Rechtsprechung / LG Köln / 3. Zivilkammer / 2024

LG Köln Urteil vom 21.05.2024 – 3 O 51/20

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2024:0521.3O51.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter, ärztlicher Behandlung ihrer am 08.05.1967 geborenen und am 29.11.2016 verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter, H. U. (nachfolgend: Patientin), geltend, deren Erben sie sind.

Am 23.11.2016 stellte sich die Patientin - auf Überweisung ihrer Gynäkologin - ambulant im Hause der Beklagten zu 1) vor. Es wurde die Diagnose einer Hypermenorrhoe bei bekanntem Uterus myomatosus gestellt, weshalb eine ambulante Hysteroskopie mit fraktionierter Abrasio für den 28.11.2016 vereinbart wurde.

Am 28.11.2016 wurde die Patientin im Hause der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2), Assistenzärztin der Gynäkologie, und die Beklagte zu 3), Oberärztin der Gynäkologie, operiert. Es erfolgte die Kürettage des Gebärmutterhalses, sodann wurde das Hysteroskop mehrfach eingeführt. Die Beklagten verwendeten ein monopolares Resektoskop. Der Polyp konnte vollständig entfernt werden. Als Spülmittel verwendeten die Beklagten ca. 2,5l destilliertes Wasser. Um 11:30 Uhr kam es zu einer Asystolie, sodass 25 Minuten kardiopulmonaler Reanimation unter Leitung der Anästhesie erforderlich waren. Nach Stabilisierung der Patientin um 11:55 Uhr wurde diese intubiert und beatmet auf die interdisziplinäre Intensivstation verlegt. Um 12:35 Uhr wurde wegen Hinweises auf eine intraabdominelle Blutung eine Laparotomie durchgeführt, die 1,5l nicht geronnenes Blut in der Bauchhöhle zeigte, was abgesaugt wurde. Hinweise auf eine Perforation des Uterus fanden sich nicht. Es zeigte sich jedoch eine Blutung im Bereich des Ligamentum falciforme hepatis mit einem oberflächlichen Einriss der Leberkapsel. Das Ligamentum falciforme hepatis wurde daraufhin reseziert und die Blutung im Bereich der Leberoberfläche gestillt. Im Anschluss erfolgten eine prophylaktische Kühlung wegen der Reanimationsmaßnahmen und die Fortsetzung der intensivmedizinischen Therapie. Es bildete sich ein Hirnödem, weshalb eine hirndrucksenkende Therapie erfolgte. Von einer Verlegung in ein Haus der Maximalversorgung wurde nach neurochirurgischer und neurologischer Vorstellung der Befunde abgesehen.

Am 29.11.2016 verstarb die Patientin im protrahierten Schock - ohne nach Einleitung der initialen Narkose jemals das Bewusstsein wiedererlangt zu haben - im Sinne eines Multiorganversagens.

Die Beklagten zahlten einen Betrag von 30.000,00 €, der mit den Beerdigungskosten und dem Unterhaltsschaden verrechnet wurde, an die Kläger.

Die Kläger werfen den Beklagten Behandlungsfehler vor. Hierzu behaupten sie, dass es sich bei dem eingesetzten monopolaren Resektoskop um eine veraltete Operationstechnik handele. Fehlerhaft sei zudem als Distensionsmedium destilliertes Wasser in den Blutkreislauf eingebracht worden, was zu einer Hämolyse mit fatalen Folgen geführt habe. Zusätzlich sei es auch noch zu einer Lufteinschwemmung in den Gefäßkreislauf gekommen, was eine Luftembolie verursacht habe. Darüber hinaus habe grob fehlerhaft keine Volumenbilanzierung und Druckbegrenzung stattgefunden. Die Operationszeit sei ferner ungewöhnlich lang und die Beklagte zu 2) nicht hinreichend kompetent gewesen.

Zudem erheben die Kläger die Aufklärungsrüge. Die Patientin sei weder über die weitreichenden Risiken noch über den Einsatz einer veralteten Operationstechnik aufgeklärt worden.

Ferner behaupten die Kläger, dass sich infolge der fehlerhaften Behandlung ein Hirnödem gebildet habe und die Patientin schließlich an einem Multiorganversagen verstorben sei.

