommt, daß der Kunde keines besonderen Schutzes bedarf, da auf ihn keinerlei weitere Verpflichtungen zukommen. Durch die Einmalzahlung bei Vertragsabschluß hat er seine wesentliche Pflicht erfüllt. […] Gemäß § 4 des Dauergrabpflege-Vertrages ist auf das Recht der ordentlichen Kündigung des Vertrages verzichtet worden. Dieser Verzicht korreliert mit der langen Vertragsdauer und ist für einen Dauergrabpflege-Vertrag gerade unerläßlich.“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1989 - 11 U 154/88, Rn. 18, 25).
Dem Interesse, selbstständig über die eigene Bestattung entscheiden zu können, kommt dabei erkennbar ein noch höheres Gewicht zu, als über die sich erst daran anschließende Grabpflege zu bestimmen.
Zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung der erneut erklärte, ausdrückliche Wille in den an die Verträge angehängten Erklärungen, auf die § 5 ausdrücklich Bezug nimmt. Auch hier bestätigt jedenfalls die Erblasserin (die Erklärung des Erblassers ist nicht unterzeichnet) erneut, dass der Vertrag im Zweifel auch gegen den Willen der Erben durchgeführt und das Rechts zur Totenfürsorge auf den Antragsgegner übertragen werden soll. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung und dem überschaubaren Vertragsinhalt ist, selbst wenn es sich dabei um AGB handelt, nicht auszugehen, dass die Erblasser den Inhalt oder die Tragweite der abgegebenen Erklärungen nicht überschauen konnten.
Die Bestattungsvorsorgeverträge wurden auch wirksam vereinbart.
Die Verträge stellen keine letztwilligen Verfügungen der Erblasser dar, sodass die Formvorschriften der §§ 2247 ff. BGB nicht anwendbar sind.
Über die Totenfürsorge kann der Verstorbene zu Lebzeiten frei verfügen. So hat auch der Bundesgerichtshof bereits bestätigt, dass die Übertragung der Totenfürsorge nicht zwingend durch letztwillige Verfügung erfolgen muss: „Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., daß der Verstorbene das Recht, die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an dem von ihm bestimmten Ort zu sorgen und seinen Leichnam erforderlichenfalls dorthin umzubetten, auch jemandem übertragen kann, der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählt. […] Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an; vielmehr genügt es, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann“ (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, Rn. 9 m.w.N.).
Auf die den Verträgen angehängten Zusatzerklärungen, die im Falle des Erblassers nicht unterschrieben ist, kommt es deshalb nicht an, da der Kündigungsausschluss und die Übertragung der Totenfürsorge bereits durch die Bestattungsvorsorgeverträge wirksam erfolgt sind. Denn die Verträge sind jeweils unterzeichnet.
Ein abweichender Wille der Erblasser geht auch nicht aus der als Anlage K 5 vorgelegten General- und Vorsorgevollmacht der Erblasserin vom 27.06.2024 hervor. Diese enthält keine Regelungen zur Totenfürsorge, sondern betrifft in erster Linie Vermögensangelegenheiten, ärztliche Versorgung, Unterbringung und Betreuung. Da es sich bei der Vorsorgevollmacht um eine mit der Betreuung kongruente Vollmacht handelt und die Betreuung selbst nicht die Totenfürsorge beinhaltet, spricht auch nichts dafür, dass allein die Vorsorgevollmacht die Anspruchsteller zur Totenfürsorge berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2015 - 1 U 72/15, Rn. 20).
Die Bestattungsvorsorgeverträge sind auch nicht durch außerordentliche Kündigung beendet.
Ein zur Kündigung gemäß § 648a BGB berechtigender, wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe - Nichtbegleichung von Rechnungen und Schwierigkeiten bei der Kommunikation - stellen keine wichtigen Gründe dar.
