Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-1 (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-2 (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Wird zitiert von 359 Entscheidungen zu § 202 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 05.07.2016 – 30 Ca 7767/15Zitiert von 8
- LAG Hamm, 11.10.2011 – 14 Sa 543/11Profifußball - Freistellung eines Cheftrainers - AGB-Kontrolle von Vergütungskürzungsklauseln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – 10 Sa 94/21Zitiert von 2
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 · Verfallklausel - Haftung wegen VorsatzesZitiert von 38
- LAG Düsseldorf, 24.06.2020 – 4 Sa 571/19Zitiert von 1
- BAG, 18.08.2011 – 8 AZR 187/10Schadensersatz - tarifliche Ausschlussfrist - § 15 BauRTVZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 568/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 572/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 571/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.