Rechtsprechung / LG Kiel / 3. Große Strafkammer / 2019

LG Kiel Urteil vom 16.12.2019 – 3 KLs 8/17

3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2019:1216.3KLS8.17.00

StrafrechtSchleswig-HolsteinStrafrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 38 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten

verurteilt, wovon 2 Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 6 S. 2 AO; 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes; 11 Abs. 4 des dänischen Bier- und Weinsteuergesetzes; 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB

Gründe§

Randnummer1

Gegenstand des Verfahrens sind Vorwürfe der Hinterziehung dänischer Mehrwert- und Biersteuer zugunsten der H ApS. Der Angeklagte täuschte als Geschäftsführer der deutschen B GmbH & Co. KG den Empfang von Bier und alkoholfreien Getränken aus Dänemark vor und wickelte Zahlungen ab. Er ermöglichte so dem gesondert Verfolgten K als Geschäftsführer der dänischen H ApS, unter weiterer Mitwirkung der gesondert Verfolgten R und Z zugunsten der dänischen Gesellschaft Steuern zu hinterziehen. Der Angeklagte leistete im Ergebnis als Mitglied einer Bande Beihilfe zur Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer in Höhe von 21.952.767,40 DKK (umgerechnet 2.940.168,40 €) und hinterzog gemeinschaftlich dänische Biersteuer in Höhe von insgesamt 16.589.533,00 DKK (umgerechnet 2.221.862,05 €).

I.

Randnummer2

…

II.

Randnummer3

Die B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B) mit Sitz in Flensburg handelte mit Getränken. Sie wurde am … erstmals unter HRA … im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die B GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB …. Alleiniger Geschäftsführer der B GmbH war während des gesamten Tatzeitraums der Angeklagte.

Randnummer4

Spätestens im Frühjahr 2011 entschlossen sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten K, R und Z, durch das Vortäuschen grenzüberschreitender Lieferungen von Bier und alkoholfreien Getränken zugunsten der H ApS dänische Mehrwertsteuer und dänische Biersteuer zu verkürzen. Tatsächlich sollten Lieferungen von der dänischen H ApS, deren Geschäftsführer der gesondert Verfolgte K war, an in der Hauptverhandlung unbekannt gebliebene Abnehmer erfolgen. Vorgetäuscht werden sollten Lieferungen von der H ApS aus Dänemark an B nach Deutschland. Die vorgetäuschten Lieferungen sollten – auf dem Papier – durch die Ø ApS erfolgen, deren Eigentümer der gesondert Verfolgte Z war. Der gesondert Verfolgte R wirkte eng mit dem gesondert Verfolgten K zusammen, ohne nach außen hin sichtbar zu werden.

Randnummer5

1. Generelles Vorgehen

Randnummer6

Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend veräußerte in der Folge die H ApS an unbekannt gebliebene Abnehmer Bier und alkoholfreie Getränke. Statt die Geschäfte ordnungsgemäß abzurechnen und so eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen, ließ der gesondert Verfolgte K als Verantwortlicher der H ApS Ausgangsrechnungen an B erstellen oder erstellte diese selbst. Da es sich scheinbar um innergemeinschaftliche Lieferungen handelte, wiesen die Rechnungen keine dänische Mehrwertsteuer aus. Dabei täuschten die gesondert Verfolgten K und Z vor, dass die Ø ApS den Transport der Getränke von Dänemark nach Deutschland durchgeführt habe. Die Gesellschaft wurde auch auf den Transportpapieren als Spediteurin ausgewiesen.

Randnummer7

Damit die H ApS sich die bereits gezahlte dänische Biersteuer in Dänemark wegen der vermeintlichen Ausfuhr erstatten lassen konnte, bestätigte der Angeklagte für B den Empfang der Waren und ließ sich vom Hauptzollamt die Anmeldung der deutschen Biersteuer bestätigen. Die Bestätigungen leitete er dem gesondert Verfolgten K zu. Mithilfe dieser Bestätigungen beantragte die H ApS die Erstattung der dänischen Biersteuer. Die angemeldete deutsche Biersteuer zahlte B.

Randnummer8

Der Angeklagte veranlasste als Geschäftsführer von B die Erteilung von Ausgangsrechnungen, wonach diese die tatsächlich nicht gelieferten Getränke scheinbar an Abnehmer in Dänemark und Rumänien veräußerte. Dabei berechnete B den vermeintlichen Abnehmern den B von der H ApS berechneten Preis auf die Waren sowie einen Aufschlag für die Mitwirkung an dem Scheingeschäft. Dieser Aufschlag wurde auf den Rechnungen – meist als Entgelt für die „Warenlieferung“ – gesondert ausgewiesen. Da es sich wiederum scheinbar um innergemeinschaftliche Lieferungen handelte, wiesen die Rechnungen von B keine deutsche Umsatzsteuer aus.

Randnummer9

Die Scheinabnehmer von B bestätigten den Empfang der Waren und die Anmeldung zur jeweiligen Biersteuer nicht, sodass B sich die deutsche Biersteuer nicht erstatten lassen konnte.

Randnummer10

Nachdem B den Rechnungsbetrag zunächst in bar und im Dezember 2014 per Überweisung erhalten hatte, veranlasste der Angeklagte die Überweisung des Einkaufspreises an die H ApS. Das Entgelt für „Warenlieferungen“ verblieb bei B.

Randnummer11

2. Vorgetäuschte Lieferungen an B

Randnummer12

Zwischen April 2011 und Dezember 2014 täuschten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten K und Z wenigstens 368 Lieferungen von der H ApS an B vor. Lediglich zu maximal drei Abrechnungen wurde die Ware tatsächlich an B geliefert, um den Anschein zu erwecken, dass die Warenflüsse den Rechnungen entsprechen. Auch diese Ware wurde aber entsprechend der Erwartung des Angeklagten der Versteuerung in Dänemark entzogen, sodass auch insoweit ein Steuerschaden entstanden ist.

Randnummer13

Da die H ApS die Waren um den jeweiligen Zeitpunkt der Abrechnung gegenüber B tatsächlich an andere Kunden veräußerte, entstand in den einzelnen Monaten in nachfolgend angegebener Höhe dänische Mehrwertsteuer. Außerdem entfiel auf die veräußerten Waren dänische Biersteuer in der angegebenen Höhe.

Randnummer14

Monat

Umsatz

Mehrwertsteuer

Biersteuer

April 2011

302.368,00 DKK

60.473,60 DKK

0,00 DKK

Mai 2011

1.368.205,60 DKK

273.641,12 DKK

0,00 DKK

Juni 2011

911.860,80 DKK

182.372,16 DKK

0,00 DKK

Juli 2011

850.718,80 DKK

170.143,76 DKK

0,00 DKK

August 2011

777.489,60 DKK

155.497,92 DKK

0,00 DKK

September 2011

1.152.701,20 DKK

230.540,24 DKK

63.420,09 DKK

Oktober 2011

289.249,60 DKK

57.849,92 DKK

0,00 DKK

November 2011

1.710.945,20 DKK

342.189,04 DKK

170.232,89 DKK

Dezember 2011

2.411.689,20 DKK

482.337,84 DKK

233.652,98 DKK

Januar 2012

2.232.960,00 DKK

511.553,04 DKK

291.951,47 DKK

Februar 2012

2.777.259,20 DKK

490.490,80 DKK

299.250,26 DKK

März 2012

4.220.452,60 DKK

844.090,52 DKK

640.142,28 DKK

April 2012

4.056.622,20 DKK

811.324,44 DKK

481.719,93 DKK

Mai 2012

5.673.724,60 DKK

1.134.744,92 DKK

896.298,72 DKK

Juni 2012

3.646.512,60 DKK

729.302,52 DKK

498.895,09 DKK

Juli 2012

4.955.968,60 DKK

991.193,72 DKK

894.956,21 DKK

August 2012

4.595.612,40 DKK

911.207,48 DKK

685.061,41 DKK

September 2012

3.420.574,20 DKK

678.594,84 DKK

505.071,86 DKK

Oktober 2012

3.056.599,80 DKK

611.319,96 DKK

481.045,62 DKK

November 2012

2.133.229,80 DKK

426.645,96 DKK

296.506,51 DKK

Dezember 2012

1.850.049,40 DKK

370.009,88 DKK

0,00 DKK

Januar 2013

3.112.641,60 DKK

628.657,92 DKK

415.800,51 DKK

Februar 2013

2.523.426,20 DKK

504.685,24 DKK

303.641,71 DKK

März 2013

3.303.653,40 DKK

660.730,68 DKK

472.652,58 DKK

April 2013

3.365.312,00 DKK

673.062,40 DKK

650.741,27 DKK

Mai 2013

1.236.322,80 DKK

247.264,56 DKK

84.807,18 DKK

Juni 2013

3.798.853,40 DKK

759.770,68 DKK

709.438,33 DKK

Juli 2013

2.632.536,20 DKK

526.507,24 DKK

269.601,58 DKK

August 2013

2.401.260,60 DKK

480.943,32 DKK

434.817,13 DKK

September 2013

3.297.434,50 DKK

670.191,08 DKK

442.163,84 DKK

Oktober 2013

686.919,20 DKK

137.383,84 DKK

92.105,21 DKK

November 2013

2.257.390,00 DKK

451.478,00 DKK

547.562,60 DKK

Dezember 2013

1.788.331,80 DKK

357.666,36 DKK

457.826,08 DKK

Januar 2014

0,00 DKK

0,00 DKK

0,00 DKK

Februar 2014

2.134.327,20 DKK

426.865,44 DKK

560.429,82 DKK

März 2014

2.061.807,00 DKK

412.361,40 DKK

434.468,46 DKK

April 2014

2.631.463,20 DKK

539.492,64 DKK

704.489,28 DKK

Mai 2014

3.409.397,80 DKK

681.879,56 DKK

852.182,60 DKK

Juni 2014

2.093.191,20 DKK

418.638,24 DKK

146.628,58 DKK

Juli 2014

5.381.097,80 DKK

1.076.219,56 DKK

1.008.959,83 DKK

August 2014

4.209.231,40 DKK

852.077,48 DKK

872.093,77 DKK

September 2014

1.907.593,80 DKK

541.252,56 DKK

674.706,94 DKK

Oktober 2014

1.040.268,00 DKK

208.053,60 DKK

269.892,31 DKK

November 2014

0,00 DKK

0,00 DKK

0,00 DKK

Dezember 2014

1.680.866,00 DKK

232.064,80 DKK

227.831,96 DKK

Summe

109.763.851,40 DKK

21.952.770,28 DKK

16.603.740,93 DKK

Randnummer15

Insgesamt entstand mit der Veräußerung der Waren dänische Mehrwertsteuer von 21.952.770,28 DKK. Für die veräußerten Waren hatte die H ApS dänischer Biersteuer in Höhe von 16.603.740,93 DKK gezahlt. Wegen der Einzelheiten der vorgetäuschten Lieferungen an B wird auf Anlage 1 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer16

3. Vorgetäuschte Lieferungen von B

Randnummer17

Da die H ApS die abgerechneten Waren tatsächlich nicht an B geliefert hatte, konnte der Angeklagte sie nur zum Schein weiterveräußern, ohne sie auch auszuliefern. Zwischen April 2011 und Dezember 2014 täuschte der Angeklagte daher wenigstens 368 Lieferungen von B an vermeintliche Abnehmer im innergemeinschaftlichen Ausland vor. Die Höhe des in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Entgelts hing davon ab, ob und wieviel Biersteuer B in Deutschland zu entrichten hatte. In den maximal drei Fällen, in denen Waren tatsächlich an B geliefert worden waren, wurde die Ware nach wenigen Tagen mit unbekanntem Ziel wieder bei B abgeholt.

