Rechtsprechung / LG Köln / 24. Zivilkammer / 2022

LG Köln Urteil vom 10.03.2022 – 24 O 45/21

24. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0310.24O45.21.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.) bestand ein D&O-Vertrag. Auf die Anlagen K 6 und K 7, AH 1, wird Bezug genommen.

„Versicherte Unternehmen“ waren die Klägerin und deren Tochterunternehmen.

Eine hundertprozentiges Tochterunternehmen der Klägerin war die L. mbH (im Folgenden: L. GmbH), die sich derzeit in Liquidation befindet.

Versicherte Personen waren u.a. Mitglieder der geschäftsführenden Organe und leitende Angestellte.

Unter Ziff. 3.1 heißt es u.a.:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person. Die Grundsätze des Erlaubnistatbestandsirrtums sowie § 93 Abs. 1 S. 2 AktG finden Anwendung.

Für die Abwehrkosten besteht Versicherungsschutz, bis direkter Vorsatz in dem Verfahren über die Haftungsfrage rechtskräftig festgestellt wird. Der Versicherer wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Haftungsfrage keine diesbezügliche Feststellungsklage erheben.

…

Unter Ziff. 1.1.2 „Eigenschadendeckung“ heißt es u.a.:

Der Versicherer bietet der Versicherungsnehmerin und Tochtergesellschaften Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die begangen wurden durch

. versicherte Personen im Sinne von Ziffer 1.4 Aufzählungspunkte 1,2 und 3,

Soweit deren Haftung allein deswegen ausgeschlossen ist, weil die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaften sie vor Begehung der Pflichtverletzung von einer Haftung rechtswirksam befreit/freigestellt (z.B. im Anstellungsvertrag) haben oder auf die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet wurde oder

Soweit deren Haftung aufgrund einer Entlastung nicht mehr besteht bzw. die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie deshalb nicht mehr möglich ist oder

…

Versicherte Personen nach Ziffer 1.4 Aufzählungspunkte 1,2 und 3 sind u.a. Mitglieder der geschäftsführenden Organe und leitende Angestellte.

Die Klägerin hatte die L. GmbH 1995 gegründet mit dem Zweck der Förderung der Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, der Beratung von Unternehmen sowie der Förderung, Einführung und Zertifizierung von QM-Systemen. Als weitere Aufgabe der L. GmbH trat hinzu die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Klägerin war und ist alleinige Gesellschafterin der L. GmbH.

In den streitgegenständlichen Jahren 2010 - 2018/2019 führte die L. GmbH 11 Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit in Mali, Uganda, Burkina Faso, Palästina, Togo und Malawi durch (s. Bl. 10 f der Klageschrift vom 28.12.2020, Bl. 11 f GA) sowie Bl. 11 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 09.09.2021 (Bl. 207 f GA). Diese Projekte wurden durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) gefördert. Die Förderung belief sich in der Regel auf 100 % des Projektbudgets. Abgewickelt wurde die jeweilige Förderung über die Q. gGmbH, eine gemeinnützige Einrichtung der deutschen Wirtschaft, die gegenüber dem BMZ Zuwendungsempfänger ist und 90 % der Fördergelder an den Projektträger weitergeleitet hat.

Die Q. gGmbH leitete die Fördergelder betreffend Personal- und Sachkosten für die fachliche Steuerung der Entwicklungsprojekte an die L. GmbH weiter.

2010 bis 2019 erhielt die L. GmbH im Zusammenhang mit den vorgenannten Projekten von der Q. gGmbH nach dem Vortrag der Klägerin für Personalkosten netto 838.428,57 € und für Sachkosten betreffend die Jahre 2010 - 2018 einen Betrag in Höhe von 73.500,- €. Auf die Aufstellung auf Bl. 11 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 09.09.2021 wird Bezug genommen (Bl. 207 f GA), die in Erweiterung des Vortrags auf Bl.10 f der Klageschrift vom 28.12.2020 (Bl. 11 f GA) nunmehr auch Zahlungen aus dem Jahre 2019 umfasst.

Die L. GmbH leitete die Fördergelder, soweit sie Personalkosten betrafen, nicht an die Klägerin weiter.

Was die Fördergelder für Sachkosten angeht, leitete die L. GmbH jährlich 3.000,- € an die Klägerin weiter.

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Klägerin, dem auch die Bücher der L. GmbH offen standen, beanstandete vor Anfang 2019 die vorgenannte Praxis nicht. Der Beklagte zu 1.) hatte dem Rechnungsprüfungsausschuss in der Regel erklärt, dass die Kosten der Projekte „in Zusammenhang mit der Q.-Stiftung durchgeführt und deren Finanzierung in vollem Umfang aus Fördermitteln des BMZ sichergestellt sei“.

Auch in dem Bericht der Innenrevision vom 07.06.2017 (Anlage K 31, AH), der sich Fragen im Zusammenhang mit den Projekten widmet, ist nicht davon die Rede, es seien nicht die zu erwartenden Zahlungen der L. an die Klägerin im Hinblick auf Fördergelder erfolgt.

Von 2010 bis zum 26.03.2019 war der Beklagte zu 1.) stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Klägerin und Geschäftsführer der L. GmbH.

Auf den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) geschlossenen Dienstvertrag vom 23.10.2006 wird Bezug genommen (Anlage B1) 5, AH 2). In § 2 des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) geschlossenen Dienstvertrag heißt es:

„Vertragsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Auf dieses Dienstverhältnis finden ebenso die für die Landesbediensteten NRW geltenden tarifvertraglichen Vereinbarungen entsprechende Anwendung.“

Zwischen der L. GmbH und dem Beklagten zu 1.) wurde kein schriftlicher Geschäftsführervertrag geschlossen.

Zum 01.04.2019 endete auch die Tätigkeit des Beklagten zu 1.) für die L. GmbH.

Hauptgeschäftsführer der Klägerin war vom 01.02.2017 bis zum 26.03.2019 der Beklagte zu 3.). Dieser war seit 1995 zugleich (Mit-) Geschäftsführer der L. GmbH. Zum 01.04.2019 endete auch die Tätigkeit des Beklagten zu 3.) für die L. GmbH.

Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3.) geschlossene Dienstvertrag (Anlage K 33, AH Nr. 5) enthält keine entsprechende Verweisung auf den BAT.

Zwischen der L. GmbH und dem Beklagten zu 3.) wurde kein schriftlicher Geschäftsführervertrag geschlossen.

