Rechtsprechung / LG Kiel / 12. Zivilkammer / 2018
LG Kiel Urteil vom 22.11.2018 – 12 O 34/18
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2018:1122.12O34.18.00
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
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Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381.692,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2017 und 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.728,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.12.2017 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten infolge der Versteigerung des Pferdes ... ein Kaufpreiszahlungsanspruch zusteht. Der Beklagte ist ein erfolgreicher Viehhändler, Kaufmann und Unternehmer, der sich auf den Kauf, Verkauf und die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert hat. Die Klägerin unterstützt und fördert den Verkauf ostpreußischer Warmblutpferde Trakehner Abstammung. Sie ist Kommissionärin des Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient war bis zum Zuschlag Eigentümer des Pferdes.
Randnummer2
Der Beklagte erwarb am ... im Rahmen einer Auktion auf dem Trakehner Hengstmarkt in ... das dreijährige Pferd ... zu einem Kaufpreis von brutto ... €. Es galten die Auktionsbedingungen der Klägerin. Vor der Auktion lagen Untersuchungsprotokolle aus, aus denen sich ergab, dass das Pferd ein Herznebengeräusch und einen steileren Huf aufweist. Der Beklagte und sein Haustierarzt ... ließen sich vor dem Zuschlag von den Tiermedizinern ... diese Protokolle zeigen und nahmen das Pferd in Augenschein. Unmittelbar nach der Auktion, am Nachmittag des ..., übergaben der Nebenintervenient und die Klägerin das Pferd dem Beklagten. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte den Kaufpreis nicht vor Ort, sondern umgehend durch Überweisung zahlen sollte.
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Der Beklagte hat den Kaufpreis bisher nicht gezahlt.
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Am ... führte ... auf dem ... des Beklagten eine Untersuchung des Pferdes im Sinne einer Ankaufuntersuchung durch. Am ... wurde das Pferd für weitere Untersuchungen in die Tierklinik ... gebracht. Am ... wurde das Pferd von ... in der Universitätsklinik in ... untersucht. Am ... war das Pferd erneut in der Universitätsklinik in ... . Im Zeitraum vom ... bis ... befand sich das Pferd erneut in der Tierklinik .... Ende ... nahm das Pferd an einer Hengstleistungsprüfung in ... teil. Am ... war das Pferd erneut in der Tierklinik ....
Randnummer5
Mit Schreiben vom 11.12.2017 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag.
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Die Klägerin behauptet, das Pferd sei während der Auktion und auch danach nicht lahm gewesen. Vielmehr habe es sich beeindruckend schwungvoll und raumgreifend in der Auktionshalle bewegt. Der Beklagte habe vor dem Zuschlag die Möglichkeit gehabt, eigene Untersuchungen zu beauftragen und durchzuführen zu lassen. Der Beklagte und ... hätten entschieden, keine weiteren Untersuchungen durchführen zu wollen. Das Pferd sei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sporttauglich gewesen. Durch das Herzgeräusch liege keine Beeinträchtigung des Pferdes vor, der Befund habe keinen klinischen Wert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Der Herzfehler sei nicht vererbbar. Es sei nur in ganz seltenen Fällen theoretisch eine Infektion des ungeborenen Fohlens in der Gebärmutter möglich, die sich dann als Ursache für eine Herzklappeninsuffizienz auswirken könne.
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Die Klägerin meint, der Beklagte sei mit Schreiben vom ... wegen der Nichtvorlage der Vollmacht seines Prozessbevollmächtigten nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Eine Haftung sei vertraglich und gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche seien, sollten sie jemals begründet gewesen sein, verjährt.
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Der Nebenintervenient behauptet, während der gesamten Auktionstage seien keine Lahmheitserscheinungen aufgetreten. Das Pferd habe im Rahmen der Hengstleistungsprüfung in ... die Zwischenprüfung beim Freispringen mit einer auffallend guten Leistung absolviert. Vielleicht habe sich der Hengst bei diesem Freispringen vertreten.
