Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-1 (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-2 (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.