Randnummer18

Insgesamt vereinnahmte B aus den vorgetäuschten Lieferungen 894.254,64 € an Entgelten und zahlte 507.300,83 € an deutscher Biersteuer. B erlangte damit aus den vorgetäuschten Lieferungen vor sonstigen Steuern einen wirtschaftlichen Vorteil von 386.953,81 €. Wegen der Einzelheiten der vorgetäuschten Lieferungen von B wird auf Anlage 1 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer19

4. Tatvorwürfe

Randnummer20

4.1. Falsche dänische Mehrwertsteuererklärungen

Randnummer21

Unter Berücksichtigung der vermeintlichen Lieferungen an B veranlasste der gesondert Verfolgte K für die H ApS die Erklärung zu niedriger dänischer Mehrwertsteuer bei den dänischen Finanzbehörden. Die H ApS meldete für die nachfolgenden Monate die jeweils genannten umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an, in denen die oben unter 2 aufgeführten vermeintlichen Umsätze mit B enthalten waren. Tatsächlich hatte die H ApS die Waren an andere, unbekannt gebliebene Kunden veräußert, sodass dänische Mehrwertsteuer in der unter 2 genannten Höhe entstanden war und hätte angemeldet werden müssen.

Randnummer22

Tat

Monat(e)

Anmeldung

Innergemeinsch.

Lieferungen

Verkürzte

Mehrwertsteuer

in Euro

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_1

April–September 2011

17.11.2011

5.932.890,00 DKK

1.072.668,80 DKK

143.664,20 €

15.11.2011

305.247,00 DKK

57.849,80 DKK

7.747,91 €

09.12.2011

1.785.970,00 DKK

342.189,00 DKK

45.829,90 €

06.01.2012

2.482.961,00 DKK

482.337,80 DKK

64.600,25 €

09.02.2012

2.557.765,00 DKK

511.553,00 DKK

68.513,09 €

08.03.2012

2.490.621,00 DKK

490.490,80 DKK

65.692,19 €

11.04.2012

4.282.699,00 DKK

844.090,40 DKK

113.050,34 €

02.05.2012

4.469.437,00 DKK

811.324,40 DKK

108.661,94 €

10.06.2012

5.748.879,00 DKK

1.134.744,80 DKK

151.978,14 €

07.07.2012

3.736.530,00 DKK

729.302,40 DKK

97.676,60 €

14.08.2012

5.085.373,00 DKK

991.193,60 DKK

132.752,10 €

12.09.2012

4.589.720,00 DKK

911.207,40 DKK

122.039,42 €

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_13

September 2012

10.10.2012

3.414.482,00 DKK

678.594,80 DKK

90.885,26 €

13.11.2012

3.091.217,00 DKK

611.319,80 DKK

81.875,01 €

11.12.2012

2.155.002,00 DKK

426.645,80 DKK

57.141,33 €

07.01.2013

1.897.364,00 DKK

370.009,80 DKK

49.555,99 €

07.02.2013

3.143.289,00 DKK

628.657,80 DKK

84.197,12 €

11.03.2013

2.523.426,00 DKK

504.685,20 DKK

67.593,27 €

09.04.2013

3.303.653,00 DKK

660.730,60 DKK

88.492,68 €

14.05.2013

3.365.312,00 DKK

673.062,40 DKK

90.144,29 €

24.06.2013

1.236.322,00 DKK

247.264,40 DKK

33.116,50 €

12.08.2013

3.798.853,00 DKK

759.770,60 DKK

101.757,26 €

19.08.2013

2.632.536,00 DKK

526.507,20 DKK

70.515,93 €

11.09.2013

2.404.716,00 DKK

480.943,20 DKK

64.413,47 €

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_25

September 2013

21.10.2013

3.350.955,00 DKK

670.191,00 DKK

89.759,72 €

14.11.2013

686.919,00 DKK

137.383,80 DKK

18.400,02 €

09.12.2013

2.257.390,00 DKK

451.478,00 DKK

60.467,15 €

13.01.2014

1.788.331,00 DKK

357.666,20 DKK

47.902,79 €

11.03.2014

2.134.327,00 DKK

426.865,40 DKK

57.170,74 €

08.04.2014

2.062.252,00 DKK

412.361,40 DKK

55.228,20 €

12.05.2014

2.697.463,00 DKK

539.492,60 DKK

72.255,08 €

17.06.2014

3.409.397,00 DKK

681.879,40 DKK

91.325,17 €

10.07.2014

2.093.191,00 DKK

418.638,20 DKK

56.068,86 €

25.08.2014

5.381.097,00 DKK

1.076.219,40 DKK

144.139,74 €

12.09.2014

4.260.566,00 DKK

852.077,40 DKK

114.120,05 €

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_36

September 2014

16.10.2014

2.706.262,00 DKK

541.252,40 DKK

72.490,77 €

20.11.2014

1.040.268,00 DKK

208.053,60 DKK

27.864,94 €

12.01.2015

1.160.324,00 DKK

232.064,80 DKK

31.080,80 €

Summe

21.952.767,40 DKK

Randnummer23

Soweit die Mehrwertsteuererklärungen ein Mehrwertsteuerguthaben zugunsten der H ApS auswiesen, hat die dänische Steuerbehörde das Guthaben entweder an die H ApS ausgezahlt oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet.

Randnummer24

Insgesamt unterstützte der Angeklagte die Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer zugunsten der H ApS in Höhe von 21.952.767,40 DKK. Das entspricht – unter Zugrundelegung des im Tatzeitraum für den Angeklagten günstigsten Wechselkurses zwischen dänischen Kronen und Euro von 7,4665 DKK/€ – 2.940.168,40 €. Wegen der Einzelheiten der Verkürzungsberechnung wird auf Anlage 2 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer25

Dem Angeklagten war durchgehend bewusst, dass die vorgetäuschten Lieferungen an B dem Zweck dienten, die dänische Mehrwertsteuer zugunsten der H ApS zu verkürzen. Ihm war auch durchgehend bewusst, dass der gesondert Verfolgte K in der Folge falsche Mehrwertsteuererklärungen in Dänemark abgeben würde.

Randnummer26

4.2. Unberechtigte Anträge auf Erstattung dänischer Biersteuer

Randnummer27

Unter Verwendung der vom Angeklagten für B ausgestellten Bestätigungen, dass B die angeblichen Bierlieferungen in Empfang genommen habe und zur deutschen Biersteuer angemeldet hatte, und der entsprechenden zollamtlichen Bestätigung beantragte der gesondert Verfolgte K für die H ApS an den nachfolgend genannten Terminen die Erstattung der für diese Waren zuvor gezahlten dänischen Biersteuer in der angegebenen Höhe. Die Erstattung erfolgte in der jeweils beantragten Höhe, wodurch die H ApS einen Steuervorteil in der abschließend aufgeführten Höhe erlangte.

Randnummer28

Tat

Monat

Antrag

Beantragte

Erstattung

Erlangter

Biersteuervorteil

in Euro

07.02.2012

291.951,00 DKK

291.951,00 DKK

39.101,45 €

06.03.2012

302.873,00 DKK

299.250,00 DKK

40.079,01 €

12.04.2012

646.740,00 DKK

640.142,00 DKK

85.735,21 €

01.05.2012

566.030,00 DKK

481.719,00 DKK

64.517,37 €

13.06.2012

903.150,00 DKK

896.298,00 DKK

120.042,59 €

03.07.2012

504.190,00 DKK

498.895,00 DKK

66.817,78 €

15.08.2012

901.529,00 DKK

894.956,00 DKK

119.862,85 €

13.09.2012

694.667,00 DKK

685.061,00 DKK

91.751,28 €

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_47

September 2012

04.10.2012

507.512,00 DKK

505.071,00 DKK

67.644,94 €

20.12.2012

481.045,00 DKK

481.045,00 DKK

64.427,10 €

07.02.2013

295.506,00 DKK

295.506,00 DKK

39.577,57 €

08.04.2013

415.800,00 DKK

415.800,00 DKK

55.688,74 €

Mai 2013

26.06.2013

303.641,00 DKK

84.807,00 DKK

303.641,00 DKK

84.807,00 DKK

40.667,11 €

11.358,33 €

11.06.2013

472.652,00 DKK

472.652,00 DKK

63.303,02 €

14.08.2013

656.684,00 DKK

650.741,00 DKK

87.154,75 €

23.08.2013

709.438,00 DKK

709.438,00 DKK

95.016,13 €

12.09.2013

266.425,00 DKK

266.425,00 DKK

35.682,71 €

25.09.2013

424.817,00 DKK

424.817,00 DKK

56.896,40 €

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_57

September 2013

22.10.2013

442.164,00 DKK

442.163,00 DKK

59.219,58 €

08.11.2013

92.105,00 DKK

92.105,00 DKK

12.335,76 €

Dezember 2013

21.02.2014

547.562,00 DKK

460.075,00 DKK

547.562,00 DKK

457.826,00 DKK

73.335,83 €

61.317,35 €

03.04.2014

560.426,00 DKK

560.426,00 DKK

75.058,72 €

24.04.2014

434.465,00 DKK

434.465,00 DKK

58.188,57 €

Mai 2014

25.06.2014

712.417,00 DKK

937.617,00 DKK

704.489,00 DKK

852.182,00 DKK

94.353,31 €

114.134,06 €

01.08.2014

150.751,00 DKK

146.628,00 DKK

19.638,11 €

29.08.2014

1.010.466,00 DKK

1.008.959,00 DKK

135.131,45 €

24.09.2014

872.085,00 DKK

872.085,00 DKK

116.799,70 €

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-kiel/2019-12-16/3-kls-8-17#rd_66

September 2014

28.10.2014

716.589,00 DKK

674.706,00 DKK

90.364,42 €

01.12.2014

296.180,00 DKK

269.892,00 DKK

36.147,05 €

11.02.2015

227.830,00 DKK

227.830,00 DKK

30.513,62 €

Summe

16.589.533,00 DKK

Randnummer29

Die dänische Steuerbehörde zahlte die beantragte Biersteuererstattung entweder an die H Aps aus oder verrechnete sie mit anderen Steuerforderungen.