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Der Nebenintervenient meint, eine Haftung sei vertraglich und gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
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Der Beklagte hat ursprünglich angekündigt, im Wege der Widerklage zu beantragen, festzustellen, dass Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag auf der Auktion vom ... nicht bestehen. In der mündlichen Verhandlung vom ... hat er den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin und Widerbeklagte, die sich der Erledigungserklärung des Widerklägers nicht anschließt, beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie
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1. 381.692,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2017 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten,
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2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.728,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.12.2017 zu zahlen
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und die Widerklage abzuweisen.
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Der Nebenintervenient, der sich der Erledigungserklärung des Widerklägers ebenfalls nicht anschließt, beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte und Widerkläger beantragt,
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1. die Klage abzuweisen und
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2. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Widerklage in der Hauptsache erledigt ist.
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Der Beklagte behauptet, es habe vor der Auktion nur eine ganz kurze Zeit von etwa einer Stunde zur Verfügung gestanden, um das Pferd in Augenschein zu nehmen und die Protokolle einzusehen. Die Tierärzte ... hätten die Herznebengeräusche und die Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung "klein geredet". Er meint, auf das Herzgeräusch habe ausdrücklich hingewiesen werden müssen und das Pferd habe mit dieser unklaren gesundheitlichen Situation auch nicht gekört werden dürfen. Er behauptet, das Pferd weise eine deutliche Lahmheit und einen Fesselträgerschaden vorne links sowie ein deutliches Herzgeräusch auf, das Krankheitswert habe. Der Herzfehler sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent vererbbar. Infolge dieser Mängel könne einem Leistungspferd keine Leistung abverlangt werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass sich der Befund auf Grund des jungen Alters des Pferdes noch verschlimmere. Das Pferd könne infolge des Herzfehlers auch nicht als Deckhengst eingesetzt werden. Das Pferd habe im ... erneut Lahmheitserscheinungen gezeigt. Die Hengstleistungsprüfung in ... habe das Pferd infolge von Lahmheit am neunten Tage abbrechen müssen.
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Der Beklagte meint, er habe mit Schreiben vom ... wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er habe auch nicht den gesetzlichen Vorrang der Nacherfüllung missachtet, da der Herzfehler in keiner Weise "reparabel" sei.
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Am ... ist ein am ... erlassener Mahnbescheid dem Beklagten zugestellt worden. Mit Schreiben vom ... hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben. Dieser ist am ... beim Amtsgericht ... als zentrales Mahngericht eingegangen. Mit Schreiben vom ... hat ... im Mahnverfahren den Beitritt als Nebenintervenient erklärt. Mit Schriftsatz vom ... hat der Beklagte Widerklage erhoben. Diese ist am ... beim Amtsgericht ... eingegangen mit der Bitte um Abgabe an das Streitgericht. Die Streitsache ist vom Amtsgericht ... am ... an das Landgericht Kiel abgegeben worden. Dort ist die Streitsache am ... eingegangen.
Entscheidungsgründe§
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Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere ist das Landgericht Kiel örtlich zuständig. Denn gem. Ziff. 17 der Auktionsbedingungen der Klägerin wurde als Gerichtsstand ... vereinbart. ... liegt im Landgerichtsbezirk Kiel.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 156, 433 Abs. 2 Hs 1, 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 10, 383 Abs. 3, 474 Abs. 2 S. 2 BGB iVm. § 34 b Abs. 5 GewO iVm. Ziff. 8 der Auktionsbedingungen zu.
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Danach ist der Käufer bzw. Ersteher einer Sache verpflichtet, dem Verkäufer bzw. Versteigerer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
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Pferde sind keine Sachen, jedoch sind gem. § 90 a BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Dieser kommt bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch den Zuschlag zustande.