Die L. GmbH zahlte in den Jahren 2010 bis 2017 Tantiemen an die Beklagten zu 1.) und 3.) in einer Gesamthöhe von 86.400,- €, die nicht fix an einen bestimmten Gewinn gekoppelt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 der Klageschrift (Bl. 15 GA) Bezug genommen.

Als Geschäftsführergehalt erhielten die Beklagten zu 1.) und 3.) seitens der L. GmbH monatlich zwischen 550,- € und 650,- €.

2010 bis 2017 leistete die L. GmbH als Spenden an die von der Klägerin geleitete Stiftung N. insgesamt 55.000,- €. Auf die Aufstellung Bl. 14 f der Klageschrift vom 28.12.2020 (Bl. 15 f GA) wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte ansonsten selbst die Stiftung mit Spenden gefördert.

Für die Jahre 2010 bis 2017 waren den Beklagten zu 1.) und 3.) seitens der Klägerin und der L. GmbH Entlastungen erklärt worden.

Die Klägerin schloss mit den Beklagten zu 1.) und 3.) am 26.03.2019 einen von ihr für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Aufhebungsvertrag betreffend den Dienstvertrag. Auf die Anlage B 1), AH 2, wird bzgl. des Beklagten zu 1.) Bezug genommen. Der Aufhebungsvertrag, den die Klägerin mit dem Beklagten zu 3.) geschlossen hat, ist unstreitig, soweit er die nachfolgende Klausel betrifft, gleichlautend. Unter Ziff. 9.1 der Aufhebungsverträge heißt es:

Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind - abgesehen von den in dieser Vereinbarung begründeten und aufrechterhaltenen Regelungen - alle Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragspartner aus dem Anstellungsverhältnis einschließlich aller Vergütungsansprüche abgegolten und erledigt. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche der R., die auf einer strafbaren oder vorsätzlichen Handlung von Herrn J. beruhen oder für die Haftpflichtschutz unter einer D&O-Versicherung bestehen. Herr J. und Herr A. tritt seine Ansprüche gegen D&O-Versicherer, bei denen die R. Versicherungsnehmer ist, an die R. ab. Eine persönliche Inanspruchnahme von Herrn J. und A. ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klausel sollte nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien bedeuten, dass die Beklagten zu 1.) und 3.) nur persönlich sollten in Anspruch genommen werden können sollten, soweit die Ansprüche auf einer strafbaren oder vorsätzlichen Handlung beruhen.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 24.04.2019 (Anlage K 31, AH 3) an die B. GmbH, der Versicherungsmaklerin der streitgegenständlichen D&O-Versicherung. Die Klägerin teilte mit, sie halte die Beklagten zu 1.) und 3.) für schadensersatzpflichtig und nehme die Beklagte zu 2.) aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1.) und 3.) in Anspruch.

Am 17.05.2019 lag der Klägerin ein Gutachten der von ihr beauftragten K. GmbH vor, das weitestgehend die streitgegenständlichen angeblichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) auflistet. Die Klägerin hat trotz der Rüge der Beklagten nur eine „Leseabschrift“ vorgelegt (Anlage K 5, AH 1).

Am 11.05.2020 vereinbarten die Klägerin sowie die L. GmbH eine Abtretung von Ansprüchen der L. GmbH gegen die Beklagten (Anlage K 9, AH 3). Zugleich wurde geregelt, dass die L. GmbH 200.000,- € im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen nicht weiter geleiteter Fördergelder an die Klägerin zahlt.

Eine entsprechende Zahlung erfolgte am 12.05.2020.

Mit Schreiben vom 24.09.2020 machte die Klägerin Ansprüche erstmals unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu 1.), vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten, geltend (Anlage B 1) 9, AH 2). Der Beklagte zu 3.) wurde am mit Schreiben vom 24.09.2020 aufgefordert, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben (Anlage K 40, AH 5).

Der Beklagte zu 1.) gab - im Gegensatz zum Beklagten zu 3.) - keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung ab.

Am 03.11.2020 folgte eine Anspruchserhebung gegenüber der Beklagten zu 2.) mit Rücksicht auf angebliche Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1.) und 3.) (Anlage BLD 1, Bl. 152 ff GA).

Für die Jahre 2010 bis 2017 flossen der Klägerin seitens der L. GmbH Nettodividenden in Höhe von 161.474,63 € zu.

Am 27.07.2021 beschloss die Gesellschafterversammlung der L. GmbH, dass an die Klägerin ein weiterer Schadensersatzbetrag in Höhe von 110.000,- € gezahlt werden solle (Anlage K 10, AH).

Auch diese Zahlung erfolgte, und zwar am 28.07.2021.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) zu, für die die Beklagte zu 2.) als D&O-Versicherer einzustehen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die L. GmbH hätte die Personalkostenzahlungen, die seitens der Q. gGmbH an die L. GmbH erfolgt sind, an die Klägerin weiterleiten müssen. Sie selbst sei Projektträgerin gewesen. In den beiden Klageschriften hatte die Klägerin noch die L. GmbH als Projektträger bezeichnet. Die Klägerin behauptet, die Q. gGmbH habe die Klägerin und die L. GmbH als Einheit angesehen.

Die vollständige Weiterleitung der Fördergelder sei jedenfalls auch deshalb verpflichtend gewesen, weil die entsprechenden Kosten bei der Klägerin angefallen seien.

Sie behauptet, die L. GmbH habe, sieht man von den Beklagten zu 1.) und 3.) sowie einigen geringfügig Beschäftigten ab, über kein eigenes Personal verfügt. Die fachliche Projektsteuerung sei - was für sich genommen unstreitig ist - durch die Zeugen C., G., O. und Y. erfolgt, die - was für sich genommen unstreitig ist - in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin standen. Die entsprechenden Kräfte seien seitens der Klägerin hierfür freigestellt worden. Angesichts des auch gegenüber der Q. gGmbH bestätigen Umfangs der Tätigkeit, die auch tatsächlich geleistet worden sei, sei eine Erledigung dieser Arbeit nur in der Freizeit pp. nicht denkbar.

Auch die Sachkosten seien im Wesentlichen bei der Klägerin entstanden. Allenfalls 10 % der geförderten Sachkosten seien bei der L. GmbH selbst angefallen.

Die Klägerin meint, an nicht weitergeleiteten Personalgeldern für 2010 bis 2019 stünden ihr netto 838.428,57 € zu und an nicht weitergeleiteten Sachkostenpauschalen für 2010 bis 2017 insgesamt 41.850,- €.

