Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen739 Entscheidungen

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

§ 167 § 169