Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 442 Kenntnis des Käufers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 222
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 09.01.2020 – 17 U 133/19Zitiert von 25
- OLG Schleswig, 09.08.2009 – 17 U 23/09
- BGH, 06.05.2022 – V ZR 282/20Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers vom Mangel der Kaufsache bei Vertretung durch vollmachtlosen Vertreter bei Abschluss des Vertrages
- BGH, 12.07.2022 – VIII ZR 347/20Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2012 – V ZR 198/11Mängelhaftung des Grundstücksverkäufers: Anspruchsausschließende Käuferkenntnis vom Mangel bei Vertragsangebot und Vertragsannahme in getrennten UrkundenZitiert von 21
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 – 3 U 28/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 31.03.2026 – 7 U 104/25
- BGH, 15.10.2025 – VIII ZR 51/24Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
- OLG Brandenburg, 30.09.2025 – 4 U 64/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 442 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/442#abs-1 (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/442#abs-2 (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.