Eine Saldierung der Schäden, die bei der Klägerin entstanden seien, mit einem etwaigen höheren Wert der Geschäftsanteile der L. GmbH scheide schon deshalb aus, weil es sich um eigenständige juristische Personen handele, die Fördergelder

zweckgebunden gewesen seien und der Klägerin Entwicklungshilfeprojekte nach der Rechtslage im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls dann habe durchführen dürfen, wenn eine hundertprozentige Abdeckung der Kosten durch Drittmittel gewährleistet gewesen sei.

Bei der L. GmbH seien ebenfalls Schäden entstanden, die sie nunmehr aus abgetretenem Recht geltend mache:

Aufgrund der nicht weitergeleiteten Fördergelder seien bei der L. GmbH überhöhte Gewinne entstanden, die sich in den Jahren 2010 bis 2017 auf insgesamt 110.374,03 € belaufen hätten. Auf die Aufstellung Bl. 13 f der Klageschrift vom 28.12.2020 wird Bezug genommen (Bl. 14 f GA).

Die Tantiemen, welche die Beklagten zu 1.) und 3.) unstreitig erhalten haben, seien gewinnbezogen gewesen und folglich nicht angefallen, wenn die Fördergelder pflichtgemäß seitens der L. GmbH an die Klägerin weitergeleitet worden wären. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2022 behauptet die Klägerin, die Tantiemen seien seitens der Gesellschafter aufgrund der offenkundig falschen Erklärung erfolgt, die L. GmbH habe aufgrund eigener wirtschaftlicher Aktivitäten Überschüsse erwirtschaftet.

Auch die Spenden der L. GmbH an die Stiftung N. in Höhe von 55.000,- € wären mangels positiven Ergebnisses bei der L. GmbH nicht erfolgt, wenn die Fördergelder an die Klägerin weitergeleitet worden wären. Hierfür hätten der L. dann keine Mittel zur Verfügung gestanden. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2022 trägt die Klägerin vor, es hätte für sie keine Pflicht bestanden, an die Stiftung zu spenden, wenn die L. keine entsprechenden Spenden geleistet hätte.

Ein weiterer Schaden der L. GmbH sei im Zusammenhang mit dem Zeugen C. entstanden:

Der Zeuge C. sei nicht nur als Projektmanager tätig geworden. Vielmehr habe er - was für sich genommen unstreitig ist - auch eine freiberufliche Lehrtätigkeit im Zusammenhang mit Projekten ausgeübt zu den Tagesverrechnungssätzen eines Kurzzeitexperten. Nach den Richtlinien des BMZ sei nicht förderungsfähig allerdings der Einsatz von Mitarbeitern des Projektträgers als sog. Kurzzeitexperten. Insoweit sei demnach eine Refinanzierung durch Fördergelder nicht erfolgt. Der Zeuge C. habe als Kurzzeitexperte der L. GmbH in den Jahren 2010 bis 2017 insgesamt 75.620,- € der Klägerin in Rechnung gestellt (Anlagenkonvolut K 32, AH 4) und auch erhalten. Auf Bl. 15 f der Klageschrift vom 28.12.2020 (Bl. 16 f GA) sowie die Aufschlüsselung auf Bl. 15 des Schriftsatzes der Klägerin vom 09.09.2021 (Bl. 488 GA) wird Bezug genommen. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2022 behauptet die Klägerin, es hätten auch Alternativen zum Einsatz des Zeugen C. bestanden.

Es sei demnach folgende Berechnung aufzustellen:

nicht weitergeleitete Erstattung von Personalkosten 838.428,57 €

nicht weitergeleitete Erstattung von Sachkosten 41.850,- €

unnötige Steuern 110.374,03 €

unnötige Tantiemen 86.400,- €

unnötige Spenden 55.000,- €

unzulässige Personalausgaben C. 75.620,- €

Zwischensumme: 1.207.672,60 €

./.

Nettodividenden 161.474,63 €

bislang seitens der L. GmbH geleisteter

Schadensersatz 310.000,- €

Differenz: 736,197,97 €

Die Klägerin meint, vorgerichtlich hätten beide Beklagten ihre Verantwortung auch eingeräumt. Sie verweist auf die Anlagen K 12 und 13 (AH 1), K 38 (AH 5) und K 44 (AH 6).

Die Klägerin meint, infolge der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der L. GmbH, die zunächst als Klägerin zu 2.) am Prozess beteiligt war, nunmehr für alle streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert zu sein.

Soweit die Beklagte zu 2.) meine, es fehle an der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der angeblichen Deckungsansprüche, seien diese Bedenken im Hinblick auf die seitens der Beklagten zu 1.) und 3.) erfolgten Abtretungen nicht durchgreifend.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine Untreue i.S. des § 266 StGB bei den Beklagten zu 1.) und 3.) vor.

Die Beklagten zu 1.) und 3.) hätten es sehenden Auges unterlassen, die Fördergelder an die Klägerin weiterzuleiten und insbesondere auch den Zeugen C. als Kurzzeitexperten tätig werden lassen, obwohl sie von der fehlenden Förderfähigkeit gewusst hätten.

Von einem Mitverschulden der Klägerin könne keine Rede sein, da dem Rechnungsprüfungsausschuss der Klägerin suggeriert worden sei, dass die Kosten der Projekte im Zusammenhang mit der Q.-Stiftung durchgeführt und deren Finanzierung in vollem Umfang aus Fördermitteln des BMZ sichergestellt sei, wie es in den jeweiligen Niederschriften des Rechnungsprüfungsausschusses heiße.

Auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT könne der Beklagte zu 1.) sich nicht berufen, weil dem § 202 BGB entgegenstünde. Zudem sei er anlässlich des Aufhebungsvertrages auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mündlich hingewiesen worden.

Auf Entlastungen für die Jahre 2010 bis 2017 könne der Beklagte zu 3.) sich nicht berufen, weil diese erschlichen worden seien. Eine anspruchsausschließende Entlastung scheide auch deshalb aus, weil die Verfehlungen des Beklagten zu 3.) der Klägerin zum Zeitpunkt der Entlastungserklärungen nicht bekannt gewesen seien. Die Entlastungen seien auch widerrufen bzw. angefochten worden.

Hinsichtlich der angeblichen Verjährung sei neben der Verjährungsfrist aus 43 Abs. 5 HGB im Hinblick auf die Geschäftsführertätigkeit die Regelverjährung auch die Verletzung des Dienstvertrages (§§ 611, 280 BGB) zu berücksichtigen; entsprechende Schadensersatzansprüche würden im Gegensatz zu § 43 Abs. 5 HGB nicht kenntnisunabhängig verjähren. Kenntnis habe von den Umständen, die den Schadensersatzansprüchen zugrunde lägen, habe die Klägerin erst 2019 erlangt.

