Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Stand: 10.06.2019

Bund387 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-1 (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/202#abs-2 (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

§ 201 § 203