Die Kläger sind daher der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € angemessen sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger aus der fehlerhaften Behandlung der Ehefrau bzw. Mutter, H. U., geboren am 08.05.1967, verstorben am 29.11.2016 vom November 2016 ein angemessenes vererbtes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2017;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihnen infolge der fehlerhaften Behandlung der Ehefrau bzw. Mutter, H. U., geboren am 08.05.1967, verstorben am 29.11.2016 vom November 2016 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten jegliche Fehler und Folgen. Hierzu behaupten sie, dass die Operation am 28.11.2016 lege artis durchgeführt worden sei. Das Hysteroskop sei ausschließlich diagnostisch eingesetzt worden, weshalb kein Strom durch das Hysteroskop geführt worden sei. Die Resektion des Polypen sei mittels Kürettage ohne Hysteroskopie erfolgt. Aufgrund des lediglich diagnostischen Einsatzes des Hysteroskops sei keine Flüssigkeitsbilanzierung geboten und aufgrund des undichten Hysteroskops ohne Druckanzeige auch nicht möglich gewesen. Von den ca. 2,5l Wasser seien 1,7l aufgefangen worden, der Rest sei auf der Kleidung der Operateure und dem Boden des OP-Saals gelandet. Die Verwendung von destilliertem Wasser sei vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden. Ferner sei die Beklagte zu 2) als Assistenzärztin im dritten Weiterbildungsjahr hinreichend kompetent gewesen, den streitgegenständlichen Eingriff durchzuführen.

Zudem sei auch die Aufklärungsrüge unbegründet. Die Patientin sei am 23.11.2016 ordnungsgemäß über die Indikation, die Eingriffsdurchführung wie auch die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Auch hinsichtlich der durchgeführten Anästhesie sei eine fachgerechte Aufklärung erfolgt.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit diese nachfolgend in Klammern zitiert sind.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss vom 17.07.2020, Bl. 177 ff. d.A.). Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T. vom 10.01.2023 (Bl. 209 ff. d.A.) und von Dr. X. vom 15.05.2023 (Bl. 262 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Kläger haben gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines ererbten Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 630a, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.

Die Schadensersatzverpflichtung besteht, weil die Beklagten ihre ihnen aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt haben, nachdem die im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführte Heilbehandlung nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen hat. Die Beklagte zu 1) ist für die bei ihr angestellten Beklagten zu 2) und zu 3), die die fehlerhafte Hysteroskopie durchgeführt haben, gemäß § 278 BGB eintrittspflichtig. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. - Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Universitätsklinikums D. - hat in seinen schriftlichen und mündlichen Gutachten ausgeführt, dass den Beklagten grobe gynäkologische Behandlungsfehler zur Last fielen. Es sei als grob fehlerhaft zu bewerten, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) anlässlich der streitgegenständlichen Hysteroskopie für die Pumpe, die mit Druck die Gebärmutterhöhle entfaltet habe, als Distensionsmedium destilliertes Wasser statt einer isotonischen Lösung verwendet hätten. Sofern es tatsächlich die Vorgabe des Herstellers gegeben habe, dass man für das operative Hysteroskop keine salzhaltige Lösung verwenden dürfe - wie von der Beklagten zu 3) in ihrer persönlichen Anhörung geschildert - wäre es geboten gewesen, eine andere elektrolytfreie Lösung zu nehmen, etwa Purisole. Destilliertes Wasser hätte man in keinem Fall verwenden dürfen, da dieses nicht in die Blutbahn gelangen dürfe. Das lerne bereits der Medizinstudent, weshalb es so unverständlich sei, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) Wasser zur Distension verwendet hätten. Auch mit Blick auf die in Krankenhäusern herrschende Hierarchie sei der Fehler als grob zu bewerten. Die Verwendung von Wasser sei ein derart kritischer Punkt, den man - aus medizinischer Sicht - sowohl als Oberärztin als auch als Weiterbildungsassistentin erkennen und auf den man entsprechend reagieren müsse.