Grundsätzlich können Mängel an der bisherigen Leistung zwar einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie erheblich sind (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 648a, Rn. 4). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Ein wichtiger Grund könnte etwa in einer ganz beträchtlichen Verzögerung liegen, sodass eine weitere Fristsetzung unzumutbar ist, oder einer endgültigen und ernsthaften Verweigerung der Erfüllung (BeckOK BGB/Voit, 76. Ed. 1.2.2024, BGB § 648a Rn. 3). Solche Gründe sind hier nicht erkennbar. Insbesondere liegt der Todesfall der Erblasserin erst wenige Wochen zurück und der Antragsgegner hat bereits die Einäscherung veranlasst. Da die Erblasser eine gemeinsame Seebestattung wünschten, wurde die Seebestattung des bereits am 00.00.0000 verstorbenen Erblassers vertragsgemäß noch nicht durchgeführt. Die Seebestattung ist dem Antragsgegner zudem - nach Vortrag beider Parteien - zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da sich die Urne des Erblassers bei der Antragstellerin zu 4.) in der Schweiz befindet.
Kein wichtiger Grund liegt zudem darin, dass der Antragsgegner bislang nicht die Kosten für die Todesanzeige des Erblassers in der K. erstattet hat. Diese Kostenerstattung ist nicht unmittelbarer Inhalt des Bestattungsvorsorgevertrages des Erblassers, sondern beruht ausweislich der E-Mail vom 12.02.2025 (Anlage K 11) auf einer gesonderten Absprache zwischen den Parteien, die nicht näher dargelegt wurde. Dass den Antragstellern aufgrund dessen das Festhalten an den (beiden!) Verträgen nicht mehr zuzumuten ist, ist nicht erkennbar.
Die Bestattungsvorsorgeverträge stellen sowohl ein Recht zum Besitz als auch einen Rechtsgrund für die Leistung dar, der einen Anspruch auf Herausgabe der Urne der Erblasserin bzw. der Stammbücher entgegensteht. Da der wesentliche Vertragsinhalt den Antragsgegner zur Durchführung der Bestattung verpflichtet, ist er naturgemäß auch zum Besitz der Urne der Erblasserin berechtigt. Ebenso enthalten auch bereits die Auftragsbestätigungen den Hinweis, dass für die Durchführung der Bestattungen die Stammbücher erforderlich sind. Da die Bestattungen unstreitig noch nicht durchgeführt wurden, ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Dokumente nicht mehr benötigt.
Aus den oben genannten Gründen besteht auch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unterlassung. Der Antragsgegner ist aufgrund der ausdrücklichen und wirksam erklärten Willen der Erblasser verpflichtet, die Bestattungen in der vereinbarten Form durchzuführen.
Es wurde überdies auch kein Verfügungs- bzw. Arrestgrund glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 917 ZPO. Ein solcher Grund liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Verwirklichung eines Rechtes wird vereitelt, wenn es ohne eine Sicherung später nicht mehr durchsetzbar ist. Die Verwirklichung eines Rechtes wird wesentlich erschwert, wenn auf das Recht zwar noch zugegriffen werden kann, aber erheblich schwerer als bislang, bspw. durch ein „Beiseiteschaffen“ (BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 935 Rn. 59 ff.).
Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Vereitelung oder wesentliche Erschwerung zu befürchten ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Verlust der Stammbücher oder der Urne zu befürchten sind. Es wurde auch nicht dargelegt, dass die Bestattung durch den Antragsgegner unmittelbar bevorsteht und deshalb zu verhindern ist. Das gilt insbesondere mit Hinblick darauf, dass sich die Urne des Erblassers im Besitz der Antragstellerin zu 4.) befindet.
Die Stammbücher haben die Antragsteller erst Anfang November 2025, also wenige Wochen vor Antragstellung, zum Zwecke der Durchführung der Bestattungen an den Antragsgegner übergeben. Dass dieser nicht bereit wäre, die Stammbücher nach Verwendung bei den Zuständigen Behörden wieder herauszugeben, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb den Antragstellern nicht zuzumuten ist, den Erbschein über den Nachlass der Erblasserin erst nach Rückerhalt der Stammbücher von dem Antragsgegner zu beantragen.
Das Argument, die Antragsteller seien zur Bestattung verpflichtet, die sofortige Herausgabe notwendig und man wolle unmittelbar nach Inbesitznahme der Urne der Erblasserin die Bestattung veranlassen, begründet ebenfalls keine Eilbedürftigkeit. Denn beantragt ist lediglich die Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Auch in diesem Fall könnte eine Bestattung also erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens stattfinden. Das gilt in diesem Falle auch für beide Erblasser, da diese bei dem Antragsgegner eine gemeinsame Seebestattung in Auftrag gegeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.