Randnummer30

Insgesamt erlangte die H ApS durch die Mitwirkung des Angeklagten nicht gerechtfertigt dänische Biersteuer in Höhe von 16.589.533,00 DKK. Das entspricht – unter Zugrundelegung des im Tatzeitraum für den Angeklagten günstigsten Wechselkurses zwischen dänischen Kronen und Euro von 7,4665 DKK/€ – 2.221.862,05 €. Wegen der Einzelheiten der Verkürzungsberechnung wird auf Anlage 3 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer31

Dem Angeklagten war durchgehend bewusst, dass die vorgetäuschten Lieferungen an B dem Zweck dienten, ungerechtfertigt dänische Biersteuer zugunsten der H ApS zu erlangen. Ihm war auch durchgehend bewusst, dass der gesondert Verfolgte K in der Folge mit den an die H ApS jeweils zurückgereichten vereinfachten Begleitpapieren in Dänemark unberechtigt die Erstattung der dänischen Biersteuer beantragen würde.

Randnummer32

Wegen der dänischen Biersteuer für das Jahr 2011 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

Randnummer33

5. Nachtatgeschehen

Randnummer34

Am … eröffnete das Amtsgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen … das Insolvenzverfahren über das Vermögen von B, am … unter dem Aktenzeichen .. auch dasjenige über das Vermögen der B GmbH.

Randnummer35

Die hinterzogene dänische Mehrwertsteuer wurde bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht nach-, die ungerechtfertigt erlangte Biersteuer nicht zurückgezahlt.

III.

Randnummer36

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den Unterlagen zur Untersuchungshaft des Angeklagten.

Randnummer37

Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den umfangreichen in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Daneben hat die Kammer den Zeugen Petersen als ehemaligen Lagerarbeiter von B vernommen.

Randnummer38

1. Einlassung des Angeklagten

Randnummer39

Zu den Tatvorwürfen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst wie folgt eingelassen:

Randnummer40

Er sei seit 2002 alleiniger Geschäftsführer der B Verwaltungsgesellschaft mbH gewesen, die als Komplementärin der B GmbH & Co. KG fungiert habe. Der gesondert Verfolgte K sei ihm als Geschäftsführer der H ApS, der gesondert Verfolgte R als sein Mitarbeiter bekannt. Beim gesondert Verfolgten Z handele es sich um den Inhaber des dänischen Transportunternehmens Ø ApS.

Randnummer41

Die H ApS habe ihm ohne vorherige Bestellung zahlreiche Rechnungen über vermeintliche Lieferungen von Soft- und Biergetränken übersandt, die mit Verweis auf innergemeinschaftliche Lieferungen keine dänische Mehrwertsteuer ausgewiesen hätten. Die Spedition Ø ApS habe ihm durch den gesondert Verfolgten Z wahrheitswidrig bestätigt, den Transport von Dänemark nach Deutschland durchgeführt zu haben. Er selbst habe der H ApS den angeblichen Erhalt der Waren bestätigt. Tatsächlich habe es zu keinem Zeitpunkt Lieferungen gegeben.

Randnummer42

Er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, was die H ApS mit den Rechnungen gemacht habe. Da es aber keine Lieferungen gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass die Rechnungen bei der H ApS wahrheitswidrig verbucht würden. B habe die Rechnungen als innergemeinschaftliche Erwerbe verbucht.

Randnummer43

Im Anschluss habe er unter Einfügung eines Gewinnaufschlags nach Vorgabe der gesondert Verfolgten K und R die tatsächlich nicht vorhandene Ware an ihm nun nicht mehr bekannte Unternehmen weiterberechnet. Auch wenn er keine genaue Kenntnis über diese Unternehmen gehabt habe, sei für ihn mehr als zweifelhaft gewesen, ob sie überhaupt existierten. Die Rechnungstellung sei ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer als innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt.

Randnummer44

Die Rechnungen seien fast taggleich in bar beglichen worden. Den ausgewiesenen Gewinnaufschlag habe er einbehalten, mit dem Restbetrag seien die Rechnungen der H ApS per Überweisung beglichen worden.

Randnummer45

Er wisse nicht, ob die H ApS bei ihren Mehrwertsteuererklärungen gegenüber dem dänischen Finanzamt wahrheitswidrig innergemeinschaftliche Lieferungen angegeben habe. Es sei aber der Plan gewesen, dass die H ApS eine unberechtigte Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Ob es sich hierbei um die in der Anklage genannten Taten und Beträge handele, könne er nicht sagen. Er habe auch keine Kenntnis davon, ob das Bier in Dänemark oder anderswo – zum Beispiel in Schweden – verkauft worden sei.

Randnummer46

Er habe den angeblichen Erwerb gegenüber dem Hauptzollamt Itzehoe angezeigt und die jeweils bei einem Grenzübertritt anfallende deutsche Biersteuer aus seinem Gewinnaufschlag entrichtet. Die Nachweise über die Entrichtung habe er an die gesondert Verfolgten K und R gesandt, die daraufhin wohl bei der dänischen Finanzbehörde die Erstattung der dänischen Biersteuer hätten beantragen wollen. Dies sei nicht ausdrücklich besprochen worden, allerdings sei das klar gewesen. Ob sie dies erfolgreich gemacht hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Er könne deshalb zu den einzelnen Vorwürfen der Hinterziehung dänischer Biersteuer nichts sagen.

Randnummer47

Insgesamt habe er 507.318,83 € deutsche Biersteuer entrichtet. Dieses Geld solle – soweit ein Schaden entstanden sei – zur Wiedergutmachung dem dänischen Staat zur Verfügung gestellt werden.

Randnummer48

In der Folge hat er sich ergänzend wie folgt geäußert:

Randnummer49

Den gesondert Verfolgten R habe er schon aus früheren Geschäftsbeziehungen gekannt, etwa seit 2011 oder 2012, als der gesondert Verfolgte Softdrinks bei ihm bezogen habe. Der gesondert Verfolgte Z habe die Ware bei ihm abgeholt. Den gesondert Verfolgten K habe er ab 2013 durch den gesondert Verfolgten R kennengelernt.

Randnummer50

Die Rechnungsketten seien auf Betreiben der gesondert Verfolgten K und R eingerichtet worden. Mit diesen habe er eine Spanne von 3,00–6,00 € je Kasten für B vereinbart. Es sei auch vereinbart worden, dass er die deutsche Biersteuer tatsächlich abführen würde; sonst hätte er an den Geschäften nicht mitgewirkt.

Randnummer51

Welche konkrete Funktion der gesondert Verfolgte R bei der H ApS gehabt habe, könne er nicht sagen. Es habe den Anschein gehabt, dass der gesondert Verfolgte R dem gesondert Verfolgten K untergeordnet gewesen sei.

Randnummer52

Er könne nicht sagen, wer den gesondert Verfolgten Z eingebunden habe und ihm inhaltliche Vorgaben gemacht habe. Er wisse auch nicht, was der gesondert Verfolgte Z für seine Mitwirkung bekommen habe.

Randnummer53

Die dänischen Gesellschaften, an die er die Ausgangsrechnungen von B gerichtet habe, seien ihm vom gesondert Verfolgten R benannt worden. Er habe von den vermeintlichen Abnehmern jeweils Kopien des Ausweises, Gewerbeanmeldungen und Steuernummern erhalten. Die Ausgangsrechnungen seien von einem Kurier abgeholt worden, sodass er nicht sagen könne, wer sie tatsächlich erhalten habe.

Randnummer54

Es habe ein bis drei tatsächliche Lieferungen von der H ApS an B gegeben, die fotografisch festgehalten worden seien. Der gesondert Verfolgte K habe angerufen und die Lieferung angekündigt, warum die Lieferung tatsächlich erfolgt sei, sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden. Der gesondert Verfolgte K oder der gesondert Verfolgte R hätten ein paar Tage später angerufen; daraufhin habe er Rechnungen und Frachtpapiere erstellt und die Waren seien wieder abgeholt worden.

Randnummer55

2. Beweiswürdigung

Randnummer56

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten weitgehend gefolgt, soweit sie nicht zeitliche Ungenauigkeiten aufweisen, die durch die objektiven Beweismittel widerlegt werden. Die Ungenauigkeiten führt die Kammer auf den erheblichen Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung zurück.

Randnummer57

Die weiteren Feststellungen der Kammer beruhen insbesondere auf den zahlreichen Urkunden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

Randnummer58

2.1. Tatsächliche Veräußerung

Randnummer59

An wen die H ApS die Waren wann veräußert hat, konnte die Kammer nicht unmittelbar feststellen. Dass die angeblich an B gelieferten Getränke tatsächlich um den Zeitpunkt der fingierten Lieferungen an unbekannte Dritte veräußert worden sind, hat die Kammer aber aufgrund folgender Umstände festgestellt:

Randnummer60

Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass es sich bei der H ApS nicht lediglich um eine wirtschaftlich tatsächlich nicht aktive Scheingesellschaft handelt. Hiergegen spricht schon, dass der Zeuge P in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass B selbst deutsches Bier an die H ApS geliefert habe.

