Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 986 Einwendungen des Besitzers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/986#abs-1 (1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/986#abs-2 (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Wird zitiert von 440 Entscheidungen zu § 986 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2019 – 2 UF 119/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 04.07.2005 – 5 U 33/05
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- OLG München, 15.12.2022 – 6 U 2665/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 09.02.2016 – 25 U 53/15
- LG Bonn, 20.08.2015 – 6 S 38/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- OLG Brandenburg, 21.04.2026 – 6 U 23/25
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 986 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.