§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 739
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.08.2019 – 5 A 2692/18Zitiert von 1
- VG Kassel, 16.10.2018 – 7 K 171/15.KSZitiert von 1
- BFH, 06.07.2023 – V R 5/21Vertrauensschutz bei rechtswidrigem VerwaltungshandelnZitiert von 4
- BFH, 28.02.1996 – XI R 42/94Zitiert von 12
- OVG NRW, 23.02.2011 – 14 A 683/10Zitiert von 1
- FG Schleswig, 22.11.2006 – 2 K 152/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 367/25
- BFH, 09.04.2026 – VI R 12/24(Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen)
- BGH, 04.03.2026 – 1 StR 388/25Vermögensabschöpfung bei Alleingängen des Täters und Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
739 Entscheidungen zu § 168 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.