Randnummer61

Es handelte sich um eine wirtschaftlich aktive Gesellschaft, die auch tatsächlich im Besitz der verfahrensgegenständlichen Getränke war. Für das Bier ergibt sich das für die Kammer schon daraus, dass die H ApS für das Bier dänische Biersteuer angemeldet und auch abgeführt hatte. Wäre die H ApS nicht in den Besitz der Getränke gelangt, hätte es ferngelegen, für die Ware zunächst dänische Biersteuer zu entrichten, da diese erheblich höher ist als die deutsche; die H ApS zahlte auf das verfahrensgegenständliche Bier zunächst dänische Biersteuer in Höhe von insgesamt über 2 Mio. €, während B für dieselbe Menge in Deutschland lediglich etwa 500.000,00 € deutsche Biersteuer zu entrichten hatte. Mit der Entrichtung der dänischen Biersteuer ging die H ApS ein erhebliches Risiko ein, da die Erstattung der dänischen Biersteuer hätte versagt werden können. Wäre das Bier nicht bei der H ApS angelangt, wäre es daher naheliegend gewesen, ohne Einbindung einer dänischen Gesellschaft und Entrichtung der dort fälligen Steuer Lieferungen direkt an B zu fingieren, ein Steuerlager zu nutzen, oder sich auf verbrauchsteuerfreie Waren zu beschränken und lediglich Mehrwertsteuer zu verkürzen.

Randnummer62

Auch der Angeklagte geht in seiner Einlassung davon aus, dass das Bier tatsächlich vorhanden war; er hat lediglich erklärt, er wisse nicht, ob es in Dänemark oder anderswo veräußert worden sei. Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass ein bis drei Mal Bier von der H ApS tatsächlich an B geliefert und wenige Tage später wieder abgeholt worden sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen P, der von jedenfalls einer Lieferung dänischen Biers berichtet hat, das bei B gesondert gelagert worden und nach wenigen Tagen wieder verschwunden gewesen sei.

Randnummer63

Da das Bier nach Überzeugung der Kammer tatsächlich vorhanden war, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass alle auf identischem Wege behandelten alkoholfreien Getränke vorhanden waren. Hierfür spricht auch, dass B für seine Einbindung ein Entgelt von insgesamt 894.254,64 € erhalten hat. Dieses Entgelt musste – naheliegender Weise durch die tatsächliche Veräußerung der Waren an Dritte – erwirtschaftet werden.

Randnummer64

Die Kammer ist auch überzeugt, dass die tatsächliche Veräußerung der Waren jeweils zeitnah zur Rechnungstellung an B erfolgte:

Randnummer65

Die H ApS hat im Laufe von etwa vier Jahren 368 Lieferungen gegenüber B abgerechnet. Diese umfassten über 8,8 Mio. Liter an Getränken. Schon diese Mengen lassen es naheliegend erscheinen, die Abrechnungen jeweils zeitnah vorzunehmen, auch damit die Warenwirtschaft dem jeweiligen Lagerbestand entspricht.

Randnummer66

Für eine Abrechnung der behaupteten Verkäufe an B zeitnah zur tatsächlichen Veräußerung spricht auch, dass die Erlöse aus den tatsächlichen Geschäften in die Buchhaltung eingespeist werden mussten. In den etwa vier Jahren vereinnahmte B aus den vorgetäuschten eigenen Lieferungen an Dritte umgerechnet über 15 Mio. €, von denen der Angeklagte über 14 Mio. € an die H ApS zurückleitete. Dabei erfolgte die Zahlung von B an die H ApS bei zwei Dritteln der 368 Lieferungen innerhalb von fünf Tagen ab Rechnungslegung. Die an den Scheingeschäften beteiligten Personen waren also erkennbar darum bemüht, die einzelnen Geschäfte zeitnah abzuschließen.

Randnummer67

Für eine zeitnahe tatsächliche Veräußerung spricht auch, dass B bis Oktober 2014 jeweils kurz vor oder kurz nach dem Rechnungsdatum Barzahlungen buchhalterisch erfasst, die Rechnungsbeträge in der Folge auf das Konto der Gesellschaft eingezahlt und anschließend an die H ApS überwiesen hat. Es ist naheliegend und lässt sich zwanglos mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Einklang bringen, dass die tatsächlichen Abnehmer der entsteuerten Getränke diese in bar bezahlten und das Geld über B zeitnah in die Buchführung der H ApS überführt werden sollte.

Randnummer68

Schließlich sprechen auch die Unregelmäßigkeit der vorgetäuschten Geschäfte zwischen der H ApS und B sowie die Variation der in den Rechnungen ausgewiesenen Getränke dafür, dass die abgerechneten Getränke – wenngleich an anderen Abnehmer – tatsächlich veräußert wurden. Wäre es dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten darum gegangen, ohne tatsächlich existierende Waren in möglichst großem Umfang Steuern zu hinterziehen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, hätte es in Bezug auf die Biersteuer nahegelegen, sich auf Biere mit hohem Alkoholgehalt zu konzentrieren, weil hier die Differenz zwischen dänischer Steuer und deutscher Steuer besonders groß ist. Hätte man das Risiko der Verauslagung von Biersteuer vermeiden und lediglich Mehrwertsteuer hinterziehen wollen, wäre es andererseits naheliegend gewesen, sich auf verbrauchsteuerfreie nichtalkoholische Getränke zu beschränken. Die Berücksichtigung verschiedenster Biersorten spricht dafür, dass die H ApS tatsächlich verschiedenste Getränke im Besitz hatte, die ihre Abnehmer lediglich steuerfrei erwerben wollten. Hätten die Geschäfte ausschließlich auf dem Papier stattgefunden, ohne dass tatsächlich Waren veräußert worden wären, wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, regelmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen vorzutäuschen; stattdessen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die H ApS in einzelnen Monaten keine Rechnungen an B stellte (Januar und November 2014), während es etwa im Mai 2012 insgesamt 17 Rechnungen und im Juli 2014 insgesamt 19 Rechnungen waren. Die Orientierung an tatsächlichen Geschäften legt wiederum nahe, diese tatsächlichen Geschäfte zeitnah in entsprechenden vorgetäuschten Vorgängen abzubilden.

Randnummer69

2.2. Falsche dänische Mehrwertsteuererklärungen

Randnummer70

Die Feststellungen zu den dänischen Mehrwertsteuererklärungen der H ApS beruhen insbesondere auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Übersichten der dänischen Steuerverwaltung über die Mehrwertsteuererklärungen der Gesellschaft. Sie weisen aus, in welcher Höhe die H ApS in den jeweiligen Erklärungen Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen erklärt hat.

Randnummer71

Dass in diesen Umsätzen jeweils die festgestellten Umsätze mit B enthalten waren, ergibt sich für die Kammer daraus, dass sich weitgehend nur relativ geringe Abweichungen zwischen der Summe der in einem Monat mit B erzielten Umsätze und der erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben.

Randnummer72

Soweit die erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen die Summe der Rechnungen übersteigen, lässt sich dies mit weiteren – tatsächlich durchgeführten oder ebenfalls vorgetäuschten – innergemeinschaftlichen Lieferungen erklären, die die Kammer in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt hat. Dabei beträgt die Differenz lediglich bei drei Erklärungen mehr als 100.000,00 DKK; insgesamt übersteigen die erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen die behaupteten Umsätze mit B zwischen April 2011 und Dezember 2014 lediglich um etwa 1,5 %. Unterscheidet sich der auf ganze Kronen abgerundete Umsatz eines Monats mit B von den für diesen Monat erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen, hat die Kammer der Verkürzungsberechnung jeweils den niedrigeren Wert zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 2 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer73

Dass die dänische Steuerbehörde die sich aus den Umsatzsteuererklärungen im Einzelfall ergebende Umsatzsteuerguthaben zugunsten der H ApS ausgezahlt oder verrechnet hat, hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung der entsprechenden Erklärung der dänischen Steuerbehörde festgestellt.

Randnummer74

2.3. Erstattung der dänischen Biersteuer

Randnummer75

Den Umfang der Erstattung der dänischen Biersteuer sowie die diese betreffenden Umstände hat die Kammer zunächst anhand von zwei von der dänischen Steuerbehörde zur Verfügung gestellten und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten tabellarischen Übersichten über die Erstattungsanträge und die darauf erfolgten Auszahlungen festgestellt. Ergänzend hat die Kammer in der Hauptverhandlung die Übersetzung einer Erklärung der dänischen Steuerbehörde verlesen, aus der sich ergibt, dass die Erstattung in der jeweils beantragten Höhe erfolgte und entweder durch Auszahlung oder Verrechnung erfolgte.

Randnummer76

Dass die H ApS mit den Erstattungsanträgen jeweils die dritte Ausfertigung der vereinfachten Begleitdokumente vorlegen musste, ergibt sich aus § 6a Abs. 7 S. 2 des dänischen Biersteuergesetzes sowie Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92. Auch der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass er die Nachweise über die Entrichtung der deutschen Biersteuer an die gesondert Verfolgten K und R gesandt habe. Gestützt wird dies auch durch die von der Zeugin K verfassten Schreiben von B an das Hauptzollamt …, mit denen sie die Rücksendung der gestempelten Belege für „unseren Kunden“ (gemeint war wohl der Lieferant) erbat. Tatsächlich hat das Hauptzollamt auch die gestempelten vereinfachten Begleitdokumente zurückgereicht, so etwa mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 26.07.2013.

Randnummer77

Dass sich die Erstattungsanträge der H ApS auf die vermeintlichen Lieferungen an B bezogen, ergibt sich neben dem in die Hauptverhandlung eingeführten Erstattungsantrag vom 29.08.2014 – ähnlich wie oben bei der dänischen Mehrwertsteuer – aus einem Vergleich der Höhe der jeweils beantragten Erstattung einerseits und der Summe der Biersteuer aus den angeblichen Lieferungen im jeweiligen Monat andererseits. Trotz der erheblichen Schwankungen zwischen einzelnen Monaten entsprechen die beantragten und erfolgten Erstattungen in den meisten Monaten in der Größenordnung der Biersteuer aus den vorgetäuschten Lieferungen an B. Soweit die Werte nicht übereinstimmen, kann dies an Rundungsfehlern, Berechnungsfehlern oder – tatsächlichen oder ebenfalls vorgetäuschten – weiteren Lieferungen aus dem entsprechenden Besteuerungszeitraum liegen. Insgesamt übersteigt die für die Jahre 2012 bis 2014 beantragte Biersteuererstattung die auf die vorgetäuschten Lieferungen an B entfallene Biersteuer um lediglich etwa 1,7 %. Für die Ermittlung der Hinterziehungsbeträge hat die Kammer jeweils den niedrigsten der beiden genannten Beträge herangezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 3 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer78

2.4. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Randnummer79

Die Höhe der Umsätze sowie die Besteuerungsgrundlagen für die dänische Biersteuer hat die Kammer insbesondere anhand der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der H ApS an B und von B an seine behaupteten Abnehmer festgestellt. Dabei hat die Kammer für die Steuerberechnung unterstellt, dass die H ApS die Getränke jeweils am selben Tag tatsächlich veräußert hat, an dem sie die Rechnung an B ausgestellt hat.