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Nach diesen Vorschriften kann der Käufer einer mangelhaften Sache vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Käufer ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Daran fehlt es hier.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nacherfüllungsverlangen auch bei einem Pferdekauf erforderlich, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Pferd an einer unheilbaren Krankheit leidet (BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06 – Rz. 10; BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14 – Rz. 7, 13; zit. n. juris).
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Für den Zugang eines Nacherfüllungsverlangens ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Das Fehlen eines solchen Nacherfüllungsverlangens ergibt sich jedoch bereits aus dem klägerischen Vortrag, der von dem Beklagten nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom ... erklärt, er habe den gesetzlichen Vorrang der Nacherfüllung nicht missachtet. Vielmehr sei ein Nacherfüllungsverlangen nicht erforderlich, da der Herzfehler in keiner Weise reparabel sei und auch nicht behandelt werden könne.
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Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist auch nicht nach § 440 S. 1 BGB entbehrlich.
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Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Fristsetzung unter anderem dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, also eine Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache, unzumutbar ist. Das ist hier nicht der Fall.
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Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit der Frage der Ersatzlieferung eines Pferdes zu befassen. Er kam zu dem Ergebnis, bei einem Stückkauf sei die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen mangelfreien Sache nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob eine Ersatzlieferung in Betracht komme, sei nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGH, Urt. v. 24.11.2009 – VIII ZR 124/09 – Rz. 3, zit. n. juris).
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Zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung hat der Beklagte, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 440 Rz. 11), nichts Erhebliches vorgetragen. Der Beklagte hat lediglich erklärt, die Lahmheit des Pferdes sei auch nach den Klinikaufenthalten wieder aufgetreten und eine Nachbesserung somit nicht zielführend. Zur Unzumutbarkeit einer Lieferung eines anderen Pferdes äußert er sich jedoch nicht.
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Nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss wäre eine Ersatzlieferung zielführend und dem Beklagten auch zumutbar gewesen. Zum einen wäre der Beklagte, der auf den Kauf, Verkauf und die Zucht von Trakehner Pferden spezialisiert ist, in der Lage gewesen, ein anderes, ebenso erfolgreiches Pferd in seiner Zucht einzusetzen. Denn er kaufte das Pferd nicht aus persönlichen Gründen, sondern in der Intention mit diesem Pferd, wie mit jedem anderen seiner Pferde auch, Gewinn zu machen. So erklärte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom ..., er könne als Unternehmer das Pferd nicht behalten, weil es für sein Unternehmen aufgrund der festgestellten Erkrankungen nicht gewinnbringend einsetzbar sei. Zum anderen wäre die Klägerin, die den Verkauf ostpreußischer Warmblutpferde Trakehner Abstammung unterstützt und fördert, auch in der Lage gewesen, ein anderes Pferd zu beschaffen, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird. Ob die Klägerin bereits im Besitz eines solchen Pferdes war, ist unerheblich (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 23. April 2009 – 5 U 1124/08 – Rz. 19, zit. n. juris).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kauf im Rahmen einer Versteigerung erfolgte.
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Bei einer Versteigerung kommt ein Vertrag nach § 156 BGB durch den Zuschlag zustande. Auch auf einen so zustande gekommenen Kaufvertrag ist das Mängelgewährleistungsrecht nach §§ 434 ff. BGB anzuwenden (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 08.11.1991 – V ZR 139/90 – Rz. 9 f., zit. n. juris).
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die ursprüngliche Feststellungsklage des Beklagten, dass Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag auf der Auktion vom ... nicht bestehen, ist jedenfalls nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine wirksame Erledigungserklärung nicht vor, wenn die Klage ursprünglich nicht zulässig oder nicht begründet gewesen ist. In einem solchen Fall ist die Klage abzuweisen (BGH, Urt. v. 07.11.1968 – VII ZR 72/66 – Rz. 17, zit. n. juris).
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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahn- und Anwaltskosten ist als Verzugsschaden gerechtfertigt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.