Die Klägerin geht davon aus, dass sie im Rahmen der Liquidation der L. GmbH ggf. zumindest einen erheblichen Teil des ihr zugeflossenen Betrages an die L. GmbH zurückgewähren müsse. Hintergrund sei die ungeklärte Frage, ob für die Fördergelder Umsatzsteuer zu zahlen sei. Dies sei Anlass für die Stellung der Hilfsanträge.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beklagten zu 1.) und 3.) einerseits und der Beklagten zu 2.) andererseits erkläre sich hinsichtlich der originären Ansprüche der Klägerin daraus, dass es nicht sicher sei, ob das Gericht letztlich auch von einer vorsätzlichen oder strafbaren Schadensherbeiführung ausgehe.

In der Klageschrift vom 28.12.2020, die den Beklagten zu 1.) sowie die Beklagte zu 2.) betraf, sind die jetzige Klägerin als Klägerin zu 1.) und die Bildungs- und die L. als Klägerin zu 2.) aufgeführt. In der Klageschrift sind folgende Anträge angekündigt worden:

1.

Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 552.081,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 327.394,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Die Beklagten zu verurteilen, die Kläger in Höhe von 6.850,71 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

Die Klageschrift ist am 30.12.2020 als Fax bei Gericht eingegangen.

Der Gerichtskostenvorschuss ist am 11.01.2021 angefordert worden. Am 19.01.2021 ist die Vorschusszahlung bei der Gerichtskasse eingegangen. Mit Verfügung vom 28.01.2021 ist das schriftliche Vorverfahren eingeleitet worden. Die Klage (sowie der Schriftsatz vom 20.01.2021) ist den Beklagten zu 1.) und 2.) am 03.02.2021 zugstellt worden. Dieses Verfahren, das ursprünglich bei der 22. Zivilkammer eingegangen war - 22 O 340/20 -, hat bei der Kammer das AZ 24 O 45/21 erhalten.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 hat die ursprüngliche Klägerin zu 2.) die Klage zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 sind sodann folgende Anträge angekündigt worden:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 879.475,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin zu 1) in Höhe von 6.850,71 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2021, der ebenfalls das Verfahren gegen den Beklagten zu 1.) und die Beklagte zu 2.) betraf, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2021 angekündigt zu beantragen:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 736.197,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von 6.618,66 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

In der Klageschrift vom 30.03.2021, die den Beklagten zu 3.) und die Beklagte zu 2.) betraf, sind folgende Anträge angekündigt worden:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 828.315,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin in Höhe von 6.618,66 € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

Die Klageschrift vom 30.03.2021 ist an die Kammer für Handelssachen des LG Köln adressiert. Mit Beschluss vom 15.09.2021 - 82 O 35/21 - hat sich die KfH für unzuständig erklärt und die Sache an die 24. Zivilkammer des LG Köln verwiesen, wo sie das AZ 24 O 254/21 erhalten hat.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.11.2021 die Verfahren 24 O 45/21 sowie 24 O 254/21 unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden.

Die Klägerin stellt nunmehr (Schriftsatz vom 24.11.2021, Bl. 474 f GA) folgende Anträge:

1.

Der Beklagte zu 1.) wird ggf. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 3.) verurteilt, an die Klägerin 736.197,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 3.) wird ggf. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 1.) verurteilt, an die Klägerin 736.197,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 736,197,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und zu 3.) verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft noch entstehen wird, soweit er darauf beruht, dass die von der L. GmbH vereinnahmten Personal- und Sachkostenerstattungen der Q. für die fachliche Steuerung der Jahre 2010 - 2018 nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der in Zukunft noch entstehen wird, soweit er darauf beruht, dass die von der L. GmbH vereinnahmten Personal- und Sachkostenerstattungen der Q. für die fachliche Steuerung der Jahre 2010 - 2018 nicht an die Klägerin weitergeleitet wurden.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2022, bei Gericht eingegangen am 12.01.2022, 15:44 Uhr, und der Kammer erst am 16.01.2022 vorgelegt, hat die Klägerin klargestellt, dass der Antrag zu 5.), der im Schriftsatz vom 24.11.2021 noch als Hilfsantrag bezeichnet worden war, als weiterer Hauptantrag gestellt werde. Es ist ferner klargestellt worden, dass es sich hinsichtlich der Differenzbeträge aus den Klagen vom 20.01.2021 und 30.03.2021 einerseits und dem Schriftsatz vom 24.11.2021 um eine teilweise Klagerücknahme handele.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3.) rügt die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 4.). Es sei nicht hinreichend dargetan, inwieweit zukünftig ein weiterer Schaden drohen könne.

Die Beklagten zu 1.) zu 2.) sehen im gleichzeitigen Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) eine unzulässige alternative Klagehäufung, da nach dem eigenen Verständnis der Klägerin, die vortrage, die Beklagten zu 1.) und 3.) hätten sich wegen Untreue strafbar gemacht und sehenden Auges pflichtwidrig Fördergelder nicht weitergeleitet und auch bewusst Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zeugen C. als Kurzzeitexperten veranlasst, obgleich sie gewusst hätten, dass diese Aufwendungen nicht gefördert werden könnten. Im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarungen, die die Beklagten zu 1.) und 3.) vor einer persönlichen Inanspruchnahme schützen, soweit keine vorsätzliche und strafbare Handlung zu einer Haftung führt, könne die Klage jedoch, was die Passivlegitimation angehe, entweder nur gegenüber den Beklagten zu 1.) und 3.) oder gegenüber der Beklagten zu 2.) schlüssig sein.

Die Beklagte zu 2.) bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie ist der Auffassung, die Abtretungen der Freistellungsansprüche in den Aufhebungsvereinbarungen seien AGB-rechtlich unwirksam, da überraschend.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei - sieht man von dem Vorgang betreffend den Zeugen C. ab - bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar darlege, woraus sich eine Verpflichtung der L. GmbH ergeben haben sollte, Fördergelder weitergehend als geschehen (Teilbetrag wegen Sachkosten) an die Klägerin weiterzuleiten. Projektträger sei die L. GmbH gewesen, auch aus Sicht der Q. gGmbH, die deshalb auch die Fördergelder nicht an die Klägerin sondern die L. GmbH unstreitig zur Auszahlung gebracht habe.

Die Beklagte zu 2.) trägt insoweit vor, es sei unglaubwürdig und lebensfremd anzunehmen, die Klägerin habe über Jahre nicht gewusst, dass die L. GmbH Fördergelder, die der Klägerin zustünden, nicht weitergeleitet habe.

Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie selbst habe das Personal für die fachliche Steuerung gestellt und im Rahmen von Freistellungen auch bezahlt. Letzteres sei gerade nicht der Fall gewesen. Die Mitarbeiter der Klägerin, die zugleich im Rahmen der Entwicklungshilfeprojekte tätig geworden seien, hätten dies ausschließlich aufgrund von Nebentätigkeitsgenehmigung getan, und zwar in ihrer Freizeit, im Urlaub und zum Überstundenabbau bei der Klägerin.

Die Sachkosten, die im Zusammenhang mit den Entwicklungshilfeprojekten entstanden seien, seien ebenfalls fast ausschließlich bei der L. GmbH angefallen, wie sich auch schon aus deren Jahresabschlüssen ergebe.

Bezeichnend sei, dass die Klägerin weder hinsichtlich Personal- noch hinsichtlich Sachkosten konkret vortrage, inwieweit ihr Mehraufwendungen entstanden seien.

Zudem sei, wie im Schadensersatzrecht anerkennt, ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen. Da die L. GmbH - was für sich genommen unstreitig ist - eine hundertprozentige Tochter der Klägerin sei, sei das Gesamtvermögen der Klägerin, zu dem auch die Geschäftsanteile an der L. GmbH gehören, unabhängig davon, ob die Fördergelder letztendlich bei der Klägerin oder der L. GmbH verbleiben, gleich.

Der Beklagte zu 3.) weist darauf hin, die L. GmbH hätte erhebliche Verluste gemacht, wenn sie die Fördergelder vollständig an die Klägerin weitergeleitet hätte. Für diese Verluste hätte wiederum die Klägerin einstehen müssen, so wie sie - unstreitig - im Rahmen der Liquidation der L. GmbH eine harte Patronatserklärung abgegeben habe.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe auch nicht konkret aufgezeigt, dass die Entscheidung betreffend die Weiterleitung der Fördergelder überhaupt zu ihren Pflichten gehört hätten. Der Beklagte zu 1.) macht geltend, dies habe schon nicht zu seiner Ressortzuständigkeit bei der Klägerin gehört und verweist auf ein entsprechendes Organigramm. Auch habe er keinen Einblick in die Lohnbuchhaltung gehabt. Der Beklagte zu 3.) macht geltend, er sei nur für die laufenden Geschäfte verantwortlich gewesen, nicht jedoch für die Grundsatzentscheidung, durch wen - die Klägerin oder die L. GmbH - Entwicklungshilfeprojekte durchgeführt werden und inwieweit Fördergelder seitens der L. GmbH an die Klägerin weitergeleitet werden müssten; er sei nach der Satzung der Klägerin als Geschäftsführer zudem kein Organ der Klägerin gewesen.

Der Beklagte zu 3.) bestreitet den Einsatz der Zeugin O. im Zusammenhang mit den Entwicklungshilfeprojekten.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) bestreiten den Vortrag der Klägerin zur Höhe der Fördergelder.

Der Beklagte zu 1.) macht gelten, die Nichtweiterleitung von Fördergeldern könne ohnehin nicht auch den Monat April 2019 betreffen, da er unstreitig im März 2019 seine Tätigkeit beendet habe. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus den Diensten der Klägerin und der L. GmbH seien zudem die Bilanzen für 2018 und 2019 nicht erstellt, so dass entsprechende Korrekturen hätten durchgeführt werden können, wenn es denn etwas zu beanstanden gegeben hätte.

Der Beklagte zu 3.) weist auf den als solchen unstreitigen Umstand hin, dass die Fördergelder für Januar bis März 2019 erst im Mai 2019 der L. GmbH angewiesen worden seien und er von daher ohnehin nicht für eine Weiterleitung hätte sorgen können.

Der Beklagte zu 3.) ist der Ansicht, die Klägerin träge - gehe man von einer Pflichtverletzung aus - jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, da der Umstand der nicht vollständigen Weiterleitung von Fördergeldern sich unmittelbar aus den Büchern ergeben und sich bei den jährlichen Rechnungsprüfungen, die sich auch auf die L. GmbH als hundertprozentiger Tochter der Klägerin erstreckt hätten, als Kenntnis aufgedrängt hätten.

Die Beklagten bestreiten die Höhe der angeblich angefallenen Steuern. Sie machen ferner geltend, die entsprechenden Steuern wären bei der Klägerin selbst angefallen, wenn die Fördergelder zu 100 % an die Klägerin weitergeleitet worden wären.

Die Beklagten weisen hinsichtlich der Tantiemen, die sie seitens der L. GmbH erhalten haben, nicht unmittelbar auf einen bestimmten Gewinn bezogen gewesen, was für sich genommen auch unstreitig ist.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) bestreiten, dass Spenden seitens der L. GmbH an die Stiftung N. in der von der Klägerin vorgetragenen Höhe erfolgt seien.

Die Beklagten tragen vor, wenn die Spenden nicht seitens der L. GmbH erfolgt wären, hätte die Klägerin - wie auch sonst - Spenden an die von ihr geleitete Stiftung N. geleistet.

Was die Tätigkeit des Zeugen C. als Kurzzeitexperte angeht, bestreiten die Beklagten, dass der Zeuge C. hierfür seitens der Klägerin bezahlt worden sei.

Die Beklagten tragen vor, der Einsatz des Zeugen C. als Kurzzeitexperte sei auch erforderlich gewesen, weil eine andere hierfür geeignete Kraft nicht vorhanden gewesen sei.

Der Beklagte zu 1.) behauptet, er habe die entsprechende Personalentscheidung betreffend den Zeugen C. nicht getroffen.

Die Beklagten zu 2.) und 3.) bestreiten, dass der Zeuge C. überhaupt als Kurzzeitexperte in dem von der Klägerin dargestellten Umfang tätig geworden sei und hierfür Vergütungen in dem geltend gemachten Umfang erhalten habe. Sie bestreiten auch, dass der Einsatz des Zeugen C. als Kurzzeitexperte nicht förderungsfähig gewesen wäre.

Die Beklagten zu 1.) und 3.) weisen darauf hin, dass wegen der Regelungen in den Aufhebungsverträgen eine persönliche Inanspruchnahme nur in Betracht komme beim Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung. Dem Vorbringen der Klägerin seien jedoch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder einer strafbaren Handlung nicht konkret zu entnehmen.