Randnummer80

Hinsichtlich des tatsächlich an unbekannte Dritte veräußerten Bieres hat die Kammer die Biersorten und Mengen zugrunde gelegt, die sich aus den vom Angeklagten und den gesondert Verfolgten behaupteten Geschäftsvorfällen ergeben. Wegen der Einzelheiten, die Grundlage der Steuerberechnung geworden sind, wird auf Anlage 1 zum Urteil Bezug genommen.

Randnummer81

Der für die Höhe der dänischen Biersteuer maßgebliche Alkoholgehalt der betroffenen Biere ist allgemeinkundig. Er wird außerdem bestätigt durch eine von B stammende Aufstellung sowie eine Aufstellung der dänischen Steuerbehörde, die die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat.

IV.

Randnummer82

Damit hat sich der Angeklagte in 38 Fällen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (dänischer Mehrwertsteuer) sowie in 30 Fällen wegen Steuerhinterziehung (dänischer Biersteuer) strafbar gemacht.

Randnummer83

Die Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer ist nach § 370 Abs. 6 S. 2 AO auch in Deutschland strafbar, die Hinterziehung dänischer Biersteuer nach § 370 Abs. 6 S. 2 AO in Verbindung mit Richtlinie 2008/118/EG vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG.

Randnummer84

1. Beihilfe zur Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer

Randnummer85

Der Angeklagte hat sich in 38 Fällen (Taten zu 1–38) gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 AO; 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes; 27 StGB der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der dänischen Mehrwertsteuer schuldig gemacht.

Randnummer86

1.1. Steuerhinterziehung zugunsten der H ApS

Randnummer87

Nach §§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes (lov om merværdia fgift) hatte die H ApS die Mehrwertsteuer zu erklären. Dieser Pflicht ist die Gesellschaft zwar nachgekommen, hat dabei jedoch falsche Angaben gemacht.

Randnummer88

In der Steuererklärung sind nach § 57 Abs. 1 S. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes auch die nach § 34 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes steuerfreien Lieferungen mitzuteilen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes ist die Lieferung von Waren steuerfrei, die an registrierte gewerbliche Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erfolgt. Hier hat der gesondert Verfolgte K für die H ApS erklärt, es seien im festgestellten Umfang innergemeinschaftliche Lieferungen erfolgt. Durch diese Angaben erreichte er, dass für den Verkauf der Getränke keine Mehrwertsteuer festgesetzt wurde und verkürzte somit die dänische Mehrwertsteuer im festgestellten Umfang. Durch die wahrheitswidrige Rechnungstellung gegenüber B verhinderte er dabei die Identifizierung und steuerliche Inanspruchnahme der tatsächlichen Abnehmer.

Randnummer89

Hinsichtlich der dänischen Mehrwertsteuer ist auch Vollendung eingetreten. Die Vollendung trat jeweils spätestens mit Ablauf der Erklärungsfrist ein, weil zu diesem Zeitpunkt die Verkürzung eintrat. Nach § 2 Abs. 4 des dänischen Erhebungsgesetzes (lov om opkrævning af skatter og afgifter) sind Steuern und Abgaben spätestens mit Ablauf der Erklärungsfrist zu zahlen. Nach § 57 Abs. 2 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes hatte die H ApS mit Ihrem Jahresumsatz von über 50 Mio. DKK monatlich bis zum 25. des auf den Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben, für den Juni spätestens am 17. August. Dass die H ApS jährlich mehr als 50 Mio. DKK an steuerpflichtigen Lieferungen ausführte ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Umsatzsteuererklärungen und wird bestätigt durch den Umstand, dass die H ApS auch tatsächlich monatlich Mehrwertsteuer erklärt hat.

Randnummer90

Auch soweit die Mehrwertsteuererklärungen einen Erstattungsanspruch der H ApS auswiesen, trat Vollendung ein: Nach § 56 Abs. 1 S. 4 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes erfolgt die Erstattung eines negativen Saldos nach § 12 des dänischen Erhebungsgesetzes, wenn die Vorsteuer die vereinnahmte Mehrwerteteuer übersteigt. Nach § 12 Abs. 1 des dänischen Erhebungsgesetzes ist ein entsprechender Saldo ohne weitere Bedingungen auszukehren. Insbesondere gibt es keine § 168 S. 2 AO entsprechende Regelung. Im Übrigen hat die dänische Steuerbehörde die sich aus den Mehrwertsteuererklärungen der H ApS ergebenden Steuerguthaben ausgezahlt oder verrechnet; damit hat die Steuerbehörde den Erklärungen jedenfalls konkludent zugestimmt.

Randnummer91

1.1.1. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Randnummer92

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kammer nicht sicher feststellen konnte, zu welchem Zeitpunkt die H ApS die verfahrensgegenständlichen Waren an welchen Abnehmer geliefert worden sind:

Randnummer93

Steht fest, dass ein Steuerpflichtiger einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, ist aber ungewiss, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben, kann eine Schätzung vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – 1 StR 374/18, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20.12.2016 – 1 StR 505/16, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 15). Bei Serienstraftaten ist es dabei zulässig, einen feststehenden Gesamtschaden auf Einzelakte zu verteilen, wenn der Schaden der Einzelakte nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19.07.1995 – 2 StR 758/94, zitiert nach juris, dort Rn. 20; BGH, Urteil vom 06.12.1994 – 5 StR 305/94, dort Rn. 23–24; zur Schätzung sogar der Zahl der Einzelakte: BGH, Urteil vom 08.11.2006 – 2 StR 384/06, Rn. 8). Das ist hier der Fall:

Randnummer94

Die tatsächlichen Veräußerungen sind nicht dokumentiert. Es war gerade Sinn der vorgetäuschten Veräußerungen von der H ApS an B, die tatsächlich vorgenommenen, aber zur Vermeidung der Besteuerung nicht dokumentierten Warenflüsse abzudecken. Zeugen zur weiteren Aufklärung standen der Kammer nicht zur Verfügung: Die gesondert Verfolgten K, R und Z haben über ihre Verteidiger erklärt, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen zu wollen, sodass die Kammer sie abgeladen hat. Weitere mögliche Zeugen zu den tatsächlicheren Lieferungen sind der Kammer nicht bekannt geworden.

Randnummer95

Bei der Verteilung der Umsätze auf die einzelnen Monate geht die Kammer davon aus, dass die tatsächliche Veräußerung zeitlich mit der Rechnungslegung durch die H ApS zusammenfiel. Die dänische Mehrwertsteuer wäre damit immer im Monat der Rechnungslegung durch die H ApS entstanden.

Randnummer96

Dabei hat die Kammer sowohl im Hinblick auf die Zahl der Taten als auch bei der Bestimmung des Schuldgehalts innerhalb der Einzeltaten den Zweifelssatz bedacht (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 06.12.1994 – 5 StR 305/94, zitiert nach juris, dort Rn. 24):

Randnummer97

Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass in jedem der festgestellten Monate dänische Mehrwertsteuer entstanden ist und damit eine gesonderte Tat vorliegt. Diese Überzeugung beruht auf der weiteren Überzeugung, dass jedenfalls diejenigen tatsächlichen Veräußerungen im Monat der Rechnungslegung durch die H ApS stattgefunden haben, bei denen die Rechnungslegung durch die H ApS und die Vereinnahmung des Veräußerungserlöses durch B im selben Monat und wenigstens einer dieser Vorgänge nach dem fünften und vor dem fünftletzten Tag dieses Monats stattgefunden hat. Unter diesen Voraussetzungen sprechen die Umstände dafür, dass auch die tatsächliche Veräußerung in diesem Monat stattgefunden hat.

Randnummer98

Zur Überzeugung, dass die Rechnungsstellung von der H ApS an B zeitnah zu den tatsächlichen Veräußerungen an die unbekannt gebliebenen Dritten erfolgte, wird zunächst auf die Ausführungen unter III.2.1 verwiesen.

Randnummer99

Rechnungslegung und Eingang der Zahlung bei B sind diejenigen Vorgänge, die am engsten mit den tatsächlichen Veräußerungen verbunden sind: Mit der Rechnungslegung und der vorgetäuschten Lieferung werden tatsächlicher Warenbestand und Lagerwirtschaft wieder in Einklang gebracht. Es liegt nahe, dies zeitnah zum tatsächlichen Abgang der Waren vorzunehmen.

Randnummer100

Der Zahlungseingang bei B erfolgte – soweit er von April 2011 bis Oktober 2014 in bar erfolgte – nach Überzeugung der Kammer aus den Bareinnahmen, die die H ApS aus den tatsächlichen Veräußerungen erzielte; denn über B konnte die H ApS das vereinnahmte Bargeld ihren Ausgangsrechnungen entsprechend in die eigene Buchhaltung einfließen lassen. Es liegt nahe, dass dieser Vorgang zeitnah zur Vereinnahmung des Bargeldes von den tatsächlichen Abnehmern erfolgen sollte. Für die im Dezember 2014 erfolgten Überweisungen an B gilt Entsprechendes.

Randnummer101

Die Kammer hat für die sichere Zuordnung der tatsächlichen Veräußerungen zu einzelnen Monaten diejenigen Vorgänge von vornherein unberücksichtigt gelassen, bei denen die zwei Vorgänge – Rechnungslegung durch die H ApS und Zahlungseingang bei B – nicht im selben Monat liegen oder der Zahlungseingang nicht aufgeklärt werden konnte. In diesen Fällen war für die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wann die tatsächliche Veräußerung stattfand.

Randnummer102

Von den verbliebenen Veräußerungen hat die Kammer nur diejenigen berücksichtigt, bei denen wenigstens einer der beiden Vorgänge – Rechnungslegung durch die H ApS oder Zahlungseingang bei B – nicht innerhalb der ersten oder letzten fünf Tage des Monats stattfand. Unter diesen Umständen nähert sich der Vorgang soweit der Monatsmitte an, dass die Kammer sich die Überzeugung gebildet hat, dass die tatsächliche Veräußerung im selben Monat stattgefunden hat.

