§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung
Stand: 13.04.2025
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
Wird zitiert von 807 Entscheidungen zu § 168 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.08.2019 – 5 A 2692/18Zitiert von 1
- VG Kassel, 16.10.2018 – 7 K 171/15.KSZitiert von 1
- BFH, 06.07.2023 – V R 5/21Vertrauensschutz bei rechtswidrigem VerwaltungshandelnZitiert von 5
- BFH, 28.02.1996 – XI R 42/94Zitiert von 13
- OVG NRW, 23.02.2011 – 14 A 683/10Zitiert von 1
- FG Schleswig, 22.11.2006 – 2 K 152/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 24.06.2026 – 3 K 2419/25
- BFH, 21.05.2026 – V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21), V R 10/26, XI R 13/23, XI R 7/21(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.05.2026 V R 8/26 - Steuersatzermäßigung im Hotel: Parallelentscheidung)
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 367/25
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