Ohne das Eindringen von Wasser in den Blutkreislauf wäre es mit über 50%-iger Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Hämolyse gefolgt von einem Hirnödem gekommen und in der Folge nicht zum Tod der Patientin am 29.11.2016. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin eine etwa stattgehabte Luftembolie nicht verspürt hätte, da sie ohnehin intubiert gewesen und nicht mehr aus der Narkose erwacht sei.

Der Sachverständige Dr. X. - Facharzt für Anästhesiologie - hat in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass es auch aus anästhesiologischer Sicht keinesfalls ausschließbar sei, dass die Patientin an der Verwendung von Wasser gestorben sei. Vielmehr bestehe eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %, dass der weitere Verlauf und das Versterben der Patientin auf die Verwendung des Wassers zurückzuführen seien. Es sei davon auszugehen, dass die sedierte Patientin den gesamten Verlauf bis hin zu ihrem Tod nicht mehr mitbekommen habe. Der zunehmende Funktionsverlust des Hirns habe die Wahrnehmung der Patientin eingeschränkt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine neurochirurgische Entlastung mehr durchgeführt worden sei.

Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz der Sachverständigen Prof. Dr. T. und Dr. X. unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Jene beziehen ihre Fachkunde nicht nur aus ihrer langjährigen eigenen gynäkologischen bzw. anästhesiologischen Tätigkeit, sondern sind überdies umfassend erfahrene Gerichtsgutachter. Die Sachverständigen haben ihre Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen vermocht. Hierbei haben sie alle an sie gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen ihrer Gutachten, insbesondere die von ihnen eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, haben sie durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.

Die Kammer hat nicht verkannt, dass es im Hause der Beklagten zu 1) offenbar die "Marschroute" gab, bei diagnostischer Hysteroskopie ein operatives Hysteroskop mit destilliertem Wasser zu verwenden, da das Gerät laut Herstellerangabe sonst korrodieren würde. Doch auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Beklagten zu 3), in der sie schilderte, sie habe sich vor dem Eingriff noch rückversichert, dass sowohl der damalige Chefarzt, Dr. I., als auch die pflegerische Leitung und der oberärztliche Kollege Dr. J., abgesprochen hätten in der streitgegenständlichen Situation destilliertes Wasser zu verwenden, fällt der Beklagten zu 3) ein grober Behandlungsfehler zur Last. Dies weil es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. zum Basiswissen des Medizinstudiums gehöre, kein Wasser in die Blutbahn einzuleiten. Gleiches gilt vor diesem Hintergrund für die Beklagte zu 2), die als Weiterbildungsassistentin im dritten Jahr, ihr Studium zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation bereits absolviert hatte.

Bei der konkreten Bemessung des den Klägern zuzusprechenden Schmerzensgeldes hat die Kammer einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € als zum Ausgleich der von der Patientin erlittenen Beeinträchtigungen notwendig, aber auch angemessen und ausreichend erachtet.

Hierbei hat sie als schmerzensgelderhöhenden Faktor insbesondere die eingetretene Hämolyse infolge derer es zum Hirnödem und schließlich zum Tod der Patientin gekommen ist, in ihre Beurteilung einbezogen.

Ein höheres Schmerzensgeld als die zuerkannten 8.000,00 € war den Klägern demgegenüber nicht zuzubilligen, weil davon auszugehen ist, dass die sedierte Patientin den gesamten Verlauf bis hin zu ihrem Tod nicht mehr mitbekam.

Zinsen auf das Schmerzensgeld schulden die Beklagten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 16.07.2017.

II.

Daneben war die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht bereits entstandener und künftig noch entstehender Schäden auszusprechen. Dass die diesbezügliche Schadensentwicklung vollständig abgeschlossen ist, steht nicht sicher fest. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger folgt aus dem Umstand, dass die Verjährung der den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche droht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

IV.

Ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten war nicht einzuholen, da der Rechtsmediziner Prof. Dr. A. in seinem Gutachten gerade die Beauftragung eines gynäkologischen Gutachters - die durch die Kammer erfolgt ist - zur Klärung der Frage eines ärztlichen Fehlverhaltens empfohlen hat (Bl. 46 der StA-Akte).

Der Streitwert wird auf 220.000,00 EUR festgesetzt.