Randnummer103

Nach der genannten Maßgabe hat die Kammer etwa die Lieferung zur Ausgangsrechnung der H ApS vom 29.04.2011 zunächst nicht berücksichtigt. Da die Zahlung an B am 28.04.2011 erfolgte und damit beide Vorgänge zwar im April 2011, aber innerhalb der letzten fünf Tage des Monats liegen, vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Veräußerung der hier abgerechneten Waren erst im Mai erfolgte.

Randnummer104

Berücksichtigt hat die Kammer dagegen etwa die Lieferung zur Ausgangsrechnung der H ApS vom 27.03.2012. Zwar erfolgte die Rechnungstellung innerhalb der letzten fünf Tage des Monats, die Zahlung ging aber bereits am 26.03.2012 bei B ein. Unter diesen Umständen war die Kammer davon überzeugt, dass die tatsächliche Veräußerung ebenfalls im März stattgefunden hat.

Randnummer105

Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen waren in jedem der unter II.4.1 aufgeführten Monate tatsächliche Veräußerungen zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Anlagen 1 und 2 zum Urteil Bezug genommen; in Anlage 1 ist in der letzten Spalte ausgewiesen, ob der jeweilige Vorgang hier berücksichtigt wurde, Anlage 2 weist in der letzten Spalte die auf die hier berücksichtigten Vorgänge entfallene dänische Mehrwertsteuer für die einzelnen Monate aufsummiert aus.

Randnummer106

1.1.2. Empfänger der tatsächlichen Lieferungen

Randnummer107

Die Vollendung scheitert auch nicht daran, dass die Kammer die tatsächlichen Abnehmer der Waren nicht aufklären konnte.

Randnummer108

Sollte die H ApS die Getränke an Abnehmer innerhalb Dänemarks veräußert haben, würde eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes ohnehin nicht in Betracht kommen; aber auch eine Lieferung an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsland hätte vorliegend nicht zu einer Steuerbefreiung geführt. Dem steht entgegen, dass der gesondert Verfolgte K als Geschäftsführer der H ApS wusste, dass die verfahrensgegenständlichen Getränke vom tatsächlichen Empfänger der Besteuerung entzogen wurden.

Randnummer109

Weiß der Steuerpflichtige, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft ist, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, muss ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (EuGH, Urteil vom 09.02.2017 – Rechtssache Euro Tyre, C-21/16, Rn. 40, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – Rechtssache Mecsek-Gabona, C-273/11, Rn. 54; ähnlich: EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – Rechtssache R, C-285/09, Rn. 52). Die Mehrwertsteuerbefreiung ist in diesem Fall schon auf Grundlage der europarechtlichen Vorgaben zu versagen; auf die nationalen Regelungen kommt es insoweit nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – Rechtssache Italmoda, C-131/13 u.a., Rn. 62; bestätigt in EuGH, Urteil vom 26.02.2019 – C-115/16 u.a., Rn. 117–120; so auch Reiß, UR 2017, 254; zur Anwendung im dänischen Recht vgl. etwa Byret, Urteil vom 08.04.2016 – BS 11-768/2015, SKM2016.410.BR).

Randnummer110

Dass der gesondert Verfolgte K wusste, dass die verfahrensgegenständlichen Getränke vom tatsächlichen Empfänger der Besteuerung entzogen würden, ergibt sich zum einen aus der auch insoweit glaubhaften und plausiblen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Abrede der Bandenmitglieder untereinander. Zum anderen machte das Vortäuschen der Lieferungen an B nur Sinn, wenn der Empfänger der tatsächlichen Lieferungen nicht offengelegt werden sollte. Der einzig erkennbare Grund hierfür liegt in der Vermeidung der Besteuerung durch den tatsächlichen Empfänger. Dass die Getränke der Besteuerung durch den tatsächlichen Abnehmer entzogen werden sollten, ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Angeklagte für B Biersteuer anmeldete und abführte, obwohl er die entsprechende Ware nie erhalten hat; diese eigentlich unnötige Belastung der Waren musste an anderer Stelle wieder ausgeglichen werden.

Randnummer111

Sollten die ein bis drei Bierlieferungen, die tatsächlich von der H ApS an B erfolgt sind, zu den verfahrensgegenständlichen Vorgängen gehören, wären auch sie nicht ordnungsgemäß der Besteuerung unterworfen worden. Die Kammer ist überzeugt, dass alle verfahrensgegenständlichen Ausgangsrechnungen von B nicht den tatsächlichen Empfänger ausweisen. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sich sonst die Biersteuer hätte erstatten lassen, nachdem das Bier wieder abgeholt worden ist. Das ist jedoch nicht passiert.

Randnummer112

1.1.3. Umfang der Steuerhinterziehung

Randnummer113

Die Höhe des dänischen Mehrwertsteuersatzes von 25% ergibt sich aus § 33 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes. Bemessungsgrundlage ist nach § 27 Abs. 1 des dänischen Mehrsteuergesetzes die Gegenleistung ohne die Mehrwertsteuer. Die Beträge sind nach gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 des dänischen Mehrwertsteuergesetzes in ganzen Kronen anzugeben.

Randnummer114

Soweit das Volumen der in den Mehrwertsteuererklärungen der H ApS geltend gemachten innergemeinschaftlichen Lieferungen höher war als die Umsätze der H ApS mit B, hat die Kammer den geringeren Umsatz aus den in die Hauptverhandlung festgestellten Scheinrechnungen angesetzt. So sind in der Steuererklärung für Oktober 2011 innergemeinschaftliche Lieferungen im Umfang von 305.247,00 DKK ausgewiesen, davon entfallen aber lediglich 289.249,60 DKK auf Rechnungen an B, die auf Oktober 2011 datiert sind. Die Kammer hat daher zur Ermittlung des Steuerschadens einen Umsatz von (auf volle Kronen abgerundet) 289.249,00 DKK zugrunde gelegt. Hierin sind 57.849,80 DKK dänische Mehrwertsteuer enthalten.

Randnummer115

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung der hinterzogenen Mehrwertsteuer wird auf Anlage 2 zum Urteil verwiesen.

Randnummer116

1.2. Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Randnummer117

Der Angeklagte war an der Steuerhinterziehung des gesondert Verfolgten K als Gehilfe beteiligt. Die Voraussetzungen einer Mittäterschaft liegen nicht vor.

Randnummer118

(Mit-)Täter einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun grundsätzlich jedermann in Betracht, sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Mittäter kann daher auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2014 – 1 StR 182/14, Rn. 34). Mittäter ist dabei nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.10.2014 – 1 StR 182/14, Rn. 35).

Randnummer119

Hinsichtlich der Hinterziehung der dänischen Mehrwertsteuer war der Tatbeitrag des Angeklagten gering. Rechnungen oder sonstige Belege von B waren nicht erforderlich, damit der gesondert Verfolgte K den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Getränke für die H ApS als innergemeinschaftliche Lieferungen deklarieren konnte. Aus diesem Grund hatte der Angeklagte im Hinblick auf die Mehrwertsteuererklärungen der H ApS auch keine relevante Tatherrschaft; er hatte auch keinen erkennbaren Willen hierzu. Allerdings hat der Angeklagte durch die Entgegennahme von Bargeld – beziehungsweise im Dezember 2014 Überweisungen – und Zahlung auf die Rechnungen der H ApS geholfen, bei dieser den Anschein ordnungsgemäßer innergemeinschaftlicher Lieferungen zu erwecken. Dabei hat er die Zahlungen in allen Fällen vor Abgabe der korrespondierenden Mehrwertsteuererklärung durch die H ApS abgewickelt, also vor Beendigung der jeweiligen Taten. Insoweit wird auf die in den Anlagen 1 und 2 angegebenen Termine Bezug genommen.

Randnummer120

Der Angeklagte hatte auch ein eigenes mittelbares Interesse am Taterfolg. Er profitierte nämlich über B mittelbar von der Steuerhinterziehung, weil die Gesellschaft für ihre Einbindung in die Scheingeschäfte ein Entgelt erhielt. Gerade auf dieses Entgelt kam es dem Angeklagten an. In der Gesamtwertung genügt dieses Interesse aber nicht, um den Angeklagten als Mittäter zu bestrafen.

Randnummer121

Der Angeklagte hat aber zur Steuerhinterziehung des gesondert Verfolgten K Beihilfe geleistet. Strafbare Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 175). Ist eine Person in ein auf Hinterziehung von Mehrwertsteuer ausgerichtetes Gesamtsystem integriert, fördert sie, wenn sie von den anderen Geschäften in der Lieferkette Kenntnis hat, als Gehilfe mit ihrem eigenen Beitrag innerhalb der Lieferkette auch jeweils eine Mehrwertsteuerhinterziehung der anderen Mitglieder, die an den auf Hinterziehung der Mehrwertsteuer gerichteten Geschäften beteiligt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 – 1 StR 447/14, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 212/02, zitiert nach juris, dort Rn. 2). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat B als vermeintliche Abnehmerin der innergemeinschaftlichen Lieferungen und für die Abwicklung der Zahlungsflüsse zur Verfügung gestellt.

Randnummer122

Der Angeklagte hat insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und dass der Hilfe Leistende dies weiß. Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche Merkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 176; BGH, Urteil vom 22.07.2015 – 1 StR 447/14, Rn. 16). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Randnummer123

Der Angeklagte rechnete nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung insbesondere damit, dass der gesondert Verfolgte K in den Mehrwertsteuererklärungen der H ApS zu Unrecht angeben würde, die verfahrensgegenständlichen Getränke seien im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen mehrwertsteuerfrei verkauft worden. Der Vorsatz liegt aufgrund der Gesamtumstände der vorgetäuschten Lieferungen auch auf der Hand.

Randnummer124

1.3. Konkurrenzen

Randnummer125

Sowohl hinsichtlich der Haupttaten des Angeklagten K als auch hinsichtlich der jeweiligen Beihilfehandlungen liegt Tatmehrheit vor.

Randnummer126

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten gefördert werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe gemäß § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 – 1 StR 447/14, Rn. 20).

Randnummer127

Bei den Haupttaten liegt Tatmehrheit vor, da die Mehrwertsteuererklärungen der H ApS an jeweils unterschiedlichen Tagen eingereicht wurden.

Randnummer128

Tatmehrheit liegt auch hinsichtlich der Beihilfehandlungen vor. Den dänischen Mehrwertsteuererklärungen liegen jeweils einzelne Vorgänge zugrunde, bei denen der Angeklagte durch B Zahlungen annahm und auf das Konto der H ApS weiterleitete oder dies veranlasste. Damit förderte er die für den jeweiligen Monat erfolgende Steuerhinterziehung.