Die Beklagten weisen auf den als solchen unstreitigen Umstand hin, dass ihnen sowohl als Geschäftsführer der Klägerin als auch als Geschäftsführer der L. GmbH für sämtliche Geschäftsjahre von 2010 bis einschließlich 2017 Entlastung erklärt worden ist. Sie vertreten die Auffassung, dass die Entlastung einer Inanspruchnahme entgegen stehe. Ein Widerruf der Entlastungen sei rechtlich nicht möglich; für eine Anfechtung sei nichts Konkretes vorgetragen.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) berufen sich, was originäre Ansprüche der Klägerin angehe, auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD. Sie sind der Ansicht, die Geltung des § 70 Abs. 1 BAT sei vorliegend nicht zu beanstanden, da der BAT insgesamt für entsprechend anwendbar vereinbart worden sei und die Wirksamkeit der Ausschlussfrist, wenn sie tarifvertraglich erfolge, auch aus Sicht der BAG nicht zu beanstanden sei. Nach § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD gelte ein Anspruchsausschluss, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit der Anspruch schriftlich oder in Textform geltend gemacht worden sei. Diese Regelung gelte auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Das Dienstverhältnis sei - unstreitig - am 26.03.2019 beendet worden. Schon aufgrund des seitens der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Pressespiegels hätten Schadensersatzansprüche bereits am 27./28.03.2019 geltend gemacht werden können; jedenfalls seit Vorliegen des Gutachtens vom 17.05.2019 seien der Klägerin die angeblichen Schadensersatzansprüche bekannt gewesen. Die erstmalige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Textform unmittelbar gegenüber dem Beklagten zu 1.) sei jedoch - was für sich genommen unstreitig ist - in dem an den damaligen anwaltlichen Berater des Beklagten zu 1.) am 24.09.2020 erfolgt.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) weisen darauf hin, dass aufgrund der entsprechend anwendbaren §§ 14 BAT, § 7 TVöD, 75 Abs. 1 S. 1 BBG, 3 VII TV-L, 48 S. 1 BeamtStatusG ohnehin die Innenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei.

Die Beklagte zu 2.) weist darauf hin, dass die Klägerin sich zu Unrecht auf das Schreiben vom 24.04.2019 berufe, da dieses - was für sich genommen unstreitig ist - an den Versicherungsmakler gerichtet gewesen sei und nicht an den Beklagten zu 1.). Zudem bestreitet die Beklagte zu 2.) den Zugang des Schreibens.

Die Beklagte zu 2.) macht geltend, dass aus ihrer Sicht die einschränkenden Voraussetzungen für einen Deckungsanspruch im Falle eines Eigenschadens gemäß Ziff. 1.1.2 der AVB nicht gegeben seien.

Die Beklagten berufen sich auf Verjährung, insbesondere die verschuldensunabhängige Frist des § 43 Abs. 2 GmbHG, die - so die Rechtsansicht des Beklagten zu 3.) - nicht durch einen Rückgriff auf die für §§ 611, 280 BGB geltende Regelverjährungsfrist umgangen werden könne.

Zudem greife, was originäre Ansprüche der Klägerin angeht, § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD. Danach gelte ein Anspruchsausschluss, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit der Anspruch schriftlich oder in Textform geltend gemacht worden sei. Diese Regelung gelte auch bei Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Das Dienstverhältnis sei - unstreitig - am 26.03.2019 beendet worden. Schon aufgrund des seitens der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Pressespiegels hätten Schadensersatzansprüche bereits am 27./28.03.2019 geltend gemacht werden können; jedenfalls seit Vorliegen des Gutachtens vom 17.05.2019 seien der Klägerin die angeblichen Schadensersatzansprüche bekannt gewesen.

Der Beklagte zu 1.) erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 1.) meint, bzgl. des Klageantrags zu 1.) liege im Hinblick auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag eine unzulässige alternative Klagehäufung vor.

Die Beklagte zu 2.) meint, allenfalls über eine Abtretung des Deckungsanspruchs passivlegitimiert zu sein, da die sog. Eigenschadensklausel unter Ziff. 1.1.2 der Versicherungsbedingungen nicht greife, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt.

Die Beklagte zu 2.) geht davon aus, dass der Deckungsausschluss der direkt vorsätzlichen Pflichtverletzung greife.

Die Beklagte zu 2.) tritt auch dem haftpflichtrechtlichen Vortrag der Klägerin in allen Einzelheiten entgegen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Klägerin keinen Gesamtvermögensvergleich angestellt habe.

Die Beklagte beruft sich haftpflichtrechtlich auf Verjährung sowie, was originäre Ansprüche der Klägerin angeht, auf § 70 Abs. 1 BAT/§ 37 Abs. 1 S. 1 TVöD.

Die Klägerin hat dem Vorversicherer, der V. SE, den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Die Klage ist unschlüssig.

Hierbei kann dahinstehen, inwieweit Bedenken wegen der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Beklagten zu 1.) und 3.) einerseits und der Beklagten zu 2.) andererseits bestehen, nachdem aufgrund der Aufhebungsverträge jedenfalls wegen originärer Ansprüche der Klägerin weitestgehend eine Passivlegitimation nur entweder hinsichtlich der Beklagten zu 1.) und 3.) persönlich oder der Beklagten zu 2.) gegeben sein kann.

Es fehlt bereits an der Nachvollziehbarkeit einer Pflichtverletzung in Gestalt der nicht vollständigen Weiterleitung von an die L. GmbH geleisteten Fördergeldern an die Klägerin.

Im Verhältnis zur Q. gGmbH war die L. GmbH und nicht die Klägerin Projektträger. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass die Q. gGmbH in dem streitgegenständlichen Zeitraum stets die Fördergelder ausschließlich an die L. GmbH gezahlt hat. Von daher kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, bereits auf der Grundlage der Förderbescheide wäre nur sie und nicht die L. GmbH als Berechtigte anzusehen, so dass sie gegenüber der L. GmbH bereits auf der Grundlage der Förderentscheidung einen Anspruch auf Weiterleitung der Fördermittel gehabt hätte.

