Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 985 Herausgabeanspruch
Stand: 10.06.2019
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Wird zitiert von 1.266 Entscheidungen zu § 985 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 05.08.2015 – 318 S 55/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 1
- BGH, 18.03.2016 – V ZR 89/15Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der Herausgabe durch den bösgläubigen BesitzerZitiert von 19
- BGH, 28.01.2011 – V ZR 147/10Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks; Berechnung einer Überbaurente für einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten ÜberbauZitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 – OVG 6 B 4/22Zitiert von 2
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
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