Randnummer129

2. Hinterziehung dänischer Biersteuer

Randnummer130

Weiter hat sich der Angeklagte in 30 Fällen (Taten zu 39–68)gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 AO; 11 Abs. 4 des dänischen Bier- und Weinsteuergesetzes; 25 Abs. 2 StGB der Steuerhinterziehung hinsichtlich der dänischen Biersteuer schuldig gemacht.

Randnummer131

Der gesondert Verfolgte K machte als Geschäftsführer der H ApS gegenüber der zuständigen dänischen Steuerbehörde unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Er beantragte gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 des dänischen Bier- und Weinsteuergesetzes (lov om afgift af øl, vin og frugtvin m.m.) die Erstattung der in Dänemark gezahlten Biersteuer. Dabei gab er wahrheitswidrig vor, dass das verfahrensgegenständliche Bier an B nach Deutschland ausgeführt worden sei. Auch insoweit trat Vollendung ein, da die H ApS durch die Erstattung der dänischen Biersteuer einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in Höhe der festgestellten Beträge erlangte.

Randnummer132

Dabei ist auch vorliegend unschädlich, dass die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, an wen das Bier tatsächlich veräußert worden ist. Insoweit gelten die Ausführungen zur Mehrwertsteuerhinterziehung (oben 1.1.2) entsprechend, insbesondere ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei der Mehrwertsteuer hier entsprechend anwendbar. Denn auch die europarechtliche Harmonisierung des Verbrauchsteuerrechts dient der Sicherstellung des Steueraufkommens in den einzelnen Mitgliedsstaaten auch im Falle grenzüberschreitender Geschäfte. Dies kann – wie bei der Mehrwertsteuer – nur sichergestellt werden, wenn der Steuerpflichtige, der die Erstattung einer von ihm bereits entrichteten Verbrauchsteuer aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung begehrt, hierzu wahrheitsgemäße Angaben macht (vgl. hierzu Ziffer 20 der Erwägungen zu Richtlinie 2008/118/EG). Macht er dagegen Angaben, von denen er sogar sicher weiß, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen, so ist ihm die Erstattung zu verwehren.

Randnummer133

An der Verkürzung der Biersteuer war der Angeklagte als Mittäter beteiligt. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umfang seiner Tatbeteiligung, der Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg. Insbesondere hat der Angeklagte einen unabdingbaren Tatbeitrag geleistet und hatte damit faktische Tatherrschaft:

Randnummer134

Nach § 6a Abs. 7 S. 2 des dänischen Bier- und Weinsteuergesetzes musste die H ApS mit ihrem Antrag auf Erstattung der zuvor in Dänemark entrichteten Biersteuer einen Nachweis vorlegen, dass das in Dänemark bereits versteuerte Bier nach der Ausfuhr in Deutschland der Biersteuer unterworfen wurde. Hierfür legte die H ApS jeweils die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92) der behaupteten, aber tatsächlich nicht ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen an B vor. Der Angeklagte hatte zuvor den Empfang der Ware wahrheitswidrig durch Unterschrift bestätigt oder bestätigen lassen und den Kontrollvermerk des deutschen Hauptzollamts eingeholt beziehungsweise einholen lassen. Ohne die entsprechende Bestätigung und den Kontrollvermerk hätte sich die H ApS die dänische Biersteuer nicht erstatten lassen können.

Randnummer135

Wie bereits oben ausgeführt, wurde B auch mittelbar an den Hinterziehungsbeträgen beteiligt. Der Angeklagte hatte daher ein erhebliches eigenes Interesse am Taterfolg.

Randnummer136

Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Ihm war bewusst, dass die – inhaltlich falschen – Empfangsbestätigungen der unberechtigten Erstattung der dänischen Biersteuer dienen sollten.

Randnummer137

2.1. Umfang der Steuerhinterziehung

Randnummer138

Die Höhe der entstandenen Biersteuer ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des dänischen Bier- und Weinsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Sie betrug je 100 Liter reinen Alkohols 50,90 DKK bis zum 31.12.2011, 63,60 DKK bis zum 31.12.2012, 65,91 DKK bis zum 30.06.2013 und im Tatzeitraum danach 56,02 DKK.

Randnummer139

Soweit die (auf ganze Kronen abgerundete) entstandene Biersteuer sowie die wie beantragt gewährte Erstattung nicht übereinstimmten, hat die Kammer den jeweils geringeren Betrag als nicht gerechtfertigten Steuervorteil angenommen. So entfiel auf die auf Februar 2012 datierten Rechnungen 4.705,1928 l Alkohol und damit Biersteuer von 299.250,26 DKK; die H ApS beantragte die Erstattung von Biersteuer in Höhe von 302.873,00 DKK. Die Kammer hat als erlangten Steuervorteil Biersteuer von 299.250,00 DKK berücksichtigt.

Randnummer140

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung der nicht gerechtfertigt erlangten dänischen Biersteuer wird auf Anlage 3 zum Urteil verwiesen.

Randnummer141

2.2. Konkurrenzen

Randnummer142

Hinsichtlich der Erstattungsanträge für Februar und Mai 2013, November und Dezember 2013 und April und Mai 2014 liegt jeweils Tateinheit vor, im Übrigen stehen die durch die Abgabe der Erstattungsanträge jeweils begangenen Steuerhinterziehungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander.

Randnummer143

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – 4 StR 176/14, Rn. 4; BGH, Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, zitiert nach juris, dort Rn. 20).

Randnummer144

Da die Erstattungsanträge für Februar und Mai 2013 am 26.06.2013 beim Finanzamt eingegangen sind, die für November und Dezember 2013 am 21.02.2014 und diejenigen für April und Mai 2014 am 25.06.2014, hat die Kammer nach diesem Maßstab eine tateinheitliche Tatbegehung angenommen. Zugunsten des Angeklagte ist davon auszugehen, dass er die für die Erstattungsanträge erforderlichen Unterlagen für die jeweils betroffenen Monate zusammen an die H ApS weitergeleitet hat. Dafür spricht, dass im Rahmen der Erstattungsanträge neben den bei der H ApS ohnehin vorliegenden Ausgangsrechnungen an B lediglich die Unterlagen über den Empfang der Waren durch B vorzulegen waren. Es liegt daher nahe, dass sich die Verzögerungen bei der Einreichung der Unterlagen bei der dänischen Steuerbehörde durch Verzögerungen auf Seiten von B ergeben haben.

Randnummer145

Hierfür sprechen auch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben von B an das Hauptzollamt Kiel, mit dem die Bestätigungen durch das Hauptzollamt erfordert wurden sowie die Schreiben des Hauptzollamts Itzehoe, mit denen die vereinfachten Begleitdokumente mit zollamtlicher Bestätigung zurückgesandt wurden. So übersandte das Hauptzollamt Itzehoe mit Schreiben vom 26.07.2013 die bestätigten vereinfachten Begleitdokumente für einen Großteil der vorgetäuschten Lieferungen aus dem April 2013 an B, woraufhin die H ApS am 14.08.2013 die Erstattung der dänischen Biersteuer beantragte, während die Erstattung sonst weitgehend zeitnah zu den vorgetäuschten Lieferungen beantragt wurde.

Randnummer146

Im Übrigen liegt hinsichtlich der Tatbeiträge des Angeklagten Tatmehrheit vor. Der Angeklagte übersandte – wie sich aus den Daten der Erstattungsanträge (vgl. oben II.4.2) ergibt – jeweils zeitnahe die erforderlichen Unterlagen an die H ApS. Er wirkte hierdurch an jeder Steuerhinterziehung gesondert mit.

V.

Randnummer147

1. Strafrahmen

Randnummer148

Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO ausgegangen. Danach ist Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Randnummer149

1.1. Beihilfe zur Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer

Randnummer150

Bei den Tatvorwürfen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Kammer jeweils das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall bejaht und im Ergebnis einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angewendet.

Randnummer151

Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 575/15, Rn. 26; knapper, aber entsprechend: BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 164). Nach diesem Maßstab war bei allen Taten eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall zu bejahen:

Randnummer152

Zwar war der als Beihilfe zu bewertende Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf die Hinterziehung der dänischen Mehrwertsteuer von untergeordneter Bedeutung, andererseits liegen aber bei 18 Taten ein, bei den übrigen 20 Taten (Taten zu 1, 5, 7–13, 17, 19–20, 22–23, 25, 30 und 32–35) zwei Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO vor. Auch die Höhe des Gesamthinterziehungsbetrags aus der Tatserie spricht für die Annahme besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2008 – 1 StR 323/08, Rn. 22).

Randnummer153

1.1.1. Bandenmäßige Tatbegehung

Randnummer154

Bei allen Taten hat der Angeklagte als Mitglied einer Bande im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO gehandelt, die sich verbunden hat, um fortgesetzt Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu verkürzen.

Randnummer155

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu begehen. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse ist ebenso wenig erforderlich wie ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen. Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Bandenmitglied ist unter diesen Voraussetzungen anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 159/17, Rn. 155).

Randnummer156

Der Angeklagte hat sich mit den gesondert Verfolgten K, R und Z verbunden, um gemeinsam für eine gewisse Dauer dänische Mehrwertsteuer und Biersteuer zu hinterziehen. Dabei war dem Angeklagten von Beginn an klar, dass er mit den gesondert Verfolgten zusammenwirkte und diese auf das Zusammenwirken mit ihm angewiesen waren. Im Rahmen dieser Verbindung haben der Angeklagte und die gesondert Verfolgten dann über drei Jahre und neun Monate ihren Plan durch Vortäuschung von 368 Lieferungen in den verfahrensgegenständlichen 38 Mehrwertsteuererklärungen und 33 Anträgen auf Biersteuererstattung umgesetzt. Dass zu Beginn des Tatzeitraums unklar war, wann in welchem Umfang Geschäfte und Lieferungen vorgetäuscht und falsche Steuererklärungen und Erstattungsanträge abgegeben werden würden, ist unschädlich.

Randnummer157

Der Angeklagte traf auch eine Vereinbarung über die Höhe des von ihm für seine Mitwirkung zu berechnenden Aufschlags und fügte sich hierdurch in die Bande und deren Handeln ein.