Eine Verpflichtung der L. GmbH auf vollständige Weiterleitung der Fördermittel würde sich auch dann nicht ergeben, wenn Personal, das die Klägerin bezahlt hat, im Rahmen von Freistellungen im Rahmen der Projekte tätig geworden ist. Wie insbesondere der Beklagte zu 3.) zu Recht hervorhebt: Da es sich bei der L. GmbH um eine hundertprozentige Tochter der Klägerin handelt, oblag es dem Präsidium der Klägerin zu entscheiden, ob die L. GmbH hierfür eine Gegenleistung an die Klägerin zu erbringen hat. Ein infolge der Nichtweiterleitung von Fördermitteln bei der L. GmbH angefallener Gewinn erhöhte die Werthaltigkeit der allein von der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteile der L. GmbH, so dass es nicht selbstverständlich ist, dass die L. GmbH als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Personal weitergehend Fördermittel zur Verfügung stellen muss. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Klägerin nicht vorträgt, ihr seien wegen des Einsatzes von Personen, die bei ihr beschäftigt sind, im Rahmen der Entwicklungshilfeprojekte irgendwelche Mehraufwendungen entstanden, etwa indem sie weitere Personen eingestellt hätte, die Aufgaben, welche Projektmitarbeiter bei der Klägerin projektunabhängig zu erledigen hatten, übernommen hätten; auch über den Anfall von projektbedingten Überstunden der Projektmitarbeiter, die die Klägerin zu entgelten gehabt hätten, wird nichts berichtet. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Klägerin hat insoweit unsubstantiiert erklärt, wegen der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter im Rahmen von Entwicklungshilfeprojekten seien Stapel von Aufgaben unerledigt geblieben. Eine Gestaltung der Abläufe dahingehend, dass Mitarbeiter, welche die Klägerin wie gewohnt bezahlt, bei der L. GmbH im Rahmen der Projekte für die fachliche Leitung tätig werden und die L. GmbH die Fördergelder (weitestgehend) behält, könnte demnach nicht als Fehlentscheidung angesehen werden, für welche die Beklagten zu 1.) und 3.) einzustehen hätten.

Bezeichnend ist, dass weder im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Klägerin noch im Zusammenhang mit der 2017 erfolgten Innenrevision bemängelt worden ist, es hätten weitergehend Fördermittel von der L. GmbH an die Klägerin weitergeleitet werden müssen. Es musste doch angesichts der Höhe der Beträge ohne weiteres auffallen, dass insoweit keine Zahlungsflüsse zu verzeichnen waren. Demnach ist sowohl der Rechnungsprüfungsausschuss als auch die Innenrevision davon ausgegangen, dass die Vorgehensweise betreffend die Fördermittel rechtens ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1.) in der Regel ausweislich der Niederschriften des Rechnungsprüfungsausschusses dem Rechnungsprüfungsausschuss jährlich mitgeteilt hat, dass die Kosten der Projekte „in Zusammenhang mit der Q.-Stiftung durchgeführt und deren Finanzierung in vollem Umfang aus Fördermitteln des BMZ sichergestellt sei“. Damit hat er doch den Rechnungsprüfungsausschuss ausdrücklich auf den Umstand der Fördergelder hingewiesen und ihn darauf sensibilisiert, wobei der Beklagte zu 1.) wusste, dass sich entsprechende Zahlungseingänge bei der Klägerin selbst nicht finden. Etwas Anderes hat er mit seiner vorgenannten Äußerung auch nicht behauptet, da die Sicherstellung der Finanzierung auch durch Zahlungen an die L. GmbH als hundertprozentige Tochter der Klägerin gesichert war.

Inwieweit bei der Klägerin konkret Sachkosten entstanden sind, die die jährliche Zahlung von 3.000,- € übersteigen, ist zudem nicht konkretisiert.

Zudem ist, wie von den Beklagten zu Recht hervorgehoben, nach § 249 BGB im Rahmen der sog. Differenzhypothese ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, der auch zu berücksichtigen hat, dass es sich bei der L. GmbH um eine hundertprozentige Tochter der Klägerin handelt, die Geschäftsanteile an der L. GmbH, die die Klägerin hält, dementsprechend werthaltiger wurden, wenn Fördergelder bei der L. GmbH verblieben sind. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang doch, dass die Klägerin zwischenzeitlich - und teilweise bereits vor Anhängigkeit - in Höhe von 310.000,- € Mittel von der L. GmbH erhalten hat, bei der L. GmbH also eine entsprechende Vermögensmehrung vorgelegen haben muss. Was mit den Förderungsbeträgen, die auch unter Berücksichtigung der Zahlungen in Höhe von 310.000,- € bei der L. GmbH verblieben sind, über die Jahre geschehen ist, trägt die Klägerin, die es doch weiß, nicht vor. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klägerin nach Aufdeckung der angeblichen Fehler betreffend die Weiterleitung der Fördermittel nicht sogleich dafür gesorgt hat, dass entsprechende Umbuchungen erfolgen.

Ist die Nichtweiterleitung der Fördergelder schon nicht als pflichtwidrig anzusehen, so entfallen damit bereits vom Ansatz her die angeblichen Schadenspositionen überhöhte Steuern, Tantiemen und Spenden.

Selbst wenn man dies anders sehen sollte, ist ein Schaden im Hinblick auf „unnötige Steuern“ nicht substantiiert dargetan, denn die Klägerin legt nicht dar, dass nicht sie selbst höhere Steuern hätte zahlen müssen, wenn die Fördergelder vollständig an sie weitergeleitet worden wären. Sie hätte, da sie keine Mehraufwendungen im Zusammenhang mit den Entwicklungshilfeprojekten hatte, erhebliche Gewinne gemacht.

Was Spenden angeht, bestreitet die Klägerin nicht substantiiert, dass entsprechende Spenden seitens der Klägerin selbst erfolgt wären, wenn die L. GmbH nicht gespendet hätte. Sie bestreitet nur eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin.

Was schließlich die angebliche Schadensposition Zahlungen an den Zeugen C. als Kurzzeitexperten angeht, ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, dass eine andere gleich geeignete Person nicht zur Verfügung gestanden hat, so dass wesentliche Aufgaben nur durch den Zeugen C. zu bewältigen waren. Ein Bestreiten erfolgt erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.02.2022, obgleich die Beklagten bereits vor deren Schriftsätzen vom 05.01.2022, die Grund für den Schriftsatznachlass, beschränkt auf neues Vorbringen, waren, entsprechend vorgetragen hatten. Der insoweit nicht vom Schriftsatznachlass gedeckte Vortrag der Klägerin gibt auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen, da das entsprechende Vorbringen im Schriftsatz vom 10.02.2022 gänzlich unsubstantiiert ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin selbst den Zeugen C. als Kurzzeitexperten entgolten hat und die entsprechenden Aufwendungen nicht förderungsfähig gewesen sind, ist eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten an der Verpflichtung des Zeugen C. als Kurzzeitexperten demnach nicht zu erkennen, wobei dahinstehen kann, inwieweit welcher der beiden Beklagten in den Vorgang um den Zeugen C. als Kurzzeitexperten eingebunden war.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagten hätten vorgerichtlich in den von ihr bezeichneten E-Mails ein Fehlverhalten eingeräumt, ändert dies zum einen nichts daran, dass dies - wenn man der Wertung der Klägerin folgt - nichts an der fehlenden objektiven Pflichtwidrigkeit und dem fehlenden Schaden ändert und dass diese E-Mails zum anderen eher unter dem Gesichtspunkt der Leugnung von Verantwortlichkeiten, auch was das Verhältnis der Beklagten zu 1.) und 3.) untereinander angeht, zu sehen ist.

