Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 648a Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-1 (1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-2 (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-3 (3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-4 (4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-5 (5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/648a#abs-6 (6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Wird zitiert von 338 Entscheidungen zu § 648a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.10.2015 – 21 U 71/15Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 03.07.2018 – 22 U 83/17Zitiert von 1
- KG, 16.02.2018 – 21 U 66/16Werkvertragsrecht: Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ohne Abnahme nach außerordentlicher Kündigung des Bauvertrags durch den Unternehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Celle, 21.01.2016 – 2 U 91/15
- OLG Hamm, 03.06.2016 – 12 U 99/15Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 03.12.2010 – 8 O 284/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 54/25
- LG Köln, 22.04.2026 – 17 O 123/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 648a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 648a in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 648a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2022)
BGBl. 2008 I S. 2022
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