Randnummer158

1.1.2. Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß

Randnummer159

Bei der Prüfung, ob Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden sind, hat die Kammer wie bei der Feststellung der Anzahl der Taten (oben IV.1.1.1) lediglich diejenigen tatsächlichen Veräußerungen berücksichtigt, bei denen die Rechnungslegung durch die H ApS und die Vereinnahmung des Veräußerungserlöses durch B im selben Monat und wenigstens einer dieser Vorgänge nach dem fünften und vor dem fünftletzten Tag dieses Monats stattgefunden hat. Hierdurch hat die Kammer sichergestellt, dass bei der Verteilung des feststehenden Gesamtschadens auf die einzelnen Monate nicht zulasten des Angeklagten ein Steuerschaden großen Ausmaßes angenommen wird, der nicht sicher vorliegt.

Randnummer160

Unter Anwendung dieses Maßstabs liegt bei den Taten zu 1, 5, 7–13, 17, 19–20, 22–23, 25, 30 und 32–35 eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes vor, weil der Steuerschaden – unter Anwendung des während des Tatzeitraums für den Angeklagten günstigsten Wechselkurses von 7,4665 DKK/€ – jeweils 50.000,00 € übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2017 – 1 StR 365/16, Rn. 21). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Anlagen 1 und 2 zum Urteil Bezug genommen; in Anlage 1 ist in der letzten Spalte ausgewiesen, ob der jeweilige Vorgang hier berücksichtigt wurde, Anlage 2 weist in der letzten Spalte die Summen der auf die berücksichtigten Vorgänge entfallenen dänischen Mehrwertsteuer für die einzelnen Monate aus.

Randnummer161

1.1.3. Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB

Randnummer162

Nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB war der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Strafrahmen reicht damit von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Randnummer163

1.2. Hinterziehung dänischer Biersteuer

Randnummer164

Bei der Hinterziehung der dänischen Biersteuer hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angewendet. Die Annahme des besonders schweren Falls ergibt sich hier aus dem Vorliegen des Regelbeispiels der bandenmäßigen Tatbegehung für alle Taten und der Erlangung von Steuervorteilen großen Ausmaßes bei 21 der 30 Taten (Taten zu 41–48, 50, 52–54, 56–57, 59–62 und 64–66).

Randnummer165

Da bei der Tat zu 51 für die Monate Februar und Mai 2013 lediglich in der Gesamtschau die Grenze des Steuervorteils großen Ausmaßes erreicht ist, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht vorliegt. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte die für die Erstattungsanträge erforderlichen Unterlagen getrennt an die H ApS übersandt hat und damit eigentlich Tatmehrheit vorliegt.

Randnummer166

1.3. Aufklärungshilfe

Randnummer167

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung geständig zur Sache eingelassen und hierbei insbesondere auch Tatbeiträge der gesondert Verfolgten – wenn auch nur rudimentär – benannt. Die Aufklärungshilfe rechtfertigte angesichts der Gesamtumstände aber nicht die Verneinung besonders schwerer Fälle der Steuerhinterziehung. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB wegen der Aufklärungshilfe kam schon nach § 46b Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Danach ist eine entsprechende Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen, wenn die Aufklärungshilfe erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet wird.

Randnummer168

2. Konkrete Strafzumessung

Randnummer169

Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung maßgeblich auf den jeweils eingetretenen Schaden abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 – 1 StR 606/16, Rn. 16). Allerdings trat die Bedeutung der einzelnen Tat aufgrund der Vielzahl der Taten innerhalb der Serie und des insgesamt eingetretenen Steuerschadens in der Bedeutung zurück, so dass die Kammer Taten mit unterschiedlichen Schadenshöhen zu Gruppen zusammengefasst hat (vgl. ebenda, Rn. 32). Bei der Hinterziehung der dänischen Biersteuer hat die Kammer außerdem den erheblichen Gesamtschaden berücksichtigt (vgl. ebenda, Rn. 19), bei der dänischen Mehrwertsteuer nur in geringem Umfang, weil er bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt wurde (oben 1.1).

Randnummer170

In erheblichem Maß hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung geständig war. Er hat insbesondere die Voraussetzungen einer Bande eingeräumt und auch Tatbeiträge der gesondert Verfolgten benannt. Im Übrigen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er bisher nicht vorbestraft ist, die Taten erhebliche Zeit zurückliegen und das Strafverfahren lange Zeit in Anspruch genommen hat.

Randnummer171

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:

Randnummer172

Bei der Beihilfe zur Hinterziehung dänischer Mehrwertsteuer für die Taten mit einem Regelbeispiel und einem Hinterziehungsbetrag (unter Berücksichtigung aller Vorgänge) von

Randnummer173

- bis zu 25.000,00 € (Taten zu 2 und 26): zwei Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer174

- bis zu 50.000,00 € (Taten zu 3, 16, 21, 28, 37 und 38): drei Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer175

- bis zu 75.000,00 € (Taten zu 4, 6, 15, 18, 24, 27, 29, 31 und 36): vier Monate Freiheitsstrafe; und

Randnummer176

- über 75.000,00 € (Tat zu 14): fünf Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer177

bei den Beihilfetaten mit zwei Regelbeispielen und einem Hinterziehungsbetrag (unter Berücksichtigung aller Vorgänge) von

Randnummer178

- bis zu 75.000,00 € (Taten zu 5, 23, 30 und 33): sechs Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer179

- bis zu 100.000,00 € (Taten zu 10, 13, 17, 19–20, 25 und 32): sieben Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer180

- bis zu 150.000,00 € (Taten zu 1 und 7–8, 11–12, 22 und 34–35): acht Monate Freiheitsstrafe; und

Randnummer181

- über 150.000,00 € (Tat zu 9): neun Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer182

bei der Hinterziehung dänischer Biersteuer für die Taten mit einem Regelbeispiel und einem Hinterziehungsbetrag von

Randnummer183

- bis zu 25.000,00 € (Taten zu 58 und 63): sechs Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer184

- bis zu 50.000,00 € (Taten zu 39–40, 49, 55 und 67–68): sieben Monate Freiheitsstrafe; und

Randnummer185

- über 50.000,00 € (Tat zu 51 (Februar und Mai 2013)): acht Monate Freiheitsstrafe; und

Randnummer186

bei der Hinterziehung dänischer Biersteuer für die Taten mit zwei Regelbeispielen und einem Hinterziehungsbetrag von

Randnummer187

- bis zu 75.000,00 € (Taten zu 42, 44, 47–48, 50, 52, 56–57 und 61): zehn Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer188

- bis zu 100.000,00 € (Taten zu 41, 46, 53–54, 60 und 66): elf Monate Freiheitsstrafe;

Randnummer189

- bis zu 150.000,00 € (Taten zu 43, 45, 59 (November und Dezember 2013) und 64–65): ein Jahr Freiheitsstrafe; und

Randnummer190

- über 200.000,00 € (Tat zu 62 (April und Mai 2014)): ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe.

Randnummer191

Soweit die Kammer Einzelstrafen unter sechs Monaten verhängt hat, war dies im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich diese Taten mit einem jeweils geringeren Schuldvorwurf in eine Serie von Taten einfügen, die einen hohen Gesamtschaden verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08, Rn. 48; BGH, Urteil vom 19.12.2000 – 5 StR 490/00, zitiert nach juris, dort Rn. 9).

Randnummer192

3. Gesamtstrafen

Randnummer193

Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller Umstände die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dabei sprachen insbesondere das Geständnis des Angeklagten und der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Taten für eine eher geringe Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe; letztlich war für die Kammer aber die Vielzahl der Taten ausschlaggebend für die im Ergebnis erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2010 – 1 StR 410/10, zitiert nach juris, dort Rn. 4).

VI.

Randnummer194

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen hat die Kammer 2 Monate der festgesetzten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.

Randnummer195

Die Kammer geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zwei Jahren aus. Verzögerungen haben sich vorliegend vor allem nach Anklageerhebung ergeben:

Randnummer196

Das Ermittlungsverfahren wurde am 25.11.2013 eingeleitet und dem Angeklagten am 19.03.2015 anlässlich seiner Festnahme im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung und der Räume von B bekanntgegeben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft ging am 18.05.2017 beim Landgericht ein. Dieser Zeitraum ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der Vorgänge, der Komplexität der Vorwürfe, der Maßnahmen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten zur Verdeckung der Taten durch falsche Rechnungslegung sowie der grenzüberschreitenden Ermittlungen nicht unangemessen.

Randnummer197

Das Verfahren ist aber in der Folge beim Gericht nicht ausreichend gefördert worden. Die Kammer hat erst am 06.09.2019 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Die Hauptverhandlung begann am 05.11.2019. Die Dauer des Zwischenverfahrens war trotz der Komplexität der Tatvorwürfe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar.

VII.

Randnummer198

Von einer Einziehung von Taterträgen gegenüber von B hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil der Aufwand des Einziehungsverfahrens unangemessen wäre, nachdem über das Vermögen der Gesellschaft bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Randnummer199

Eine Einziehung gegen den Angeklagten selbst kam nicht in Betracht: Handelt der Täter als Organ eines Unternehmens mit dem Ziel, dass infolge der Tat bei dem Unternehmen eine Vermögensmehrung eintritt, ist das Unternehmen Drittbegünstigter im Sinne des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt grundsätzlich eine gegen den Täter anzuordnende Einziehung aus. Regelmäßig ist nämlich davon auszugehen, dass die juristische Person über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu trennen ist. Die dem Vermögen einer juristischen Person zugeflossenen Vermögenswerte sind auch dann nicht ohne weiteres vom Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn dieser eine legale Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen hat. Für die Anordnung einer Einziehung gegen den Täter bedarf es in derartigen Fällen vielmehr einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst durch die Tat etwas erlangt hat, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat. Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird. Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass sich der Zufluss auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt. In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen ausschließlich gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2019 – 4 StR 486/18, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen). Auch eine – nicht nur vorgeschobene – Vergütung des Täters durch die Gesellschaft führt nicht dazu, dass die Einziehung gegen ihn zu richten wäre (ebenda, Rn. 15). Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte nichts im Sinne von § 73 StGB erlangt.

Randnummer200

Für eine Nutzung der Gesellschaft als bloßen Mantel gibt es keine Anhaltspunkte. Die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Jahresabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 belegen vielmehr, dass eine Trennung der Vermögen des Angeklagten einerseits und von B andererseits erfolgte. Auch für eine unmittelbare Weiterleitung der Taterträge an den Angeklagten hat die Beweisaufnahme nichts ergeben.

VIII.

Randnummer201

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Randnummer202

Vorgetäuschte Lieferungen

Randnummer203

Rechnung

H

Umsatz

Alkohol-

menge