Der Beklagte zu 1.) beruft sich zudem mit Erfolg auf die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 TVöD. Diese gilt allgemeiner Meinung nach auch für Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2021 - 6 SA 478/17 -, juris). Im Aufhebungsvertrag kann keine hinreichend substantiierte Geltendmachung gesehen werden, die zwar nicht die Angabe eines Betrages verlangt, wohl jedoch die konkrete Darlegung des Grundes der Inanspruchnahme (vgl. Martens/Steinherr in Sponer/Steinherr, TVöD-L Gesamtausgabe, § 37 Ziff. 6.1 Rz 67 ff mit Nachw. aus Lit. und Rspr.). Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 -, zu recherchieren über juris, klargestellt, dass gegen die Wirksamkeit dieser Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des § 202 BGB keine Bedenken bestehen und ausdrücklich offen gelassen hat, ob dies auch bei einer Verweisung in einem Anstellungsvertrag auf den BAT/TVöD gilt. Die Kammer hat keine Bedenken, von der Wirksamkeit in einem solchen Fall auszugehen, da die Vertragsparteien auf eine von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Regelung Bezug nehmen, die eben kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 202 BGB darstellt. Die Ausschlussfrist ist auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 24.04.2019 gewahrt. Dem steht schon entgegen, dass es sich nicht an den Beklagten zu 1.) oder einen Vertreter des Beklagten zu 1.) wendet. Das an den anwaltlichen Vertreter des Beklagten zu 1.) gerichtete Schreiben der Klägerin vom 24.09.2020 wahrt die Frist nicht, denn der Klägerin waren die Einzelheiten der angeblichen Pflichtverletzungen bereits seit Mai 2019 bekannt.

Aufgrund der Zusicherung der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1.) und 3.) in den beiden Aufhebungsverträgen, diese nur persönlich in Anspruch zu nehmen, wenn die Ansprüche der Klägerin auf einer vorsätzlich oder strafbar Handlung der ehemaligen Geschäftsführer beruhen, könnte die Klage im Übrigen auch nur begründet sein, wenn den Beklagten zu 1.) und 3.) eine schadenstiftende vorsätzliche oder strafbare Handlung nachzuweisen wäre. Angesichts dessen, dass nach dem oben Ausgeführten bereits eine schuldhafte, also auch eine fahrlässige Pflichtverletzung ausscheidet, gilt dies umso mehr für die Annahme einer vorsätzlichen oder strafbaren Handlung als Grund für eine Anspruchserhebung.

Die Beklagten zu 1.) und 3.) berufen sich zudem wirksam hinsichtlich der Geschäftsjahre 2010 bis 2017 auf die ihnen sowohl als Geschäftsführer der Klägerin wie auch als Geschäftsführer der L. GmbH erteilten Entlastungen.

Für die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist anerkannt, dass dieser für alle Umstände, die der Gesellschafterversammlung bekannt oder erkennbar waren (vgl. Schmidt in Scholz, GmbHG 12. Aufl., § 46 Rz 89, 94). Die Präklusionswirkung ist demnach entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf Umstände beschränkt, die positiv bekannt waren. Die tatsächlichen Umstände, aus denen die Klägerin einen Anspruch herleitet, waren, wie oben dargetan, ohne weiteres erkennbar.

Die Entlastungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die Entlastung erschlichen worden ist (Scholz, a.a.O., Rz 94). Von einem Erschleichen kann jedoch auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Rechnungsprüfungsausschuss keine Rede sein, wie oben aufgezeigt. Der Beklagte zu 1.) hat nichts Irreführendes erklärt, wenn er von einer gesicherten Finanzierung gesprochen hat.

Soweit Fördergelder auch in der Zeit nach dem Ende der Tätigkeit der Beklagten zu 1.) und 3) für die Klägerin und die L. GmbH nicht weitergeleitet worden sind, fällt dies ohnehin nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1.) und 3.).

Auch die Beklagte zu 2.) ist nicht eintrittspflichtig:

Der Hauptvortrag der Klägerin, der dahin geht, die Beklagten zu 1.) und 3.) hätten „sehenden Auges“ ihre Pflichten verletzt, führt angesichts der Deckungsausschlussklausel in Ziff. 3.1 der AVB zur Unschlüssigkeit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2.).

Da die Klägerin auch nicht hinreichend bestimmt in ihrem Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2.) erklärt hat, zumindest hilfsweise sich auf Fahrlässigkeit oder bedingten Vorsatz zu berufen, bleibt es insoweit bei der Unschlüssigkeit der Klage gegenüber der Beklagten zu 2.).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlt es - wie oben dargetan - ohnehin an einer Pflichtverletzung und einem Schaden, den die Beklagten zu 1.) und 3.) schuldhaft verursacht haben könnten, wobei hinsichtlich des Beklagten zu 1.) betreffend sein Verhältnis zur Klägerin selbst angesichts der dienstvertraglichen Regelung ohnehin nur grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz als anspruchsbegründend in Betracht käme.

Es kann daher dahinstehen, dass die Abgrenzungen in den beiden Aufhebungsverträgen betreffend die Ansprüche, die sich gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) persönlich richten und denjenigen, die ggf. gegenüber der Beklagten zu 2.) bestehen, jedenfalls von ihrem Wortlaut her nicht genau der vorgenannten Deckungsausschlussklausel entsprechen, weil eine vorsätzliche Handlung auch eine bedingt vorsätzliche sein kann, die, auch wenn sie eine Straftat darstellt, nicht notwendigerweise die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtverletzung mit dolus directus erfüllt.

Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.

Streitwert: 984.197,97 €

(Antrag zu 3.): 248.000,- €; 80 % von 310.000,- €. Da die Klägerin davon

ausgeht, dass entweder die Klageanträge zu 1.) und 2.) oder der Klage-

antrag zu 3.) Erfolg hat, erhöht sich der Streitwert insoweit nicht auf mehr

als 736.197,97 €.)